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Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 29. Oktober 2019 – XX/Tartu vangla

(Rechtssache C-795/19)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XX

Beklagter: Tartu vangla

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass ein Hördefizit unterhalb der vorgeschriebenen Norm einen absoluten Hinderungsgrund für die Tätigkeit als Strafvollzugsbeamter darstellt, und die Verwendung von korrigierenden Hilfsmitteln zur Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen an das Hörvermögen nicht gestatten?

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1 ABl. 2000, L 303, S. 16.