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Klage, eingereicht am 3. Februar 2012 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-13/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete nicht zu verlängern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die vom Leiter des Referats „Einstellung und Ausscheiden aus dem Dienst“, Direktion HR.B., Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, in seiner Eigenschaft als zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde erlassene Entscheidung, ihren Vertrag nicht zu verlängern, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

ihr im Rahmen einer Verlängerung ihres Vertrags nach den dienstrechtlichen Vorschriften wieder die Aufgaben zu übertragen, die sie zuvor in der Generaldirektion DIGIT wahrgenommen hat;

hilfsweise für den Fall, dass dem vorstehend gestellten Antrag auf Wiedereingliederung nicht stattgegeben werden sollte, die Beklagte auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verurteilen, für den sie nach billigem Ermessen vorläufig die Differenz zwischen den Dienstbezügen, die sie als Bedienstete auf Zeit bei der Kommission im Fall einer Verlängerung ihres Vertrags bezogen hätte, und dem gegenwärtig für die Dauer von zwei Jahren bezogenen Arbeitslosengeld ansetzt (was der der Dauer der Verlängerung gemäß Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entspricht), zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen für diesen Zeitraum, zu verurteilen;

jedenfalls die Beklagte zur Zahlung eines nach billigem Ermessen vorläufig auf 5 000 Euro bezifferten Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.