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Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Juli 2018 – Compaxo Vlees Zevenaar BV, Ekro BV, Vion Apeldoorn BV, Vitelco BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-478/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Compaxo Vlees Zevenaar BV, Ekro BV, Vion Apeldoorn BV, Vitelco BV

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefragen

Sind die Wendung „des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und die Wendung „das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ in Anhang VI Nr. 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass es sich bei den (Lohn- und Gehalts-)Kosten, die bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen berücksichtigt werden können, ausschließlich um (Lohn- und Gehalts-)Kosten von amtlichen Tierärzten und amtlichen Assistenten, die die amtlichen Kontrollen durchführen, handeln darf, oder können darunter auch (Lohn- und Gehalts-)Kosten von anderem Personal der Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit, NVWA) oder der Besloten Vennootschap Kwaliteitskeuring Dierlijke Sector (Gesellschaft mit beschränkter Haftung für Qualitätskontrolle im Tiersektor, KDS) subsumiert werden?

Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass unter die Wendung „des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 882/2004 und die Wendung „das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ in Anhang VI Nr. 2 der Verordnung Nr. 882/2004 auch (Lohn- und Gehalts-)Kosten von anderem Personal der NVWA oder der KDS subsumiert werden können, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Grenzen besteht dann zwischen den für dieses andere Personal angefallenen Kosten und den amtlichen Kontrollen noch ein so enger Zusammenhang, dass die für diese (Lohn- und Gehalts-)Kosten erhobenen Gebühren auf Art. 27 Abs. 4 und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 gestützt werden können?

Ist die Regelung in Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 dahin auszulegen, dass Art. 27 Abs. 4 und Anhang VI Nrn. 1 und 2 dem entgegenstehen, dass Schlachtbetrieben Gebühren für amtliche Kontrollen in Rechnung gestellt werden, die von ihnen bei der zuständigen Behörde angemeldete, aber tatsächlich nicht für amtliche Kontrollen aufgewendete Viertelstunden betreffen?

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1     ABl. 2004, L 165, S. 1.