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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 18. Juni 2020 – AG u.a. gegen Austrian Airlines AG

(Rechtssache C-270/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AG, MG, HG, allesamt minderjährig und gesetzlich vertreten

Beklagte: Austrian Airlines AG

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen den Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung auch dann kürzen kann, wenn den Fluggästen infolge Annullierung des gebuchten Fluges ein Alternativflug angeboten wird, dessen planmäßige Abflugzeit und dessen planmäßige Ankunftszeit jeweils 11 Stunden und 55 Minuten vor den Flugzeiten des annullierten Fluges liegen?

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1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).