Language of document : ECLI:EU:C:2020:859

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

14. Oktober 2020(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑365/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2020, in dem Verfahren

Eurowings GmbH

gegen

GDVI Verbraucherhilfe GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 18. September 2020, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 7. Oktober 2020, hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Ausgangsverfahren erledigt sei.


2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C365/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 14. Oktober 2020

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.