Language of document : ECLI:EU:F:2011:97

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Plenum)

29. Juni 2011(*)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Aufruf zur Interessenbekundung – Vorauswahlverfahren – Anforderungen an die Sprachkenntnisse – Diskriminierung – Zwischenfälle bei den Prüfungen“

In der Rechtssache F‑7/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Marie-Thérèse Angioi, wohnhaft in Valenciennes (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.‑A. Lucas,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch F. Díez Moreno, abogado del Estado,

und

Italienische Republik, vertreten zunächst durch I. Braguglia als Bevollmächtigten, im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato, dann durch G. Palmieri als Bevollmächtigten, im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und M. Velardo als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

Das Gericht für den öffentlichen Dienst (Plenum),

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney, des Kammerpräsidenten S. Gervasoni sowie der Richter H. Kreppel (Berichterstatter), H. Tagaras und S. Van Raepenbusch,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2009

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2007 mit Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 2. Februar 2007 eingegangen), beantragt Frau Angioi die Aufhebung der Entscheidung vom 14. März 2006, mit der das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) sie im Rahmen eines Aufrufs zur Interessenbekundung zur Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete wegen nicht ausreichender Ergebnisse bei den ersten Tests zur Beurteilung ihrer Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und ihres Zahlenverständnisses von den weiteren Vorauswahltests ausgeschlossen hat.

 Rechtlicher Rahmen

1.     Dienstrechtliche Bestimmungen

2        Art. 12 Abs. 1 EG, der zu dem Zeitpunkt, als die in der vorstehenden Randnummer genannte Entscheidung erlassen wurde, in Kraft war, lautet:

„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

3        Art. 290 EG lautet:

„Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der [Union] wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen.“

4        Art. 22 („Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“) der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Grundrechtecharta) lautet:

„Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“

5        Die Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lauten:

„Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Artikel 2

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

Artikel 3

Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.

Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den zwanzig Amtssprachen abgefasst.

Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den zwanzig Amtssprachen.

Artikel 6

Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.“

6        In Art. 1d des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung ist bestimmt:

„(1)      Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

(6)      Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.“

7        Art. 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lautet:

„(1)      Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen.

(3)      Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer

e)      nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der [Union] und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der [Union] in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

(5)      Das [EPSO] leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das [EPSO] stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.

…“

8        Nach Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des EPSO (ABl. L 197, S. 53) „[kann] [d]as [EPSO] die Organe, Institutionen, Einrichtungen und Agenturen, die kraft der Verträge oder auf deren Grundlage geschaffen wurden, bei der Organisation interner Auswahlverfahren und der Auswahl der sonstigen Bediensteten unterstützen“.

2.     Aufforderung zur Interessenbekundung

9        2005 veröffentlichte das EPSO „im Auftrag der europäischen Organe, insbesondere der Kommission und des Rates“ eine Aufforderung zur Interessenbekundung, um „eine Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete zu errichten, die innerhalb der europäischen Institutionen für verschiedene Tätigkeiten eingestellt werden können“. Die Aufforderung zur Interessenbekundung wurde vom 20. Juni 2005 bis zum 20. Juli 2005 auf der EPSO-Website veröffentlicht.

10      In Kapitel A Abschnitt 2 („Bewerberprofil“) der Aufforderung zur Interessenbekundung wurde ausgeführt:

„Ziel der Aufforderung zur Interessenbekundung ist es, Bedienstete mit folgenden allgemeinen Fähigkeiten einzustellen:

Funktionsgruppe I: Boten, Fahrer, verwaltungstechnische Unterstützung, Facharbeiter.

Funktionsgruppe II: Kinderhort (hauptsächlich Kindergärtnerinnen), Büropersonal, Sekretärinnen, technisches Personal.

Funktionsgruppe III: Finanzverwaltung, Informatik/Technik (IKT), ausführende Tätigkeiten.

Funktionsgruppe IV: Verwaltungstätigkeiten, Kommunikation und Beratung, Forscher, Ingenieure, Bedienstete im Sprachenbereich, Architekten. …“

11      In Kapitel A Abschnitt 3 („Zulassungskriterien und allgemeine Bedingungen“) der Aufforderung zur Interessenbekundung hieß es, dass für die Einstellung als Vertragsbediensteter die Zulassungskriterien der jeweiligen Funktionsgruppe und die allgemeinen Bedingungen erfüllt sein müssten.

12      Was die Zulassungskriterien angeht, verlangte Kapitel A Abschnitt 3 Buchst. a („Bildungsvoraussetzungen“) der Aufforderung zur Interessenbekundung von den Bewerbern um die Stellen eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe II einen postsekundären Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder einen Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung (dieser Abschluss konnte durch einen nach mindestens dreijähriger entsprechender Ausbildung erworbenen Berufsabschluss ersetzt werden, sofern es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abschluss erworben wurde, keinen gleichwertigen Berufsbildungsabschluss gab, der zur Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung berechtigt hätte) oder den erfolgreichen Abschluss einer Schulbildung mittleren Niveaus sowie zwei Jahre zusätzliche einschlägige Ausbildung und fünfjährige einschlägige Berufserfahrung.

13      Was die allgemeinen Bedingungen angeht, verlangte Kapitel A Abschnitt 3 Buchst. b der französischen Fassung der Aufforderung zur Interessenbekundung von den Bewerbern u. a. „une connaissance approfondie d’une des langues officielles de l’Union européenne ([espagnol, tchèque, danois, allemand, estonien, grec, anglais, français, italien, letton, lituanien, hongrois, maltais, néerlandais, polonais, portugais, slovaque, slovène, finnois ou suédois]) – langue principale (par défaut, la langue principale [pouvait] être considérée comme celle de la nationalité du candidat ou celle obligatoire pour la formation) et une connaissance satisfaisante [de l’allemand, de l’anglais ou du français] – deuxième langue (qui [devait] être différente de la langue principale)“ (eine gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union [Spanisch, Tschechisch, Dänisch, Deutsch, Estnisch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Ungarisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Slowakisch, Slowenisch, Finnisch oder Schwedisch] – Hauptsprache [als Hauptsprache (konnte) im Zweifel die Sprache der Staatsangehörigkeit des Bewerbers oder die Sprache der Pflichtschulbildung betrachtet werden] und eine ausreichende Kenntnis der englischen, französischen und deutschen Sprache – zweite Sprache [(durfte) nicht mit der Hauptsprache identisch sein]).

14      Die Ausdrücke „Hauptsprache“ und „zweite Sprache“ in Kapitel A Abschnitt 3 Buchst. b der Aufforderung zur Interessenbekundung waren fett gedruckt.

15      Nach Kapitel C („Verfahrensschritte“) der Aufforderung zur Interessenbekundung sollte das Auswahlverfahren in drei Stufen ablaufen: „Validierung“, „Vorauswahltests“ und „Auswahl für eine mögliche Einstellung“.

16      Was die erste Stufe, die Validierung, angeht, war vorgesehen, dass das EPSO eine validierte Datenbank der Bewerber erstellt, die den Kompetenz- und Qualifikationsanforderungen in der Aufforderung zur Interessenbekundung entsprechen, und diese Datenbank dann zur Erstellung einer Liste der für die Vorauswahltests zugelassenen Bewerber einem Auswahlausschuss vorlegt.

17      Was die zweite Stufe, die Vorauswahltests, angeht, wurde in der Aufforderung zur Interessenbekundung ausgeführt, dass die in der in der vorstehenden Randnummer genannten Datenbank aufgeführten Bewerber zu drei Arten von Tests eingeladen würden, nämlich:

–        zu Eignungstests zur Beurteilung ihrer „allgemeinen Fähigkeiten“, insbesondere „der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses sowie ihrer sprachlichen Fähigkeiten“;

–        gleichzeitig zu einem Test zur Beurteilung „ihrer Kenntnisse über die europäische Integration und die europäischen Organe“;

–        später zu einem besonderen Test zur Überprüfung „ihrer besonderen Fähigkeiten“.

18      Es war angegeben, dass die Vorauswahltests „in der zweiten Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch)“ abgehalten würden, die „nicht mit der Hauptsprache identisch sein“ dürfe.

19      Was die dritte Stufe, die Auswahl im Hinblick auf eine mögliche Einstellung, angeht, war in der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgesehen, dass die Namen der erfolgreichen Bewerber in die endgültige Datenbank aufgenommen würden, auf die die europäischen Organe Zugriff hätten, um unter den erfolgreichen Bewerbern diejenigen auszuwählen und zu einem Gespräch einzuladen, die „ihren Anforderungen am besten [entsprächen]“.

20      In dem Bewerbungsleitfaden, auf den die Bewerber in Abschnitt B der Aufforderung zur Interessenbekundung für „eine ordnungsgemäße Bewerbung“ verwiesen wurden, wurde den Bewerbern zur Wahl der Hauptsprache mitgeteilt, dass sie ihre Hauptsprache durch Auswahl im Drop-down-Menü angeben müssten.

21      Schließlich wurde auf der EPSO-Website unter „Häufig gestellte Fragen“ zur Aufforderung zur Interessenbekundung ausgeführt:

„Wie sind ‚Hauptsprache‘ und ‚zweite Sprache‘ definiert?

Im Allgemeinen ist Hauptsprache die Sprache der Staatsangehörigkeit, wenn es sich dabei um eine der 20 Amtssprachen der Europäischen Union handelt. Bei Staaten mit mehreren Amtssprachen ist Hauptsprache die Sprache der Pflichtschulbildung. Die zweite Sprache ist die Sprache, in der Sie die Tests ablegen werden, wenn Sie vorausgewählt sind. Sie darf nicht mit Ihrer Hauptsprache identisch sein. Bei der vorliegenden Aufforderung muss Ihre zweite Sprache Deutsch, Englisch oder Französisch sein. Sie müssen über eine ausreichende Kenntnis dieser zweiten Sprache verfügen.“

 Sachverhalt

22      Auf die Veröffentlichung der Aufforderung zur Interessenbekundung hin bewarb sich die Klägerin, eine französische Staatsangehörige mit Eltern italienischer Staatsangehörigkeit, um eine Stelle als Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe II, Profil „Büroverwaltung (Sekretariat)“.

23      In ihrem elektronisch ausgefüllten Bewerbungsbogen gab die Klägerin als Hauptsprache und als zweite Sprache – diejenige, in der sie die Vorauswahltests ablegen sollte – Französisch an.

24      Mit E‑Mail vom 4. Oktober 2005 teilte das EPSO der Klägerin mit, dass der Auswahlausschuss ihre Bewerbung berücksichtigt habe und dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu den Vorauswahltests eingeladen werde. In dieser E-Mail war als „Hauptsprache“ der Klägerin Französisch und als „Sprache für die Tests“ Englisch angegeben.

25      Am 15. November 2005 wies die Klägerin das EPSO mit einer E‑Mail darauf hin, dass sie als Sprache für die Tests Französisch und nicht Englisch gewählt habe.

26      Mit E‑Mail vom 28. November 2005 antwortete das EPSO der Klägerin, dass die Sprache für die Tests nicht die Hauptsprache sein dürfe, und forderte sie auf, „die Aufforderung zur Interessenbekundung noch einmal [durchzulesen]“. Auf diese E‑Mail hin erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, die Vorauswahltests in Englisch abzulegen.

27      Am 21. November 2005 veröffentlichte das EPSO eine Mitteilung über die Struktur und die Bewertung der Vorauswahltests (im Folgenden: Mitteilung vom 21. November 2005). In dieser Mitteilung wurde darauf hingewiesen,

–        dass die ersten Tests zur Überprüfung der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses aus 25 bzw. 20 Multiple-Choice-Fragen bestünden;

–        dass der zweite Test über die Kenntnisse über die Europäische Union aus 30 Multiple-Choice-Fragen bestehe;

–        dass mit dem dritten Test die „Fachkenntnisse (in dem Fachbereich, für den sich der Bewerber an erster Stelle angemeldet hat)“ überprüft werden sollten.

28      Ferner hieß es in der Mitteilung vom 21. November 2005, dass „… in dieser Phase nur der Test über das sprachlogische Denken und das Zahlenverständnis und der Test über die Europäische Union durchgeführt [würden]“ und dass „[d]ie Bewerber … zu einem späteren Zeitpunkt den Test in ihrem Fachbereich ablegen [würden]“; nur „die Bewerber für die Funktionsgruppe II, Profil Sekretär/in, [legten] in dieser ersten Phase alle Tests ab“.

29      In dieser Mitteilung vom 21. November 2005 wurde schließlich darauf hingewiesen, dass bei den Stellen der Funktionsgruppe II „[d]ie Teilnehmer, die folgende Prozentsätze erzielen, … in die Datenbank aufgenommen [würden]“: 45 % bei allen Tests, wobei bei den Tests zur Überprüfung der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses der Mindestprozentsatz 35 % zu betragen habe.

30      Am 6. Januar 2006 legte die Klägerin in Brüssel unter Aufsicht der Mitarbeiter des Unternehmens, das das EPSO mit der Durchführung der Vorauswahltests betraut hatte, die Tests zur Überprüfung ihrer Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und ihres Zahlenverständnisses, die Tests über ihre Kenntnisse über die Europäische Union und den Test zur Überprüfung ihrer Fachkenntnisse ab. Die Klägerin behauptet, die Vorauswahltests seien in ihrem Ablauf dadurch gestört worden, dass bei ihrem Computer zumindest viermal eine Funktionsstörung aufgetreten sei. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über diese Zwischenfälle sei nicht beschieden worden.

31      Mit E‑Mail vom 27. Februar 2006 teilte das EPSO der Klägerin mit, dass sie die Vorauswahltests bestanden habe und dass ihr Name in die Datenbank aufgenommen sei, auf die die europäischen Institutionen Zugriff hätten, um die Bewerber auszuwählen und zu einem Gespräch einzuladen, die ihren Anforderungen am besten entsprächen.

32      Am 14. März 2006 übersandte das EPSO der Klägerin eine E‑Mail mit folgendem Inhalt (im Folgenden: Entscheidung vom 14. März 2006):

„Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,

in einer begrenzten Zahl von Fällen ist es wegen eines Irrtums bei der Absendung des Schreibens an die Bewerber vorgekommen, dass einige Bewerber, Sie eingeschlossen, zwei verschiedene, sich widersprechende Briefe zum Inhalt der erzielten Ergebnisse erhalten haben.

Um die Sie betreffenden Angaben klarzustellen, muss ich Ihnen bestätigen, dass Ihre Noten sind:

–        Sprachlogisches Denken                            :       32,00 %

–        Zahlenverständnis                               :       35,00 %

Sprachlogisches Denken und Zahlenverständnis insgesamt      :      33,33 %

Mindestprozentsatz für die Funktionsgruppe II: 35,00 %

Ich muss Ihnen also leider mitteilen, dass das EPSO Sie nicht zur nächsten Stufe der Auswahl zulassen kann; Ihre in [den Tests zur Überprüfung der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses] erzielten Noten reichen hierfür nicht aus.

Ich bitte wegen dieser Unannehmlichkeiten um Nachsicht.“

33      Mit einer E‑Mail vom 10. April 2006 mit dem Titel „Anfechtung Testergebnisse“ focht die Klägerin die Entscheidung vom 14. März 2006 an. Sie machte geltend, sie sei beim Ablauf der Vorauswahltests „immer wieder“ gezwungen gewesen, diese wegen „‚Bugs‘“ zu unterbrechen; „[i]hre Aufnahme in die EPSO-Datenbank [müsse] bestehen bleiben“.

34      Mit E‑Mail vom 19. April 2006 antwortete das EPSO der Klägerin; es wies die Klägerin noch einmal darauf hin, dass sie in den Tests zur Überprüfung der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses nur 33,33 % der Fragen richtig beantwortet habe; der Mindestprozentsatz sei aber 35 % gewesen. Zu den Beschwerden der Klägerin über die Computerzwischenfälle, mit denen sie konfrontiert gewesen sein soll, führte das EPSO aus, dass diese Beschwerden „viel zu spät“ erfolgten; „es [sei] nicht mehr möglich zu überprüfen, ob es bei dem Computer, mit dem sie die Tests abgelegt [habe], tatsächlich zu Anomalien gekommen [sei]“; jedenfalls „[schienen] die gespeicherten Ergebnisse völlig normal zu sein“.

35      Mit einer am selben Tag an das EPSO gesandten E‑Mail wies die Klägerin darauf hin, dass sie in dem Saal, in dem sie die Prüfungen abgelegt habe, und dann sofort nach Erhalt der Entscheidung vom 14. März 2006 das Bestehen von Computerzwischenfällen gemeldet habe; es sei nicht auszuschließen, dass sich diese auf die Ablehnung ihrer Bewerbung ausgewirkt hätten.

36      Als Antwort sandte das EPSO der Klägerin am 20. April 2006 folgende E‑Mail:

„…

Wir sind durchaus bereit, Ihre Angaben zu prüfen; allerdings hätten Sie uns die erforderlichen Informationen geben müssen. Wenn Sie bei den Tatsachen, die Sie geltend machen, einen Antrag bei den Aufsichtführenden gestellt haben, haben Sie eine Zwischenfallnummer erhalten. Bitte teilen Sie uns diese also mit, damit wir Nachforschungen anstellen können. Da über die Tests Buch geführt worden ist, müssten die Aufsichtführenden, wenn es zu einem Problem gekommen ist, dieses vermerkt haben; und wir werden Hinweise für diese Tatsachen finden.“

37      Am selben Tag sandte die Klägerin dem EPSO eine E‑Mail, in der sie ausführte, dass „[ihr] auf keinen Fall eine Zwischenfallnummer gegeben worden [sei]“, obwohl sie darum gebeten habe; weder der Name der Aufsichtführenden noch der Person, die tätig geworden sei, um die Computerprobleme zu beheben, seien ihr mitgeteilt worden.

38      Die Klägerin konnte auf der EPSO-Website eine Tabelle einsehen, in der für die ihr gestellten Fragen jeweils die richtige Antwort, die von ihr gegebene Antwort und die für die Antwort gebrauchte Zeit angegeben war. In dieser Tabelle war der Wortlaut der der Klägerin gestellten Fragen nicht angegeben; allerdings enthielt die Tabelle die Anmerkung, dass ihr von Amts wegen wegen einer unleserlichen Frage ein Punkt zugeteilt worden sei.

39      Mit einer Mitteilung vom 14. Juni 2006, die am selben Tag bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Fernkopie eingegangen ist, legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde u. a. gegen die Entscheidung vom 14. März 2006 ein. In dieser Mitteilung ersuchte die Klägerin die Verwaltung darum, ihr den Wortlaut der Fragen mitzuteilen, die ihr bei den Tests zur Überprüfung ihrer Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und ihres Zahlenverständnisses gestellt worden waren.

40      Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2006 lehnte die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde die Beschwerde ab.

 Anträge der Parteien und Verfahren

41      Die Klägerin hat die vorliegende Klage am 29. Januar 2007 erhoben.

42      Sie beantragt,

–       die Entscheidung vom 14. März 2006 aufzuheben;

–        die Entscheidung des EPSO und/oder des Auswahlausschusses aufzuheben, sie nicht in die Datenbank der Bewerber aufzunehmen, die die Vorauswahltests bestanden haben;

–        die nachfolgenden Auswahlmaßnahmen aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

43      Die Kommission beantragt,

–      die Klage abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

44      Mit Schriftsatz, der am 30. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Königreich Spanien beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

45      Mit Schriftsatz, der am 3. Mai 2007 mit Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 4. Mai 2007 eingegangen), hat die Italienische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

46      Mit Beschlüssen des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 19. Juni 2007 sind das Königreich Spanien und die Italienische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden.

47      Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 ist die Rechtssache, die zunächst der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen war, der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

48      Mit Beschluss vom 17. Juni 2009 ist die Rechtssache an das Plenum verwiesen worden.

49      Im Wege verschiedener prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien aufgefordert, Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

50      Das Gericht hat die Parteien ferner aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob das EPSO für den Erlass der Entscheidung vom 14. März 2006 zuständig war.

51      Schließlich haben sich außer der Republik Italien alle Verfahrensbeteiligten auf Aufforderung des Gerichts zu den Auswirkungen der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Spanien/Kommission (T‑156/07 und T‑232/07) und Italien/Kommission (T‑166/07 und T‑285/07), auf den vorliegenden Rechtsstreit geäußert.

52      Von den sieben Richtern, die an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben, haben zwei nicht an der Beratung teilnehmen können; der eine hat das Gericht verlassen, um das Amt eines Richters beim Gericht der Europäischen Union auszuüben, der andere war aus gesundheitlichen Gründen verhindert.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum Antrag auf Aufhebung der „nachfolgenden Auswahlmaßnahmen“

53      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Anhang I Art. 7 Abs. 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, und Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der – nach dem Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) – auf vor dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung dieses Gerichts am 1. November 2007 erhobene Klagen entsprechend anwendbar ist, muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen.

54      Im vorliegenden Fall lassen die oben genannten Anträge nicht klar erkennen, welche Maßnahme oder welche Maßnahmen aufgehoben werden sollen; sie sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

2.     Zu den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. März 2006 und der „Entscheidung des EPSO und/oder des Auswahlausschusses …, [die Klägerin] nicht in die Datenbank der Bewerber aufzunehmen, die die Vorauswahltests bestanden haben“

55      Die Klägerin stützt diese Anträge auf drei Klagegründe: Sie rügt erstens einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 EG sowie Art. 82 Abs. 1 und 3 Buchst. e BSB, zweitens einen „Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung, der Objektivität und des Vertrauensschutzes“, drittens einen „Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, … die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Transparenz sowie die Begründungspflicht“.

56      Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen vierten Klagegrund geltend gemacht, mit dem sie rügt, dass die Entscheidung vom 14. März 2006 von einer unzuständigen Stelle erlassen worden sei.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 EG sowie Art. 82 Abs. 1 und 3 Buchst. e BSB

57      Mit diesem Klagegrund erheben die Klägerin und die Streithelfer im Wesentlichen eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Interessenbekundung; diese Einrede lässt sich in drei Teile gliedern. Die Aufforderung zur Interessenbekundung soll nämlich insoweit rechtswidrig sein, als sie

–        von den Bewerbern verlangt habe, dass sie als Hauptsprache die Sprache der Staatsangehörigkeit oder der Pflichtschulbildung angeben (erster Teil),

–        die Auswahl der zweiten Sprache auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt habe (zweiter Teil),

–        nur in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht worden sei und die Auswahl der Sprache des Schriftverkehrs zwischen dem EPSO und dem Bewerber auf diese Sprachen beschränkt habe (dritter Teil).

 Zum ersten Teil: Rüge, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung von den Bewerbern rechtswidrig verlangt habe, dass sie als Hauptsprache die Sprache der Staatsangehörigkeit oder der Pflichtschulbildung angeben

–       Vorbringen der Parteien

58      Die Klägerin macht geltend, dass Art. 82 Abs. 3 Buchst. e BSB, nach dem als Vertragsbediensteter nur eingestellt werden dürfe, wer nachweise, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitze, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich sei, in keiner Weise verlange, dass die Sprache, in der ein Bewerber um eine Stelle als Vertragsbediensteter gründliche Kenntnisse besitzen müsse, unbedingt die Sprache der Staatsangehörigkeit oder die Sprache der Pflichtschulbildung sein müsse.

59      In Kapitel A Abschnitt 3 Buchst. b der Aufforderung zur Interessenbekundung habe das EPSO aber die Klarstellung eingefügt, dass als „Hauptsprache“ eines Bewerbers, d. h. als die Sprache, in der er über gründliche Kenntnisse verfügen müsse, „im Zweifel“ jeweils „die Sprache der Staatsangehörigkeit des Bewerbers oder die Sprache der Pflichtschulbildung … betrachtet“ werde. Durch diese Klarstellung habe das EPSO unter Verstoß gegen Art. 82 Abs. 3 Buchst. e BSB ausschließen wollen, dass ein Bewerber als Hauptsprache eine andere Sprache angeben könne als die Sprache der Staatsangehörigkeit oder der Schulbildung. Der Klägerin sei somit die Möglichkeit genommen worden, als Hauptsprache die Sprache zu wählen, mit der sie aufgewachsen sei, nämlich Italienisch.

60      Außerdem sei die durch die Aufforderung zur Interessenbekundung auferlegte und durch den Bewerbungsleitfaden, auf den diese verwiesen habe, sowie die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ der EPSO-Website bestätigte Verpflichtung, die Sprache der Staatsangehörigkeit oder der Schulbildung anzugeben, mit Art. 12 Abs. 1 EG und Art. 82 Abs. 1 BSB unvereinbar, da sie eine Ungleichbehandlung zwischen den Bewerbern je nach der Staatsangehörigkeit oder der nationalen Herkunft begründe. Sie habe nämlich mittelbar verhindert, dass einige Bewerber die Tests in ihrer Muttersprache ablegen konnten, während sie diese Möglichkeit für Bewerber mit anderer Staatsangehörigkeit oder anderer nationaler Herkunft habe fortbestehen lassen.

61      Das von der Kommission in der Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde vorgebrachte Argument, nämlich, dass aus dem Ausdruck „im Zweifel“ ersichtlich sei, dass die Bewerber ihre Hauptsprache frei wählen könnten, sei nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass der Ausdruck „im Zweifel“ unbestimmt sei, komme er nur in der englischen und französischen Sprachfassung vor, nicht aber in der deutschen.

62      Jedenfalls habe die Aufforderung zur Interessenbekundung nicht ihrem gesetzlichen Zweck entsprochen, nämlich die Bewerber so genau wie möglich über die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung der zu besetzenden Stellen zu informieren, so dass sie beurteilen könnten, ob eine Bewerbung zweckmäßig sei.

63      Die Kommission tritt dem entgegen; ihrer Auffassung nach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

64      Die Kommission macht zunächst geltend, dass keine Bestimmung der Aufforderung zur Interessenbekundung und keine Vorschrift des Bewerbungsleitfadens und der EPSO-Website die Bewerber verpflichtet hätte, als Hauptsprache die Sprache der Staatsangehörigkeit oder der Schulbildung zu wählen. Auf die Kriterien der Staatsangehörigkeit und der Schulbildung sei in der Aufforderung zur Interessenbekundung nur hilfsweise abgestellt worden, nämlich für den Fall, dass Bewerber die Angabe bei der Anmeldung vergäßen.

65      In ihrer Gegenerwiderung betont die Kommission, dass die Klägerin ohnehin keine andere Sprache als Französisch hätte wählen können. Die Bewerber seien nämlich verpflichtet gewesen, diejenige Sprache als Hauptsprache zu wählen, die sie am besten beherrschten. Im vorliegenden Fall sei aber festzustellen, dass die Klägerin Französisch besser beherrsche als Italienisch. Wenn die Klägerin also Italienisch als Hauptsprache gewählt hätte und Französisch als zweite Sprache, wäre ihr dadurch, dass die Tests in der Sprache durchgeführt worden wären, die sie am besten beherrsche, ein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen. Ziel der Aufforderung zur Interessenbekundung sei es aber, alle Bewerber auf die gleiche Stufe zu stellen, indem sie verpflichtet würden, die Vorauswahltests in einer Sprache abzulegen, bei der davon ausgegangen werde, dass sie sie schlechter beherrschten als ihre Hauptsprache.

66      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings ausdrücklich eingeräumt, dass es den Bewerbern, anders als sie in ihrer Gegenerwiderung habe anklingen lassen, freigestanden habe, jede Sprache als Hauptsprache zu wählen, in der sie gründliche Kenntnisse gehabt hätten. Die Klägerin hätte also durchaus Italienisch als Hauptsprache und Französisch als zweite Sprache wählen und somit die Vorauswahltests in Französisch ablegen können. Sie habe aber aus freien Stücken Französisch als Hauptsprache gewählt.

–       Würdigung durch das Gericht

67      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 82 Abs. 3 Buchst. e BSB als Vertragsbediensteter nur eingestellt werden darf, wer nachweist, dass er u. a. „gründliche Kenntnisse in einer Sprache der [Union]“ besitzt.

68      Zwar ist die Sprache, in der ein Bewerber um eine Stelle als Vertragsbediensteter gründliche Kenntnisse besitzt, in der Regel die Sprache der Staatsangehörigkeit oder der Schulbildung; wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann es aber durchaus vorkommen, dass ein Bewerber eine andere Sprache auch gründlich beherrscht. Mangels einer entsprechenden Klarstellung in Art. 82 Abs. 3 Buchst. e BSB ist aber klar ersichtlich, dass die Verfasser dieses Artikels nicht gewollt haben, dass die Sprache, in der der Bewerber um eine Stelle als Vertragsbediensteter gründliche Kenntnisse besitzen muss, nur die Sprache der Staatsangehörigkeit oder, im Fall eines Bewerbers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats mit mehreren Amtssprachen ist, die Sprache der Schulbildung sein kann.

69      Es geht also um die Frage, ob im vorliegenden Fall das EPSO die Bewerber, wie die Klägerin behauptet, verpflichtet hat, als Hauptsprache die Sprache der Staatsangehörigkeit oder der Schulbildung zu wählen, und zwar unter Verstoß gegen Art. 82 Abs. 3 Buchst. e BSB.

70      Hierzu ist festzustellen, dass Kapitel A Abschnitt 3 Buchst. b der französischen Fassung der Aufforderung zur Interessenbekundung die Bewerber neben anderen Voraussetzungen verpflichtete, „über eine gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union … – Hauptsprache“ zu verfügen und in Klammern präzisierte, dass „als Hauptsprache … im Zweifel die Sprache der Staatsangehörigkeit des Bewerbers oder die Sprache der Pflichtschulbildung betrachtet werden [könne]“.

71      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Präzisierung, die auch in der englischen Sprachfassung der Aufforderung zur Interessenbekundung enthalten ist, nicht dahin verstanden werden, dass sie die Bewerber gezwungen hätte, als Hauptsprache die Sprache der Staatsangehörigkeit oder, bei Bewerbern, die ihre Schulbildung in einem Mitgliedstaat mit mehreren Amtssprachen absolviert haben, die Sprache dieser Schulbildung anzugeben. Aus der Verwendung des Ausdrucks „im Zweifel“ ist nämlich ersichtlich, dass das EPSO diese Präzisierung allein zu dem Zweck eingefügt hat, die Bewerber darüber zu unterrichten, dass, falls ein Bewerber bei der Anmeldung vergessen haben sollte, seine Hauptsprache anzugeben, das EPSO diesen Mangel behoben hätte, indem es insofern die Sprache der Staatsangehörigkeit oder der Schulbildung eingetragen hätte, die Sprache, bei der davon ausgegangen wird, dass der Bewerber sie am besten beherrscht.

72      Zwar unterscheidet sich die deutsche Fassung der Aufforderung zur Interessenbekundung in der Tat von der französischen und der englischen; sie lautet nämlich: „Sie müssen über eine gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union verfügen … – Hauptsprache (als Hauptsprache wird die Landessprache des Bewerbers oder die Sprache der Pflichtschule betrachtet) …“. Nach ständiger Rechtsprechung schließt aber die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts es aus, eine Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet es, sie anhand des wirklichen Willens ihres Urhebers und des von diesem verfolgten Zwecks namentlich im Licht ihrer anderen Fassungen in den Sprachen der Union auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. November 2009, Zangerl-Posselt/Kommission, F‑83/07, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑62/10 P). Im vorliegenden Fall befand sich die deutsche Sprachfassung gegenüber den anderen Sprachfassungen des in Rede stehenden Textes aber in der Minderheit; deshalb sind Letztere für maßgeblich zu erachten. Außerdem kann die Klägerin, die in ihrer Anmeldung an keiner Stelle angegeben hat, dass sie über irgendwelche, wenn auch nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügte, nicht behaupten, dass sie durch die deutsche Sprachfassung der Aufforderung zur Interessenbekundung in die Irre geführt worden wäre, weil diese sie zu der Annahme verleitet hätte, dass sie verpflichtet gewesen sei, als Hauptsprache die Sprache der Staatsangehörigkeit zu wählen.

73      Schließlich ist zu bemerken, dass das EPSO in der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ seiner Website als Antwort auf die Frage „Wie sind Hauptsprache und zweite Sprache definiert?“ ausgeführt hat, dass „Hauptsprache … im Allgemeinen die Sprache der Staatsangehörigkeit [ist], wenn es sich dabei um eine der 20 Amtssprachen der Europäischen Union handelt, [und dass] [b]ei Ländern mit mehreren Amtssprachen … Hauptsprache die Sprache der Pflichtschulbildung [ist]“. Aus der Verwendung des Ausdrucks „im Allgemeinen“ ist somit ersichtlich, dass das EPSO nicht den Fall ausgeschlossen hat, dass ein Bewerber als Hauptsprache bei den Tests der Aufforderung zur Interessenbekundung eine andere Sprache als die der Staatsangehörigkeit oder der Schulbildung wählt, vorausgesetzt, er besitzt gründliche Kenntnisse in dieser Sprache.

74      Die Klägerin behauptet somit zu Unrecht, dass sie vom EPSO verpflichtet worden sei, die Sprache der Staatsangehörigkeit als Hauptsprache anzugeben; die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 82 Abs. 3 Buchst. e kann daher nicht durchgreifen. Dasselbe gilt aus denselben Gründen für die Rügen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 EG und Art. 82 Abs. 1 BSB.

75      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Rüge, das EPSO habe die Wahl der zweiten Sprache rechtswidrig auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt

–       Vorbringen der Parteien

76      Die Klägerin macht zunächst geltend, aus Art. 82 Abs. 3 Buchst. e BSB ergebe sich, dass eine Verwaltung von einem Bewerber um eine Stelle als Vertragsbediensteter ausreichende Kenntnisse in einer bestimmten Sprache nur wegen der besonderen Natur der auszuführenden Aufgaben verlangen könne. Das EPSO habe diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, da es in der Aufforderung zur Interessenbekundung die Auswahl der zweiten Sprache auf Deutsch, Englisch oder Französisch beschränkt habe, obwohl die Aufgaben, die die Bewerber im Fall einer Einstellung hätten ausführen sollen, nicht alle oder nicht alle in gleicher Weise ausreichende Kenntnisse in der deutschen, englischen oder französischen Sprache erfordert hätten.

77      Das EPSO habe bei der Beschränkung der Auswahl der zweiten Sprache auf Deutsch, Englisch oder Französisch die „externe Dimension“ der Aufgaben eines Vertragsbediensteten nicht berücksichtigt; die Vertragsbediensteten müssten in ihren Beziehungen zu Mitgliedstaaten oder Personen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstünden, nämlich alle Amtssprachen der Union verwenden.

78      Außerdem könne von den Gründen, die die Kommission möglicherweise zur Rechtfertigung der Beschränkung bei der Auswahl der zweiten Sprache vorbringen könnte, keiner durchgreifen.

79      Sollte die Kommission diese Beschränkung mit dem Bestehen von Verwaltungszwängen rechtfertigen, der Unmöglichkeit für das EPSO und das von ihm mit der Durchführung der Vorauswahltests beauftragte Unternehmen, über ausreichend Sach- und Personalmittel zu verfügen, um die Tests in allen Amtssprachen der Europäischen Union durchzuführen, wäre diese Beschränkung rechtswidrig, weil sie nichts mit der Natur der zu besetzenden Stelle zu tun habe.

80      Auch wenn die Beschränkung mit der Behauptung begründet werden sollte, Deutsch, Englisch und Französisch seien die Hauptarbeitssprachen der europäischen Organe, sei diese Rechtfertigung ebenso wenig begründet. Zum einen seien nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1 nämlich alle Amtssprachen der Europäischen Union Arbeitssprachen der Organe, nicht nur Deutsch, Englisch und Französisch. Zum anderen sei es den Organen gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 zwar gestattet, für rein interne Zwecke eine vereinfachte Regelung der Sprachenfrage vorzusehen; es sei aber keineswegs erwiesen, dass diese Organe eine solche Regelung erlassen hätten. Jedenfalls sei nicht erwiesen, dass diese drei Sprachen konkret die in diesen Organen im Rahmen der internen Arbeitsabläufe gemeinhin verwendeten Sprachen seien.

81      Für den Fall, dass Deutsch, Englisch und Französisch zumindest in den Organen mit Sitz in Brüssel oder Luxemburg die Sprachen für die interne Kommunikation sein sollten, macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass die Mittel, die das EPSO eingesetzt habe, um dieses zu erreichen, in keinem adäquaten, geschweige denn in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel gestanden hätten. Die Bewerber, die als Hauptsprache Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt hätten, seien durch die vom EPSO gestellte Anforderung, eine weitere dieser drei Sprachen als zweite Sprache zu wählen, nämlich gezwungen worden, Kenntnisse in diesen beiden Sprachen für die interne Kommunikation der Organe nachzuweisen, während von den Bewerbern, die als Hauptsprache eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt hätten, nur Kenntnisse in einer Sprache für die interne Kommunikation verlangt worden seien.

82      Das EPSO habe mithin dadurch, dass es die Wahl der zweiten Sprache auf Deutsch, Englisch oder Französisch beschränkt und sie, die Klägerin, somit daran gehindert habe, Italienisch zu wählen, gegen Art. 12 EG, das Diskriminierungsverbot und Art. 82 Abs. 3 Buchst. e BSB verstoßen.

83      Die Kommission hält dem entgegen, dass die Verpflichtung der Bewerber, als zweite Sprache Deutsch, Englisch oder Französisch zu wählen, nur das Interesse widerspiegele, in den Organen über eine effiziente interne Kommunikation zu verfügen. In Anbetracht der erheblichen Zunahme der Zahl der Amtssprachen müsse die interne Kommunikation nämlich dadurch sichergestellt werden können, dass alle Beamten und anderen Bediensteten zumindest in einer der Sprachen Kenntnisse besäßen, die faktisch in den Organen, insbesondere in der Kommission, gemeinhin verwendet würden.

84      Außerdem sei es auch bei den Bewerbern, die als Hauptsprache Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt hätten, gerechtfertigt gewesen, von ihnen ausreichende Kenntnisse in einer weiteren dieser Sprachen zu verlangen, zunächst, um die Gleichbehandlung aller Bewerber zu gewährleisten, sodann, um mehr Möglichkeiten der internen Kommunikation zu haben.

85      Im Übrigen habe durch die Aufforderung zur Interessenbekundung eine Datenbank errichtet werden sollen, um einen zukünftigen Einstellungsbedarf zu decken und nicht um eine bestimmte Stelle zu besetzen; daher habe das EPSO umso mehr allen Grund gehabt, sicherzustellen, dass alle in die Datenbank aufgenommenen Bewerber Sprachkenntnisse nachwiesen, die jeder Stelle ihrer Funktionsgruppe entsprächen, die ihnen hätte vorgeschlagen werden können.

86      Das Königreich Spanien und die Italienische Republik machen geltend, das EPSO habe dadurch, dass es die Sprache, in der die Bewerber über ausreichende Kenntnisse besitzen müssten, auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt habe, ferner verstoßen gegen Art. 290 EG, der dem Rat die ausschließliche Zuständigkeit einräume, die Regelung der Sprachenfrage der Organe der Union zu treffen, den Beschluss 2002/620, durch den dem EPSO keinerlei Zuständigkeit im Bereich der Regelung der Sprachenfrage eingeräumt worden sei, und gegen Art. 22 der Grundrechtecharta, der den Grundsatz der Mehrsprachigkeit garantiere. Schließlich habe eine solche Beschränkung auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und jeglicher Begründung entbehrt; die Bewerber hätten die Möglichkeit haben müssen, als zweite Sprache jede Amtssprache der Union zu wählen.

87      Das Königreich Spanien macht weiter geltend, die Kommission habe keine Erläuterung gegeben, die rechtfertigen könnte, dass Deutsch, Englisch und Französisch in den Organen am häufigsten verwendet würden oder dass objektive Gründe die Wahl dieser Sprachen als Sprachen für die interne Kommunikation gerechtfertigt hätten. Jedenfalls sei vom Kollegium der Kommissionsmitglieder kein entsprechender Beschluss erlassen worden.

88      Schließlich macht das Königreich Spanien geltend, dass die in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Sprachvoraussetzungen die Bewerber, die Staatsbürger von Mitgliedstaaten mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch seien, unter Verstoß gegen Art. 12 EG begünstigt hätten.

–       Würdigung durch das Gericht

89      Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den Anforderungen an die Sprachkenntnisse gemäß Art. 82 Abs. 3 Buchst. e BSB, nämlich gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang zu besitzen, in dem dies für die Ausübung des Amtes erforderlich ist, lediglich um Mindestvoraussetzungen für die Einstellung von Vertragsbediensteten handelt.

90      Daraus folgt, dass die Verwaltung gegebenenfalls, wenn dies durch dienstliche Erfordernisse oder Anforderungen der Stelle geboten ist, berechtigt ist, die Sprache oder die Sprachen anzugeben, deren gründliche oder ausreichende Kenntnis verlangt wird (vgl. im Umkehrschluss Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 1964, Lassalle/Parlament, 15/63, Slg. 1964, 63, 78 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange in dieser Rechtssache, Slg. 1964, 102 f.; vgl. auch Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 65, und Italien/Kommission, Randnr. 81).

91      Solche besonderen Anforderungen an die Sprachkenntnisse können sich aus dem besonderen Profil der von dem Vertragsbediensteten zu besetzenden Stelle ergeben; sie können sich aber auch allgemeiner daraus ergeben, dass in dem Organ eine oder mehrere Sprachen für die interne Kommunikation existieren. Da es einem Organ nämlich freisteht, auch ohne eine entsprechende formelle Entscheidung zu treffen, eine begrenzte Zahl von Sprachen für die interne Kommunikation zu bestimmen, vorausgesetzt, diese Wahl beruht auf objektiven Erwägungen, die im Zusammenhang mit den funktionellen Bedürfnissen der betreffenden Stelle stehen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Spanien/Eurojust, C‑160/03, Urteil vom 15. März 2005, Nrn. 49 und 56; Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 75, und Italien/Kommission, Randnr. 93), ist dieses Organ folglich befugt, von den Vertragsbediensteten, die es einstellen will, entsprechende Sprachkenntnisse zu verlangen. Andernfalls liefe es Gefahr, einen Bediensteten einzustellen, der nicht in der Lage ist, seine Aufgaben im Organ angemessen zu erfüllen, weil er unter Umständen nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten mit seinen Arbeitskollegen kommunizieren und die Anordnungen seiner Vorgesetzten verstehen könnte. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht der Europäischen Union in dem Urteil Italien/Kommission, das in einer Rechtssache ergangen ist, in der das EPSO Bekanntmachungen von Auswahlverfahren zur Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen von Verwaltungsräten und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz in den Europäischen Organen veröffentlicht hatte, nicht nur anerkannt hat, dass die Wahl von Deutsch, Englisch und Französisch den funktionellen Bedürfnissen der Organe und Einrichtungen der Union entspreche, sondern auch, dass das EPSO befugt gewesen sei, von den Bewerbern dieser Auswahlverfahren Kenntnisse in einer weiteren dieser drei Sprachen als zweite Sprache zu verlangen (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 103).

92      Allerdings verbietet Art. 1d Abs. 1 des Statuts ausdrücklich jede Diskriminierung aufgrund der Sprache, und nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Folglich wäre eine Anforderung an die Sprachkenntnisse, die nicht nachweislich in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, mit dem durch Art. 1d Abs. 1 garantierten Verbot der Diskriminierung aufgrund der Sprache unvereinbar. Eine solche Anforderung würde auch gegen Art. 27 des Statuts verstoßen, nach dem die Verwaltung bei der Besetzung von freien Stellen die Beamten auszuwählen hat, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Von den Bewerbern um Stellen für Vertragsbedienstete zu verlangen, dass sie – wenn auch nur ausreichende – Kenntnisse in mehreren bestimmten Sprachen besitzen, ohne dass dieses Erfordernis in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stünde, würde schließlich bedeuten, dass diesen Sprachen ein privilegierter Status zuerkannt würde, obwohl es nach Art. 290 EG allein Sache des Rates ist, einstimmig die Regelung der Sprachenfrage zu treffen, und die Union nach Art. 22 der Grundrechtecharta verpflichtet ist, „die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“ zu achten.

93      Vor diesem Hintergrund ist nun auf das Vorbringen der Klägerin und der Streithelfer einzugehen; zunächst ist zu ermitteln, ob mit den in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Anforderungen an die Sprachkenntnisse im Rahmen der Personalpolitik ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt worden ist, sodann, wenn ja, ob diese Anforderungen in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel standen.

94      Was als Erstes die Frage angeht, ob mit den in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Anforderungen an die Sprachkenntnisse im Rahmen der Personalpolitik ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt worden ist, ist festzustellen, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung „im Auftrag der Europäischen Organe, insbesondere der Kommission und des Rates“ veröffentlicht worden ist, um „eine Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete zu errichten, die innerhalb der europäischen Institutionen für verschiedene Tätigkeiten eingestellt werden können“. Aus den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen geht aber hervor, dass in den Organen, die einen erheblichen Teil der Bewerber, die die Vorauswahltests bestanden haben, einstellen sollen, nämlich der Kommission und dem Rat, Deutsch, Englisch und Französisch – in unterschiedlichem Maße – als Sprachen für die interne Kommunikation verwendet werden.

95      In Anbetracht des Stellenwerts, den die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch in den Organen, in denen die eingestellten Vertragsbediensteten eingesetzt werden sollen, einnehmen, ist somit festzustellen, dass mit den in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Anforderungen an die Sprachkenntnisse im Rahmen der Personalpolitik ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt wurde, nämlich sicherzustellen, dass diese Bediensteten diesen Sprachen für die interne Kommunikation entsprechende Sprachkenntnisse besitzen.

96      Ferner ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall mit der Aufforderung zur Interessenbekundung eine Datenbank für die Einstellung von Vertragsbediensteten der vier Funktionsgruppen in verschiedenen Organen der Union erstellt werden sollte, die in diesen Organen „verschiedene Tätigkeiten“ ausüben sollten. Zum einen wegen der Vielfalt der für die Einstellung von Personen, die die Vorauswahltests bestanden haben, in Frage kommenden Organe und zum anderen wegen der Vielfalt der zu besetzenden Stellen war es somit gerechtfertigt, dass das EPSO überprüft, dass diese Personen sofort eingesetzt werden können, d. h. insbesondere in der Lage sind, zumindest eine der Arbeitssprachen der Organe, die sie einstellen sollen, zu verstehen.

97      Außerdem sind die Vertragsbediensteten anders als die Beamten grundsätzlich nur dazu berufen, eine bestimmte in den BSB festgelegte Zeit in den Organen zu bleiben; etwaige Lücken in den Sprachkenntnissen dieser Bediensteten können daher nicht durch von den Organen zur Förderung der Mehrsprachigkeit eingerichtete Fortbildungsprogramme beseitigt werden.

98      Bleibt als Zweites die Frage zu klären, ob die in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Anforderungen an die Sprachkenntnisse in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel standen. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht der Europäischen Union in den Urteilen Italien/Kommission (Randnr. 94) und Spanien/Kommission (Randnr. 75) für Recht erkannt hat, dass ein Organ, wenn es mehrere Sprachen als Sprachen für die interne Kommunikation wählt, von den Personen, die es einstellen möchte, nicht Kenntnisse in mehreren dieser Sprachen verlangen kann. Die Anforderung, gleichzeitig Kenntnisse in verschiedenen Sprachen zu besitzen, könne nicht durch Erfordernisse der internen Kommunikation gerechtfertigt werden; sie könne nur dem Willen entsprechen, bestimmten Amtssprachen einen privilegierten Status zuzuerkennen.

99      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das EPSO in der Aufforderung zur Interessenbekundung von den Bewerbern verlangt hat, dass sie über eine gründliche Kenntnis einer der Amtssprachen der Europäischen Union als Hauptsprache verfügen und über eine ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache als zweite Sprache, wobei diese zweite Sprache nicht mit der Hauptsprache identisch sein durfte. Somit ist festzustellen, dass das EPSO von diesen Bewerbern nur die Kenntnis einer der Sprachen für die interne Kommunikation verlangt hat, die in den Organen gelten, die für ihre Einstellung in Frage kommen.

100    Zwar hat in dem Sonderfall der Bewerber, die wie die Klägerin als Hauptsprache Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt haben, die an sie gestellte Anforderung, als zweite Sprache eine dieser drei Sprachen zu wählen, zur Folge, dass sie gezwungen sind, Kenntnisse zweier Sprachen für die interne Kommunikation nachzuweisen, der einen als Hauptsprache, der anderen als zweite Sprache.

101    Dies kann aber gemessen an dem vom EPSO verfolgten Ziel nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

102    Denn zum einen handelt es sich bei dem Umstand, dass bestimmte Bewerber als Hauptsprache Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt haben, jeweils um einen besonderen Umstand in der Person dieser Bewerber (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T‑376/03, Randnr. 33).

103    Zum anderen bildet das Diskriminierungsverbot, das spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, Randnr. 7), zusammen mit diesem eines der Grundrechte der Union, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C‑442/00, Randnr. 32). In dem Urteil Italien/Kommission (Randnr. 94) hat das Gericht der Europäischen Union ausgeführt, dass die Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Bewerber um Stellen in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union weder zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen zwischen den Unionsbürgern führen noch deren gleichen Zugang zu den angebotenen Stellen beeinträchtigen dürften.

104    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vom EPSO gewählte Lösung in der Tat dazu geführt hat, dass die Bewerber, die als Hauptsprache eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt haben, und die Bewerber, die als Hauptsprache eine dieser drei Sprachen gewählt haben, unterschiedlich behandelt worden sind. Während Erstere nämlich die Möglichkeit hatten, bei der zweiten Sprache zwischen Deutsch, Englisch und Französisch zu wählen, war diese Möglichkeit bei Letzteren auf zwei Sprachen beschränkt. Wenn das EPSO aber, wie die Klägerin gewünscht hätte, eine andere Lösung gewählt hätte, nämlich den Bewerbern, die als Hauptsprache Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt haben, bei der zweiten Sprache die Wahl zwischen sämtlichen Amtssprachen der Union außer der als Hauptsprache gewählten zu lassen, hätte diese Lösung diesen Bewerbern einen Vorteil gewährt, der viel größer gewesen wäre als derjenige, den die anderen tatsächlich hatten. Das EPSO hatte somit die Wahl zwischen zwei Lösungen, die beide zu einer Ungleichbehandlung zwischen den beiden Bewerbergruppen führten; es hat sich für die Lösung mit der geringeren Ungleichbehandlung entschieden; ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, unangemessene Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt zu haben.

105    Mithin sind die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, die an die Bewerber, die als Hauptsprache Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt haben, gestellte Anforderung, als zweite Sprache eine weitere dieser drei Sprachen zu wählen, verstoße gleichzeitig gegen Art. 22 der Grundrechtecharta, das Diskriminierungsverbot und Art. 82 Abs. 3 Buchst. e BSB, zurückzuweisen.

106    Im Übrigen sind im Rahmen der internen Arbeitsabläufe der Organe der Union diese für die Wahl der Sprache für die interne Kommunikation verantwortlich; sie sind befugt, diese für ihre Bediensteten verbindlich zu erklären. Denn nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1, die vom Rat auf der Grundlage der Bestimmungen des Vertrags erlassen worden ist, mit denen ihm die Zuständigkeit zugewiesen worden ist, die Regelung der Sprachenfrage zu treffen, „[können] [d]ie Organe der Gemeinschaft … in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist“. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik war das EPSO daher durchaus befugt, die Wahl der zweiten Sprache auf Deutsch, Englisch oder Französisch zu beschränken, wie es das in der Aufforderung zur Interessenbekundung getan hat, die es „im Auftrag der europäischen Organe, insbesondere der Kommission und des Rates“ veröffentlicht hat.

107    Auch dem Vorbringen, das EPSO hätte in der Aufforderung zur Interessenbekundung die Wahl der drei Sprachen, die bei der Teilnahme an den Vorauswahltests zu verwenden waren, rechtfertigen müssen, kann nicht gefolgt werden; es ist nämlich unstreitig, dass mit dieser Wahl den internen Erfordernissen der Organe Rechnung getragen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 88).

108    Dem Vorbringen des Königreichs Spanien, die in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Anforderungen an die Sprachkenntnisse hätten die Bewerber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch oder Französisch seien, unter Verstoß gegen Art. 12 EG, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbiete, begünstigt, kann ebenso wenig gefolgt werden; diese Bewerber mussten die Vorauswahltests nämlich wie diejenigen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, in einer Sprache ablegen, die nicht mit derjenigen identisch war, in der sie gründliche Kenntnisse besaßen.

109    Wenn schließlich die Italienische Republik vorträgt, die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es auch nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten 2003 übliche Praxis des EPSO gewesen sei, bei der Durchführung der Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten die Wahl der zweiten Sprache in keiner Weise zu beschränken, ergibt sich indessen aus den Akten an keiner Stelle, dass sich das EPSO öffentlich verpflichtet hätte – was im Übrigen nicht rechtmäßig gewesen wäre –, bei den durchzuführenden Ausleseverfahren für Vertragsbedienstete keine Beschränkungen hinsichtlich der zweiten Sprache vorzunehmen.

110    Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtswidrigkeit der Modalitäten der Veröffentlichung der Aufforderung zur Interessenbekundung und der Wahl der Sprache des Schriftverkehrs zwischen dem EPSO und den Bewerbern

111    Die Italienische Republik macht geltend, das EPSO habe dadurch, dass es beschlossen habe – überdies ohne dies zu rechtfertigen –, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung nur auf Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht werde und als Sprache des Schriftverkehrs zwischen der Verwaltung und den Bewerbern nur zwischen diesen drei Sprachen gewählt werden könne, gegen Art. 12 EG, Art. 22 der Grundrechtecharta und die Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1 verstoßen.

112    Solche Rechtsverstöße konnten die Interessen der Klägerin allerdings nicht beeinträchtigen, da diese nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Interessenbekundung in der Lage war, sich für die Prüfungen anzumelden, an den vorgesehenen Tests teilzunehmen und mit dem EPSO zu kommunizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑3/92, Randnr. 53). Ein Streithelfer ist aber nicht befugt, ein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel vorzubringen, auf das sich der Kläger nicht berufen könnte.

113    Daher ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes in jedem Fall zurückzuweisen.

114    Da die drei Teile des ersten Klagegrundes zurückgewiesen worden sind, ist dieser insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung, der Objektivität und des Vertrauensschutzes

 Vorbringen der Parteien

115    Der Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile.

116    Mit dem ersten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass es bei den Vorauswahltests, die sie am 6. Januar 2006 abgeleistet habe, zu zahlreichen technischen Zwischenfällen gekommen sei. So sei der Ablauf dieser Tests zumindest viermal durch eine Funktionsstörung des ihr zur Verfügung gestellten Computers unterbrochen worden, was bei jeder Unterbrechung das Tätigwerden eines IT‑Technikers erforderlich gemacht habe. Diese Zwischenfälle hätten sie aus dem Konzept gebracht und ihr einen Teil der zur Verfügung stehenden Zeit genommen, ohne dass es ihr gestattet worden wäre, die Prüfung noch einmal von vorne zu beginnen, oder ihr zusätzliche Zeit zugestanden worden wäre, um die verlorene Zeit auszugleichen.

117    Die Klägerin macht ganz allgemein geltend, dass die vom EPSO im Dezember 2005 und im Januar 2006 durchgeführten Prüfungen, wie aus mehreren von der Gewerkschaft „Union Syndicale“ zusammengetragenen Bescheinigungen von Bewerbern hervorgehe, in einem „großen Durcheinander“ stattgefunden hätten; z. B. hätten einige dieser Bewerber, obwohl sie ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien, nicht an diesen Prüfungen teilnehmen oder wegen der Computerpannen zumindest keinen Zugang zu den Fragebogen der Tests haben können. Im Übrigen hätten sich die Vertreter des Personals im Auswahlausschuss bei der zehnten Sitzung mit dem EPSO geweigert, das Ergebnis der betreffenden Auswahl zu bestätigen, u. a. wegen der technischen Zwischenfälle, zu denen es während des Ablaufs sämtlicher im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung durchgeführten Prüfungen gekommen sei.

118    Die Unregelmäßigkeiten, durch die der Ablauf ihrer Vorauswahltests gekennzeichnet gewesen sei, seien offensichtlich erheblich; sie hätten ihre Konzentration nämlich wegen ihrer Wiederholung, ihrer Zahl und der erforderlichen Zeit für ihre Behebung stark beeinträchtigt.

119    Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen die ihr mit Entscheidung vom 14. März 2006 mitgeteilten Ergebnisse. Die ebenso wie an weitere 62 Bewerber erfolgte Versendung der E‑Mail vom 27. Februar 2006, mit der ihr mitgeteilt worden sei, dass sie die Vorauswahltests bestanden habe, dann am 14. März 2006 einer neuen E‑Mail, mit der ihr das Gegenteil mitgeteilt worden sei, lasse ein Problem bei der Speicherung oder Verarbeitung der Ergebnisse der Prüfungen erkennen. Außerdem bestehe ein Widerspruch zwischen der Entscheidung vom 14. März 2006, mit der ihr mitgeteilt worden sei, dass die E‑Mail vom 27. Februar 2006, mit der ihr irrtümlicherweise ihre erfolgreiche Teilnahme mitgeteilt worden sei, auf einen „Irrtum bei der Absendung des Schreibens an die Bewerber“ zurückzuführen sei, und der E‑Mail vom 19. April 2006, nach der dieser Irrtum auf einen Fehler bei der Berechnung ihrer Gesamtnote zurückzuführen sei. Schließlich gehe aus einer schriftlichen Aussage einer anderen Bewerberin hervor, dass die Datenbank, in der die Antworten der Bewerber auf die Vorauswahltests gespeichert gewesen seien, beschädigt worden sei.

120    Die Kommission tritt dem entgegen; ihrer Auffassung nach sind die beiden Teile des Klagegrundes zurückzuweisen.

121    Was den ersten Teil angeht, macht die Kommission geltend, die Klägerin liefere für ihre Behauptung, der Ablauf ihrer Prüfungen sei durch Unregelmäßigkeiten beeinträchtigt worden, keinen Beweis und keinen Ansatz eines Beweises.

122    Was den zweiten Teil angeht, macht die Kommission geltend, die Tatsache, dass der Klägerin mit der E‑Mail vom 27. Februar 2006 irrtümlich mitgeteilt worden sei, dass sie die Vorauswahltests bestanden habe, sei auf einen Programmfehler des Computers zurückzuführen; dieser habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, die bei den Tests zur Überprüfung ihrer Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und ihres Zahlenverständnisses nur 33,33 % der Fragen richtig beantwortet habe, den nach der Mitteilung vom 21. November 2005 erforderlichen Mindestprozentsatz nicht erreicht habe, nämlich 35 %.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zum ersten Teil des Klagegrundes

123    Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung sind die Organe verpflichtet, für alle Bewerber eines Auswahlverfahrens zu gewährleisten, dass die Prüfungen so ungestört und ordnungsgemäß wie möglich ablaufen. Eine Unregelmäßigkeit beim Ablauf der Prüfungen eines Auswahlverfahrens hat aber nur dann Einfluss auf die Rechtmäßigkeit dieser Prüfungen, wenn sie erheblich ist und durch sie deren Ergebnisse verfälscht werden konnten. Bei einer solchen Unregelmäßigkeit obliegt es dem beklagten Organ, darzutun, dass sie keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Prüfungen gehabt hat (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, Neophytou/Kommission, F‑22/05, Randnr. 60).

124    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass es bei den Vorauswahltests, die sie am 6. Januar 2006 abgeleistet habe, zu zahlreichen technischen Zwischenfällen gekommen sei; u. a. sei der Ablauf dieser Tests zumindest viermal wegen einer Funktionsstörung des ihr zur Verfügung gestellten Computers unterbrochen worden. Allerdings ist keines der Beweismittel, die sie vorbringt, geeignet, die Natur der Zwischenfälle, zu denen es bei ihr gekommen sein soll, mit Sicherheit nachzuweisen. Insbesondere wird ein solcher Beweis weder durch die Tatsache erbracht, dass andere Bewerber bei den Prüfungen mit technischen Funktionsstörungen zu tun gehabt haben sollen, noch durch die Tatsache, dass die Vertreter des Personals im Auswahlausschuss sich in einer Sitzung mit dem EPSO u. a. wegen dieser Störungen geweigert haben sollen, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu bestätigen. Ferner ist festzustellen, dass aus der Tabelle mit den Ergebnissen der Klägerin, die diese über die EPSO-Website einsehen konnte, zwar ersichtlich ist, dass die Klägerin für die Beantwortung von vier Fragen zur Beurteilung ihrer Fähigkeit zum sprachlogischen Denken, mehr Zeit gebraucht hat als für die anderen Fragen dieses Tests; das beweist aber nicht, dass es zu den behaupteten Zwischenfällen gekommen ist, was im Übrigen durch eine Bescheinigung des Unternehmens, das die Vorauswahltests durchgeführt hat, in aller Form bestritten wird. Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin den Nachweis, dass sie die Zwischenfälle gemeldet hatte, erst erbracht hat, nachdem sie von der Entscheidung vom 14. März 2006 Kenntnis erlangt hatte.

125    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des Klagegrundes

126    Es ist unstreitig, dass das EPSO der Klägerin mit einer E‑Mail vom 27. Februar 2006 zunächst mitgeteilt hat, dass sie die Vorauswahltests bestanden habe, und dann mit der Entscheidung vom 14. März 2006, dass sie die Tests nicht bestanden habe. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Verwaltung die Erklärung für das Vorhandensein solch widersprüchlicher Nachrichten variiert hat. Nachdem in der Entscheidung des EPSO vom 14. März 2006 nämlich zunächst von einem „Irrtum bei der Absendung des Schreibens“ die Rede war, dann in dem Schreiben vom 19. April 2006 von einem „Rechenfehler“, hat die Kommission diesen Zwischenfall auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin auf einen „Fehler in der Programmierung des Computers“ zurückgeführt; dieser habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, die bei den Tests zur Überprüfung der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses nur 33,33 % der Fragen richtig beantwortet habe, nicht den Mindestprozentsatz von 35 % erreicht habe.

127    Allerdings hat die Kommission die Tabelle mit der verschlüsselten Liste der der Klägerin bei den Tests zur Überprüfung ihrer Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und ihres Zahlenverständnisses gestellten Fragen, den entsprechenden richtigen Antworten und den jeweils tatsächlich von der Klägerin gegebenen Antworten vorgelegt. Die Klägerin zieht zwar allgemein die Richtigkeit der vom EPSO den Bewerbern mitgeteilten Ergebnisse in Zweifel; sie erbringt aber nicht den Nachweis, ja behauptet nicht einmal, dass bei ihren Ergebnissen der Tests zur Überprüfung ihrer Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und ihres Zahlenverständnisses der Gesamtprozentsatz der richtigen Antworten höher als 33,33 % gewesen wäre.

128    Die Klägerin könnte ihren Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. März 2006 aber nur insoweit mit Erfolg auf die Anfechtung der allgemeinen Richtigkeit der vom EPSO den Bewerbern mitgeteilten Ergebnisse stützen, als aufgrund dieser Anfechtung der Nachweis erbracht werden könnte, dass die Klägerin die in der Mitteilung vom 21. November 2005 festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat, d. h. bei den Vorauswahltests mindestens 35 % der Fragen richtig beantwortet hat. Da dies hier nicht der Fall ist, ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes somit zurückzuweisen, obwohl das EPSO dadurch, dass es der Klägerin widersprüchliche Mitteilungen über die Ergebnisse ihrer Vorauswahltests hat zukommen lassen, schwer gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat.

129    Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Transparenz sowie die Begründungspflicht

130    Der dritte Klagegrund gliedert sich in zwei Teile: Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Transparenz sowie gegen die Begründungspflicht gerügt, mit dem zweiten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

 Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Transparenz sowie gegen die Begründungspflicht

–       Vorbringen der Parteien

131    Die Klägerin macht geltend, das EPSO habe dem Auswahlausschuss in einer Sitzung am 26. Juli 2005 garantiert, dass die Bewerber im Streitfall oder auf Antrag ihre Prüfungen einsehen könnten. Die Verwaltung habe es aber trotz eines in der Mitteilung vom 14. Juni 2006 enthaltenen entsprechenden Antrags abgelehnt, ihr den Wortlaut der Fragen mitzuteilen, die ihr in den Vorauswahltests gestellt worden seien.

132    Wegen der Ablehnung des EPSO, ihr die Fragen vorzulegen, sei es ihr unmöglich gewesen und sei es dem Gericht unmöglich, zu beurteilen, ob diese valide und von einem Schwierigkeitsgrad gewesen seien, der ungefähr dem der den anderen Bewerbern gestellten Fragen entsprochen habe.

133    Die Kommission hält dem entgegen, dass der Bewerber nach einer im Bereich der Auswahlverfahren entwickelten Rechtsprechung nur seine eigenen schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen könne (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. März 2003, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑33/00). Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die Korrektur ihrer Antworten aber in Form einer Tabelle erhalten.

134    Zwar habe die Klägerin in ihrer Mitteilung vom 14. Juni 2006 die Verwaltung auch ersucht, ihr den Wortlaut der Fragen mitzuteilen, die ihr gestellt worden seien; ein solcher Antrag sei aber unter die Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) gefallen. Für die Entscheidung über eine solche Beanstandung sei indessen allein das Gericht der Europäischen Union zuständig. Die Klage sei insofern also unzulässig.

135    Jedenfalls hätte die Klägerin durch die Mitteilung des Wortlauts der ihr gestellten Fragen nicht das verfolgte Ziel erreichen können, nämlich zu überprüfen, ob die sämtlichen Bewerbern gestellten Fragen denselben Validitäts- und Schwierigkeitsgrad gehabt hätten.

–       Würdigung durch das Gericht

136    Nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts muss jede beschwerende Verfügung aufgrund des Statuts mit Gründen versehen sein. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung mit Gründen zu versehen, zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T‑53/00, Randnr. 67, und Martínez Páramo u. a./Kommission, Randnr. 43).

137    Zudem ist in Rechtssachen, in denen die Kläger, Bewerber in Auswahlverfahren, Prüfungen in Form von Multiple-Choice-Fragen nicht bestanden hatten, bereits entschieden worden, dass die Verwaltung dadurch ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei, dass sie diesen die in diesen Prüfungen erzielten Noten mitgeteilt habe und dass bestimmte Fragen nicht gewertet worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. Januar 2001, Gerochristos/Kommission, T‑189/99, Randnr. 34, und vom 2. Mai 2001, Giulietti u. a./Kommission, T‑167/99 und T‑174/99, Randnrn. 81 und 82).

138    Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, genügt daher eine Verwaltung, die Einstellungstests in Form von Multiple-Choice-Fragen durchführt, ihrer Begründungspflicht, wenn sie den Bewerbern, die diese Prüfungen nicht bestanden haben, den Prozentsatz der richtigen Antworten mitteilt und ihnen auf Antrag die jeweils richtigen Antworten mitteilt. Dasselbe muss gelten, wenn der Kläger in seiner Beschwerde konkret die Eignung bestimmter Fragen oder die Richtigkeit der als richtig angesehenen Antwort in Zweifel zieht, vorausgesetzt, der Abstand zwischen seinen Ergebnissen und der Mindestpunktzahl für das Bestehen ist so gering, dass er, wenn seine Beanstandung begründet wäre (was erforderte, dass der Richter feststellt, dass der Sachverhalt unzutreffend ist – vgl. zu diesem letzten Gesichtspunkt Urteil des Gerichts vom 11. September 2008, Coto Moreno/Kommission, F‑127/07, Randnr. 32), zu den Bewerbern gehören könnte, die die betreffenden Prüfungen bestanden haben. In einem solchen Fall wäre die Verwaltung nämlich verpflichtet, in ihrer Antwort auf die Beschwerde die entsprechenden Informationen mitzuteilen, insbesondere den Wortlaut der Fragen, die dem Bewerber bei den Prüfungen gestellt worden sind.

139    Im vorliegenden Fall ist zunächst, wie bereits ausgeführt, festzustellen, dass der Klägerin mit E‑Mail vom 14. März 2006 mitgeteilt worden ist, dass sie bei dem Test zur Beurteilung ihrer Fähigkeit zum sprachlogischen Denken 32 % und bei dem Test zur Beurteilung ihres Zahlenverständnisses 35 %, also insgesamt 33,33 %, der Fragen richtig beantwortet habe, was unter dem Mindestprozentsatz für die Funktionsgruppe II, nämlich 35 %, liege. Im Übrigen hatte die Klägerin, kurz bevor sie ihre Beschwerde eingelegt hat, auf der EPSO-Website eine Tabelle zur Kenntnis nehmen können, in der für die gestellten Fragen jeweils die richtige Antwort, die von ihr gegebene Antwort und die von ihr für die Beantwortung benötigte Zeit angegeben waren. In dieser Tabelle war auch vermerkt, dass eine der Fragen, die der Klägerin gestellt worden seien, unleserlich gewesen sei und ihr daher ein Punkt zuerkannt worden sei.

140    Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin die Verwaltung in ihrer gegen die Entscheidung vom 14. März 2006 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegten Beschwerde darum ersucht hat, ihr den Wortlaut der ihr bei den Tests zur Überprüfung ihrer Fähigkeit zum sprachlogischen Denken und ihres Zahlenverständnisses gestellten Fragen mitzuteilen, und dass die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde diesem Antrag in ihrer Antwort auf die Beschwerde nicht stattgegeben hat. Die Klägerin hat in dieser Beschwerde aber nicht konkret die Eignung bestimmter Fragen beanstandet, nicht einmal allgemein geltend gemacht, dass ihr persönlich Fragen gestellt worden wären, die offensichtlich ungeeignet oder nicht valide gewesen seien. Die Tatsache, dass die Kommission der Klägerin den Wortlaut der ihr bei den Tests gestellten Fragen nicht mitgeteilt hat, stellt somit keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht dar.

141    Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

–       Vorbringen der Parteien

142    Die Klägerin macht unter Berufung u. a. auf die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof (T‑156/89, Randnrn. 121 bis 123), und Giulietti u. a./Kommission (Randnrn. 73 und 74), geltend, dass Bewerbern derselben Prüfung zwar nicht unbedingt dieselben Fragen gestellt werden müssten, aber jedenfalls Fragen mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad. Im vorliegenden Fall habe sich der Auswahlausschuss aber mehrmals Sorgen wegen der Gefahr einer Ungeeignetheit der Prüfungen gemacht, weil bestimmte Fragen nicht von den Organen selbst, sondern von privaten Gesellschaften, die mit dem EPSO Verträge geschlossen hätten, erarbeitet worden seien. Der Auswahlausschuss habe auch die Gefahr angesprochen, dass die Bewerber wegen der übergroßen Schwierigkeit bestimmter Fragen und der zufälligen Auswahl der Fragen Prüfungen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad unterzogen würden.

143    Die Kommission hält dem entgegen, dass die Klägerin nicht einen einzigen Umstand vorbringe, der geeignet wäre, Zweifel im Hinblick auf einen unangemessenen Charakter der Fragen zu begründen.

–       Würdigung durch das Gericht

144    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren über ein weites Ermessen in Bezug auf die Einzelheiten des Inhalts der im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehenen Prüfungen. Der Unionsrichter kann diesen Inhalt nur dann beanstanden, wenn er den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Rahmen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung des Auswahlverfahrens in Einklang steht (Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, Randnr. 22; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. November 2004, Vega Rodríguez/Kommission, T‑285/02 und T‑395/02, Randnr. 35). Im Rahmen von Prüfungen in Form von Multiple-Choice-Fragen kann das Gericht daher nicht die Korrektur des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren durch seine eigene Korrektur ersetzen. Eine Frage wäre nur dann, gegebenenfalls aufgrund der für sie vorgeschlagenen Antworten, zu beanstanden, wenn sich herausstellte, dass diese Frage im Hinblick auf den Zweck des betreffenden Auswahlverfahrens offensichtlich ungeeignet war (Urteil Vega Rodríguez/Kommission, Randnr. 36). Diese im Bereich der Auswahlverfahren entwickelte Rechtsprechung gilt entsprechend für eine Aufforderung zur Interessenbekundung.

145    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass das EPSO zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Bewerber beschlossen hatte, dass die im Fragenpool enthaltenen Fragen nach fünf Schwierigkeitsgraden eingestuft würden und dass der Computer bei den Bewerbern für Tätigkeiten als Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe II beim Test der Fähigkeit zum sprachlogischen Denken zwanzig Fragen des Schwierigkeitsgrads 4 und fünf Fragen des Schwierigkeitsgrads 3 sowie beim Test des Zahlenverständnisses fünfzehn Fragen des Schwierigkeitsgrads 4 und fünf Fragen des Schwierigkeitsgrads 3 nach dem Zufallsprinzip auswähle. Das EPSO hat sich also bemüht, einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad für alle Bewerber zu gewährleisten.

146    Im Übrigen könnte das Gericht die Richtigkeit der Verteilung der Fragen je nach den verschiedenen Schwierigkeitsgraden nur auf der Grundlage einer Prüfung sämtlicher Fragen in Zweifel ziehen, eine Prüfung, die es nur dann durchzuführen hätte, wenn zahlreiche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die von den Veranstaltern vorgenommene Verteilung mit Fehlern behaftet ist, mit denen das Ermessen überschritten wird, über das diese verfügen. Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass die Klägerin lediglich allgemein Zweifel an der Validität und dem Schwierigkeitsgrad bestimmter Fragen aus dem gesamten Fragenpool geäußert hat, aber in keiner Weise geltend gemacht hat, dass ihr persönlich, abgesehen von einer annullierten Frage, für die sie einen Punkt erhalten hat, Fragen gestellt worden wären, die im Hinblick auf den Zweck der Aufforderung zur Interessenbekundung offensichtlich ungeeignet oder nicht valid gewesen wären.

147    Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

148    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Unzuständigkeit des EPSO

 Vorbringen der Parteien

149    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bezweifelt, dass das EPSO für den Erlass der Entscheidung vom 14. März 2006 zuständig gewesen sei.

150    Die Italienische Republik weist darauf hin, dass sich aus Art. 82 Abs. 5 BSB und aus den mit Entscheidung vom 7. April 2004 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission (veröffentlicht in Verwaltungsmitteilungen Nr. 49‑2004 vom 1. Juni 2004, im Folgenden: ADB‑AC) ergebe, dass die Zuständigkeit des EPSO bei der Auswahl der Vertragsbediensteten auf die Definition der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren beschränkt sei, aber nicht die Befugnis umfasse, Bewerbungen abzulehnen. Im vorliegenden Fall seien die Organe, die an der Einrichtung einer Vertragsbedienstetendatenbank interessiert gewesen seien, dafür zuständig gewesen.

 Würdigung durch das Gericht

151    Nach Art. 82 Abs. 5 Satz 1 BSB „[leistet] [d]as [EPSO] … den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren“. Im Übrigen bestimmt Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2002/620, dass „[d]as [EPSO] … die Organe, Institutionen, Einrichtungen und Agenturen, die kraft der Verträge oder auf deren Grundlage geschaffen wurden, bei der Organisation interner Auswahlverfahren und der Auswahl der sonstigen Bediensteten unterstützen [kann]“. Schließlich bestimmt Art. 5 Abs. 2 der ADB‑AC, dass die Tests zur Überprüfung der Fähigkeit der Bewerber zum sprachlogischen Denken und des Zahlenverständnisses „… vom EPSO oder unter dessen Verantwortung durchgeführt [werden]“.

152    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, obwohl die Aufforderung zur Interessenbekundung nach ihrem Wortlaut „im Auftrag der europäischen Organe, insbesondere der Kommission und des Rates“ veröffentlicht worden ist, das EPSO nach den in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen befugt war, die Vorauswahltests durchzuführen und die Bewerbungen der Bewerber, die diese Tests nicht bestanden haben, abzulehnen.

153    Somit ist der Klagegrund der Unzuständigkeit des EPSO für den Erlass der Entscheidung vom 14. März 2006 zurückzuweisen.

154    Folglich ist der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. März 2006 und infolgedessen auch der Antrag auf Aufhebung der „Entscheidung des EPSO und/oder des Auswahlausschusses …, [die Klägerin] nicht in die Datenbank der Bewerber aufzunehmen, die die Vorauswahltests bestanden haben“, zurückzuweisen.

155    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

156    Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht worden sind. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

157    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

158    Ebenso tragen das Königreich Spanien und die Italienische Republik gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

Das Gericht für den öffentlichen Dienst (Plenum)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Angioi und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

3.      Das Königreich Spanien und die Italienische Republik, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.

Mahoney

 

      Gervasoni

Kreppel

Tagaras

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Juni 2011.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       P. Mahoney


* Verfahrenssprache: Französisch.