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Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Straubing – Deutschland) – B & L Elektrogeräte GmbH/GC

(Rechtssache C-465/19)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 2 Nr. 8 Buchst. c und Nr. 9 – Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag – Begriff der „Geschäftsräume“ – Vertrag, der an einem Verkaufsstand einer Messe abgeschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher, der sich an einem gemeinsam genutzten Ort der Messe befindet, vom Unternehmer angesprochen wurde)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Straubing

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: B & L Elektrogeräte GmbH

Beklagter: GC

Tenor

Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 2 Nr. 9 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Vertrag, der an einem von einem Unternehmer anlässlich einer Messe betriebenen Verkaufsstand zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde, unmittelbar nachdem der Verbraucher, der sich auf dem verschiedenen in der Ausstellungshalle einer Messe vertretenen Verkaufsständen gemeinsam zur Verfügung stehenden Gang befand, von diesem Unternehmer angesprochen worden war, um einen „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene[n] Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.

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1     ABl. C 348 vom 14.10.2019.