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Klage, eingereicht am 2. März 2006 - Da Silva / Kommission

(Rechtssache F-21/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joao Da Silva (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Klage einschließlich der mit ihr erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären;

die in der Entscheidung vom 18. Mai 2005 über seine Ernennung zum Direktor enthaltene Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, aufzuheben;

den Kläger in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe (oder deren Entsprechung nach der durch das neue Statut eingeführten Einstufung) neu einzustufen, in die er gemäß den Bestimmungen der am 7. November 2003 nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts veröffentlichten Stellenausschreibung normalerweise hätte eingestuft werden müssen (Ausschreibung der Stelle eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2);

die Laufbahn des Klägers rückwirkend zum Zeitpunkt seiner in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen vollständig wieder herzustellen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 7. November 2003 schrieb die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts die Stelle eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 aus. Der Kläger, der vorübergehend als Referatsleiter der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 7, mit der Verwaltung dieses Dienstpostens betraut war, beschloss, sich zu bewerben.

Mit Entscheidung vom 18. Mai 2005 wurde er auf die freie Stelle ernannt und in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft, wobei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Entscheidung auf den 16. September 2004 festgesetzt wurde.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass diese Einstufung niedriger sei als die Besoldungsgruppe A 2, nunmehr A*15, die in der Stellenausschreibung angegeben worden sei. Außerdem sei diese Einstufung auch niedriger als die, von der er vor seiner Ernennung auf die Direktorenstelle, als er Referatsleiter gewesen sei, profitiert habe. Dieses Ergebnis stehe nicht im Einklang mit der Tatsache, dass eine Direktorenstelle mit höheren Funktionen und Aufgaben verbunden sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Einstufung gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 5 des Anhangs XIII des Statuts verstoße. Außerdem seien mehrere Rechtsgrundsätze verletzt: der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der Grundsatz der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe, der als wesentlicher Grundsatz für die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Beamten in Artikel 7 Absatz 1 aufgestellt sei, die Grundsätze des Rückwirkungsverbots, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Anwartschaft auf eine Laufbahn und gegen das dienstliche Interesse vor.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig sei.

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