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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 6. November 2018 – TK/Asociaţia de Proprietari bloc M5A Scara A

(Rechtssache C-708/18)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TK

Beklagte: Asociaţia de Proprietari bloc M5A Scara A

Vorlagefragen

Sind die Art. 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG1 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, d. h. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 677/2001 und Art. 6 der Entscheidung Nr. 52/2012 der ANSPDCP (Autoritatea Naționale de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal [Nationale Behörde zur Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten]), entgegenstehen, die die Möglichkeit der Videoüberwachung zur Gewährleistung von Schutz und Sicherheit von Personen, Gütern und Wertgegenständen sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ohne Einwilligung der betroffenen Person vorsehen?

Sind die Art. 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Beschränkung von Rechten und Freiheiten durch die Videoüberwachung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Erfordernis genügt, dass die Überwachung „notwendig“ sein und „dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“ entsprechen muss, wenn dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen andere Maßnahmen zum Schutz des entsprechenden berechtigten Interesses zur Verfügung stehen?

Ist Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahin auszulegen, dass das „berechtigte Interesse“ des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nachzuweisen ist und zum Zeitpunkt der Verarbeitung entstanden und vorhanden sein muss?

Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung (Videoüberwachung) übermäßig bzw. nicht angemessen ist, wenn dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen andere Maßnahmen zum Schutz des entsprechenden berechtigten Interesses zur Verfügung stehen?

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1     Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).