BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
28. Februar 2019(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑7/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2019, in dem Verfahren
QG
gegen
Germanwings GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 14. Februar 2019, das am 21. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑7/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 28. Februar 2019
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |