Language of document : ECLI:EU:T:2015:687



URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

24. September 2015(*)

„Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beihilfe der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Öffentliche Finanzierung zum Ausgleich der Kosten, die aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erwachsen – Vereinbarkeit einer Beihilfe – Urteil Altmark“

In der Rechtssache T‑125/12

Viasat Broadcasting UK Ltd mit Sitz in West Drayton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch: L. Flynn und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch C. Vang und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte, dann durch V. Pasternak Jørgensen im Beistand von Rechtsanwalt K. Lundgaard Hansen und schließlich durch C. Thorning als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte K. Lundgaard Hansen und R. Holgaard,

und durch

TV2/Danmark A/S mit Sitz in Odense (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Koktvedgaard,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (ABl. L 340, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und C. Wetter,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte und tatsächlicher Hintergrund des Rechtsstreits

1        Mit der vorliegenden Klage wird die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (ABl. L 340, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) begehrt, soweit darin festgestellt wird, dass die Maßnahmen zwar staatliche Beihilfen darstellen, aber dennoch gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Erhoben hat die Klage die Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Klägerin oder Viasat), ein kommerzielles Rundfunkunternehmen, das auf dem dänischen Markt tätig ist und in unmittelbarem Wettbewerb mit der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark A/S (im Folgenden: TV2 A/S) steht.

2        TV2 A/S wurde gegründet, um mit buchhalterischer und steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2003 das eigenständige staatliche Unternehmen TV2/Danmark (im Folgenden: TV2) zu ersetzen, das 1986 durch das Lov n° 335 om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 335 zur Änderung des Rundfunk- und Fernsehgesetzes) vom 4. Juni 1986 gegründet worden war. TV2 A/S ist wie ihre Vorgängerin TV2 der zweite öffentlich-rechtliche Fernsehsender in Dänemark, während Danmarks Radio (im Folgenden: DR) der erste ist.

3        TV2 A/S hat wie zuvor TV2 einen öffentlich-rechtlichen Auftrag, der darin besteht, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und auszustrahlen. Die Ausstrahlung kann u. a. über Rundfunkanlagen, Satelliten- oder Kabelsysteme erfolgen. Die Vorschriften für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 A/S und TV2 erlässt der dänische Minister für Kultur.

4        Neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auf dem gesamten dänischen Fernsehmarkt auch kommerzielle Rundfunkunternehmen tätig. Dabei handelt es sich insbesondere um die Klägerin und die Gruppe, die aus den Gesellschaften SBS TV A/S und SBS Danish Television Ltd besteht (im Folgenden: SBS).

5        TV2 wurde mit Hilfe eines zinspflichtigen staatlichen Darlehens gegründet, und ihre Tätigkeit sollte − ebenso wie die Tätigkeit von DR − durch das Aufkommen aus den von allen dänischen Fernsehzuschauern entrichteten Rundfunkgebühren finanziert werden. Der dänische Gesetzgeber beschloss jedoch, TV2 im Gegensatz zu DR auch die Möglichkeit einzuräumen, Einnahmen u. a. aus der. Werbung zu erzielen.

6        Infolge einer Beschwerde, die am 5. April 2000 von SBS Broadcasting [SA]/TvDanmark − einem anderen auf dem dänischen Markt tätigen kommerziellen Rundfunkunternehmen − eingelegt wurde, überprüfte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Entscheidung [2006]/217/EG vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für [TV2] (ABl. 2006, L 85, S. 1, Berichtigung im ABl. 2006, L 368, S. [112], im Folgenden: Entscheidung TV2 I) das System zur Finanzierung von TV2. Die Entscheidung betraf den Zeitraum von 1995 bis 2002 und die folgenden Maßnahmen: die Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren, die Mittelübertragungen aus den Fonds zur Finanzierung von TV2 (Fonds TV2 und Radiofonden), die gewährten Ad-hoc-Mittel, die Befreiung von der Körperschaftsteuer, die zins- und tilgungsfreien Darlehen, die TV2 im Rahmen ihrer Gründung gewährt worden waren, die staatliche Bürgschaft für die Betriebsdarlehen sowie die günstigen Bedingungen für die Zahlung der Gebühren für die landesweite Sendefrequenz (im Folgenden: die fraglichen Maßnahmen). Die Untersuchung der Kommission betraf außerdem die TV2 erteilte Rundfunk- und Fernsehlizenz für vernetzte örtliche Frequenzen und die Verpflichtung sämtlicher Betreiber von Gemeinschaftsantennen, das öffentlich-rechtliche Programm von TV2 über ihre Anlagen auszustrahlen.

7        Nach der Prüfung der fraglichen Maßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellten. Dieses Ergebnis stützte sie auf die Feststellung, dass das System zur Finanzierung von TV2, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte der vier Voraussetzungen nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg, im Folgenden: Urteil Altmark, und in Bezug auf die genannten Voraussetzungen: Altmark-Voraussetzungen, EU:C:2003:415), aufgestellt habe.

8        Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Beihilfen, die das Königreich Dänemark TV2 zwischen 1995 und 2002 in Form von Rundfunkgebühren und anderen in der Entscheidung TV2 I beschriebenen Maßnahmen gewährt habe, gemäß Art. 86 Abs. 2 EG (jetzt Art. 106 Abs. 2 AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, ausgenommen ein Betrag in Höhe von 628,2 Mio. DKK, den sie als Überkompensierung einstufte (163. Erwägungsgrund und Art. 1 der Entscheidung TV2 I). Daher gab die Kommission dem Königreich Dänemark auf, diesen Betrag zuzüglich Zinsen von TV2 A/S, die inzwischen an die Stelle von TV2 getreten war (vgl. oben, Rn. 2), zurückzufordern (Art. 2 der Entscheidung TV2 I).

9        Da die in Art. 2 der Entscheidung TV2 I verlangte Rückforderung der Beihilfe zur Zahlungsunfähigkeit von TV2 A/S führte, meldete das Königreich Dänemark mit Schreiben vom 23. Juli 2004 bei der Kommission eine geplante Erhöhung des Kapitals von TV2 A/S an. Das Vorhaben sah in Bezug auf staatlich finanzierte Maßnahmen eine Kapitalzufuhr von 440 Mio. DKK und die Umwandlung eines staatlichen Darlehens von 394 Mio. DKK in Gesellschaftskapital vor. In ihrer Entscheidung C(2004) 3632 endgültig vom 6. Oktober 2004 in der Beihilfesache N 313/2004 betreffend die Kapitalerhöhung von [TV2 A/S] (ABl. 2005, C 172, S. 3, im Folgenden: Entscheidung über die Kapitalerhöhung) gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die zwei Maßnahmen, die zugunsten von TV2 A/S vorgesehen waren, „erforderlich [sind], um das Kapital nachzuschießen, das TV2 [A/S] nach ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft benötigt, um ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen“ (53. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Kapitalerhöhung). Daher entschied die Kommission, dass alle Beihilfeelemente, die mit der vorgesehenen Kapitalerhöhung bei TV2 A/S verbunden sein könnten, mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 86 Abs. 2 EG vereinbar seien (55. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Kapitalerhöhung).

10      Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von TV2 A/S (Rechtssache T‑309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T‑317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern von TV2 A/S, d. h. der Klägerin (Rechtssache T‑329/04) und SBS (Rechtssache T‑336/04), erhoben wurden.

11      Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg, im Folgenden: Urteil TV2 I, EU:T:2008:457), hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt. Es hat in diesem Urteil festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2 der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks entsprach (Urteil TV2 I, EU:T:2008:457, Rn. 124). Es hat jedoch auch festgestellt, dass die Entscheidung TV2 I mehrere Rechtsverstöße enthielt, die letztlich zur Nichtigerklärung der Entscheidung geführt haben.

12      Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995‑1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167). Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission sich bei ihrer Prüfung, ob die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllt waren, nicht auf eine ernsthafte Analyse der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, anhand deren der TV2 zukommende Gebührenbetrag festgelegt worden war, gestützt hatte. Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 224 bis 233). Drittens hat das Gericht ausgeführt, dass die Feststellungen der Kommission zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit Blick auf Art. 86 Abs. 2 EG und insbesondere auf das Vorliegen einer Überkompensierung ebenfalls mangelhaft begründet waren. Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203).

13      Die Entscheidung über die Kapitalerhöhung war Gegenstand zweier Nichtigkeitsklagen, die von SBS bzw. der Klägerin erhoben wurden. Mit zwei Beschlüssen vom 24. September 2009 hat das Gericht festgestellt, dass angesichts der Nichtigerklärung der Entscheidung TV2 I und des engen Zusammenhangs zwischen der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe und den Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung über die Kapitalerhöhung waren, der Rechtsstreit in den genannten Rechtssachen in der Hauptsache erledigt war (Beschlüsse vom 24. September 2009, SBS TV und SBS Danish Television/Kommission, T‑12/05, EU:T:2009:357, und Viasat Broadcasting UK/Kommission, T‑16/05, EU:T:2009:358).

14      Nach der Nichtigerklärung der Entscheidung TV2 I prüfte die Kommission die fraglichen Maßnahmen erneut. Bei dieser Gelegenheit konsultierte sie das Königreich Dänemark und TV2 A/S. Darüber hinaus gingen bei ihr Stellungnahmen von Dritten ein.

15      Die Kommission legte das Ergebnis ihrer neuerlichen Prüfung der fraglichen Maßnahmen in dem angefochtenen Beschluss dar, der Gegenstand der vorliegenden Klage sowie einer anderen von TV2 A/S erhobenen Klage (Rechtssache T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission) ist, über die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.

16      Der angefochtene Beschluss betrifft die Maßnahmen, die TV 2 zwischen 1995 und 2002 gewährt wurden. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung jedoch auch die Maßnahmen zur Kapitalerhöhung berücksichtigt, die 2004 nach der Entscheidung TV2 I getroffen worden waren.

17      Im angefochtenen Beschluss blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten von TV2 handle (153. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Zunächst stellte sie fest, dass die in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Werbeeinnahmen staatliche Mittel seien (90. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und kam anschließend bei der Prüfung des selektiven Vorteils zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Maßnahmen die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllten (153. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Während sie jedoch in der Entscheidung TV2 I festgestellt hatte, dass der Betrag von 628,2 Mio. DKK eine Überkompensierung darstelle, die mit Art. 86 Abs. 2 EG unvereinbar sei, vertrat sie im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass dieser Betrag eine Eigenmittelreserve darstelle, die für TV2 A/S angemessen sei (233. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses erklärte die Kommission:

Artikel 1

Die von Dänemark in den Jahren 1995-2002 getroffenen Maßnahmen zugunsten von [TV2] in Form der in diesem Beschluss erläuterten Übertragung von Rundfunkgebühren und anderer Maßnahmen sind nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.“

18      Schließlich ist zu bemerken, dass das Königreich Dänemark Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung von TV2 A/S getroffen hat. Erstens meldete es am 16. Juni 2008 eine Rettungsbeihilfe in Form einer Kreditfazilität an, die zugunsten von TV2 A/S geplant war. Diese Beihilfe wurde von der Kommission in der Entscheidung C(2008) 4224 endgültig vom 4. August 2008 in der Sache Nr. 287/2008 betreffend die Rettungsbeihilfe zugunsten von TV2 A/S (ABl. 2009, C 9, S. 1) genehmigt. Gegen die Entscheidung der Kommission erhob Viasat Klage. Mit Beschluss vom 22. März 2012 hat das Gericht festgestellt, dass die durch die streitige Entscheidung genehmigte Beihilfe vollständig zurückgezahlt war, und daher entschieden, dass die Klage gegenstandslos geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war (Beschluss vom 22. März 2012, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T‑114/09, EU:T:2012:144).

19      Zweitens meldete das Königreich Dänemark mit Schreiben vom 4. Februar 2009 bei der Kommission den Umstrukturierungsplan für TV2 A/S an. In ihrem Beschluss 2012/109/EU vom 20. April 2011 über die staatliche Beihilfe Dänemarks C 19/09 (zuvor N 64/09) zur Umstrukturierung von [TV2 A/S] (ABl. 2012, L 50, S. 21) stellte die Kommission fest, der Umstrukturierungsplan sei unter bestimmten Bedingungen mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar, wobei eine Bedingung das Verbot sei, die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Beihilfemaßnahmen umzusetzen, da sich das begünstigte Unternehmen nunmehr in besserer Verfassung befinde. Gegen diesen Beschluss erhob Viasat eine Nichtigkeitsklage. Da Viasat die Klage zurücknahm, wurde die Rechtssache mit Beschluss vom 10. Dezember 2012, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T‑210/12, EU:T:2012:660), im Register des Gerichts gestrichen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Mit Klageschrift, die am 14. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

21      Mit Schriftsatz, der am 12. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Dänemark beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

22      Mit Schriftsatz, der am 29. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat TV2 A/S beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

23      Mit Beschlüssen vom 12. September 2012 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesen Anträgen stattgegeben.

24      Am 30. November 2012 hat TV2 A/S einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am gleichen Tag hat das Königreich Dänemark einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

25      Die Klägerin hat am 19. März 2013 zu den Streithilfeschriftsätzen schriftlich Stellung genommen. Die Kommission hat sich zu den Streithilfeschriftsätzen nicht schriftlich geäußert.

26      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter als Präsident der Achten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

27      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

28      Da ein Mitglied der Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 einen anderen Richter bestimmt, durch den die Kammer ergänzt worden ist.

29      In der Sitzung vom 15. Januar 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet. In dieser Sitzung haben sie auf eine Frage des Gerichts hin Stellung genommen zum etwaigen Wegfall des Streitgegenstands in der vorliegenden Rechtssache, wenn der angefochtene Beschluss infolge der Klage in der Rechtssache T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission, für nichtig erklärt wird.

30      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

32      Das Königreich Dänemark und TV2 A/S beantragen, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

33      Da die Klägerin nicht die Adressatin des angefochtenen Beschlusses ist, ist zu prüfen, ob sie in der vorliegenden Rechtssache klagebefugt ist.

34      Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 26). Im Bereich der staatlichen Beihilfen erkennt die Rechtsprechung eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission (EU:C:1963:17) insbesondere für den Kläger an, dessen Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil British Aggregates/Kommission, EU:C:2008:757, Rn. 30).

35      Im vorliegenden Fall betrifft der angefochtene Beschluss Maßnahmen, die zwischen 1995 und 2002 praktisch die vollständige Finanzierung von TV2 darstellten. Der Akte zufolge war TV2 der größte Marktteilnehmer und wichtigste direkte Wettbewerber der Klägerin auf dem dänischen Markt für Fernsehwerbung und dem dänischen Großkundenmarkt, auf dem die Rundfunkgesellschaften den Vertriebshändlern ihre Kanäle anbieten. Folglich ist in der vorliegenden Rechtssache davon auszugehen, dass eine spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung der Klägerin im Sinne der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung durch die Beihilfe erfolgte, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist.

36      Angesichts der vorstehenden Erwägungen und des Umstands, dass der angefochtene Beschluss staatliche Beihilfen betrifft, die bereits ausgezahlt und als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurden, ist die Klage zulässig.

 Zur Begründetheit

37      Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss, die TV2 gewährten staatlichen Beihilfen seien mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen.

38      In den Erwägungsgründen 155 bis 159 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission als Rahmen für die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt Art. 106 Abs. 2 AEUV und ihre Mitteilung vom 15. November 2001 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 320, S. 5, im Folgenden: Rundfunkmitteilung von 2001) an, die die Grundsätze und Methoden beschreibe, die sie anzuwenden beabsichtige, um die Erfüllung der in Art. 106 Abs. 2 AEUV festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen.

39      Am 2. Juli 2009 erließ die Kommission eine neue Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 257, S. 1, im Folgenden: Rundfunkmitteilung von 2009). In Rn. 100 der Rundfunkmitteilung von 2009 weist die Kommission jedoch darauf hin, dass sie auf nicht angemeldete Beihilfen, die vor der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden seien, die Rundfunkmitteilung von 2001 anwenden werde.

40      In dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt betrifft, stellte die Kommission zunächst fest, die Definition der von TV2 zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sei zwar weit, jedoch vor dem Hintergrund der Auslegungsbestimmungen für Art. 106 Abs. 2 AEUV im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang des AEU-Vertrags (auch als Protokoll von Amsterdam bekannt) mit den Anforderungen dieses Artikels vereinbar (Erwägungsgründe 171 und 172 des angefochtenen Beschlusses). Sodann vertrat die Kommission die Auffassung, durch das Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Rundfunk- und Fernsehgesetz) werde TV2 nur der öffentlich-rechtliche Sendeauftrag offiziell übertragen. Dagegen sei die Ausübung jeder weiteren von TV2 beabsichtigten Tätigkeit nur dann mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar, wenn hierfür ein neuer Auftrag erteilt werde (Erwägungsgründe 174 und 175 des angefochtenen Beschlusses). Schließlich prüfte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der TV2 gewährten staatlichen Beihilfe vor allem unter zwei Gesichtspunkten: Erstens ermittelte sie die Nettokosten der TV2 übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und untersuchte, ob für diese Kosten ein überhöhter Ausgleich gewährt worden war. Zweitens untersuchte sie das Verhalten von TV2 auf dem Werbemarkt, um festzustellen, ob TV2 seine Preise für Werbung zum Nachteil seiner Wettbewerber nicht auf einem künstlich niedrigen Niveau hielt. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

41      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung bezüglich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV unter einem genau umschriebenen methodischen Gesichtspunkt: Nach dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV hätte die Kommission nämlich bei der Anwendung dieser Vorschrift auch die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung berücksichtigen müssen, um festzustellen, ob die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von TV2 behindert hätten und ob die Beihilfe den Handelsverkehr in einem Ausmaß beeinträchtigt hätte, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderlaufe.

42      Einen anderen Beurteilungsfehler der Kommission macht die Klägerin nicht geltend. Insbesondere trägt sie nicht vor, dass die Untersuchung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt, die die Kommission mit Blick auf die Rundfunkmitteilung von 2001 durchgeführt habe, mit einem Beurteilungsfehler behaftet sei.

43      Die Klage umfasst zwei Klagegründe: Erstens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV geprüft habe, ohne die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung zu berücksichtigen. Zweitens habe sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen Art. 106 Abs. 2 AEUV im vorliegenden Fall anwendbar sei, obwohl die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt seien, was einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV darstelle.

44      Vorab ist festzustellen, dass zwischen der vorliegenden Klage und der Klage, die TV2 A/S als Rechtsnachfolgerin des durch die fraglichen Maßnahmen begünstigten Unternehmens in der Rechtssache T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission, erhoben hat, in der die Klägerin als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden ist, ein unmittelbarer und enger Zusammenhang besteht. TV2 A/S begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass die fraglichen Maßnahmen die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllten und daher die Maßnahmen staatliche Beihilfen, und zwar neue Beihilfen seien.

45      Im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission, hat das Gericht der Klage von TV2/Danmark teilweise stattgegeben und den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996, die TV2/Danmark über den Fonds TV2 ausgezahlt worden waren, als staatliche Beihilfen angesehen hat. Infolge dieser Nichtigerklärung ist die vorliegende Klage insoweit gegenstandslos geworden, als mit ihr die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, soweit darin die über den Fonds TV2 erhaltenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen eingestuft werden, die mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Wie das Gericht in dem genannten Urteil festgestellt hat, war die Weiterleitung dieser Einnahmen nämlich überhaupt keine staatliche Beihilfe, so dass sich die Frage der Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht stellt. Da die Klägerin jedoch gegenüber allen Maßnahmen, die im angefochtenen Beschluss als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen eingestuft wurden, die gleichen Klagegründe und Argumente geltend macht, müssen alle diese Klagegründe und Argumente jedenfalls im Hinblick auf den übrigen Teil des angefochtenen Beschlusses geprüft werden.

46      Zudem hat das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission (Rn. 88 ff.), festgestellt, dass die Kommission infolge eines Rechtsfehlers im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis kam, dass die zweite Altmark-Voraussetzung in diesem Fall nicht erfüllt sei. Es hat jedoch nicht entschieden, dass dieses Ergebnis die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt, da es der Auffassung war, dass die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die vierte Altmark-Voraussetzung in diesem Fall nicht erfüllt war. Diese Feststellung reichte nämlich bereits für sich genommen aus, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass die fraglichen Maßnahmen (mit Ausnahme der oben in Rn. 45 genannten Maßnahme) staatliche Beihilfen waren.

47      Da die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens nicht zwischen der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung unterscheidet, sondern zu beiden geltend macht, die Kommission hätte bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt berücksichtigen müssen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, führt die Feststellung des Gerichts oben in Rn. 46 nicht dazu, dass sich die Prüfung der einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe erübrigt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV

48      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) wirke sich zwangsläufig auf die Art und Weise aus, in der die Kommission die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV beurteilen müsse.

49      Insbesondere sei Art. 106 Abs. 2 AEUV eng auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn die Regeln des Vertrags − u. a. Art. 107 AEUV – die Erfüllung des betreffenden öffentlich-rechtlichen Auftrags „verhinderten“. Darüber hinaus könne Art. 106 Abs. 2 AEUV seinem Wortlaut zufolge nur dann angewandt werden, wenn seine Anwendung nicht dem Interesse der Union zuwiderlaufe. Schließlich seien die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung Bestandteil von Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit durch ihn der Begriff der staatlichen Beihilfe definiert werde. Die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht geprüft, ob die Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung zur „Verhinderung der Erfüllung“ des öffentlich-rechtlichen Auftrags geführt oder „den Handelsverkehr in einem dem Interesse der Union zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt“ hätte.

50      Art. 106 Abs. 2 AEUV bestimmt, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

51      Zu den in Art. 106 Abs. 2 AEUV genannten Wettbewerbsregeln zählt insbesondere das Verbot, Unternehmen staatliche Beihilfen zu gewähren. Das Verbot ergibt sich aus Art. 107 Abs. 1 AEUV, wonach, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

52      Die Frage, die die Klägerin mit ihrem Vorbringen aufwirft, zielt im Wesentlichen auf das Verhältnis zwischen den Altmark-Voraussetzungen und den Voraussetzungen, unter denen eine staatliche Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt wird, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

53      Die Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt setzt voraus, dass die zu prüfende Maßnahme den Charakter einer Beihilfe aufweist. Es geht jedoch weder aus Art. 106 Abs. 2 AEUV noch aus einer anderen Vorschrift hervor, dass der Staat immer dann, wenn er seine finanziellen Mittel dazu verwendet, die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherzustellen, dem Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt, eine staatliche Beihilfe gewährt.

54      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe nämlich, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Vorschrift stellt folgende Voraussetzungen auf: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln; zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden; viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Was insbesondere die dritte Voraussetzung angeht, wonach dem Begünstigten mit der fraglichen Maßnahme ein Vorteil gewährt werden muss, so gelten als Beihilfen − wie der Gerichtshof in seinem Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), festgestellt hat – Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

56      Wenn daher der Staat, um die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherzustellen, einem Unternehmen, das diese Dienstleistung sicherstellt, eine finanzielle Gegenleistung erbringt, die dem Preis der Dienstleistung unter normalen Marktbedingungen entspricht, handelt es sich nicht um einen Vorteil, den das fragliche Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Folglich liegt in einem solchen Fall gar keine staatliche Beihilfe vor, da eine wesentliche Voraussetzung für die entsprechende Einstufung der fraglichen Maßnahme nicht erfüllt ist.

57      Es ist gerade die Frage, ob eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter normalen Marktbedingungen erbracht wird, auf die die Altmark-Voraussetzungen eine Antwort geben sollen.

58      Diese Voraussetzungen sind: Erstens muss das durch einen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens: Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 89 bis 93).

59      Nach Rn. 94 des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark, (EU:C:2003:415) liegt gar keine staatliche Beihilfe vor, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, da das betreffende Unternehmen keinen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

60      Dagegen beruht, wie bereits dargelegt, die Einstufung als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV auf der Prämisse, dass die fragliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt. Mit anderen Worten setzt eine solche Einstufung im Fall eines Unternehmens, das eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, zwangsläufig voraus, dass es als Gegenleistung für diese Dienstleistung einen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

61      Was die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, müssen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T‑442/03, Slg, EU:T:2008:228, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung) drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine staatliche Beihilfe, die als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wird, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Die erste Voraussetzung betrifft die Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und verlangt, dass es sich bei der betreffenden Dienstleistung tatsächlich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, die als solche vom Mitgliedstaat klar definiert sein muss. Die zweite Voraussetzung betrifft den Auftrag zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und verlangt, dass der Mitgliedstaat das begünstigte Unternehmen ausdrücklich mit der Erbringung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung beauftragt. Die dritte Voraussetzung baut auf dem Begriff der Verhältnismäßigkeit auf. Ihr zufolge muss die Finanzierung eines Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit die Anwendung der Wettbewerbsregeln des AEUV − im vorliegenden Fall das Verbot staatlicher Beihilfen – die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindern würde, wobei die Ausnahme von den Wettbewerbsregeln die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen darf, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

62      In mehreren Fällen, über die das Gericht zu entscheiden hatte, verwiesen die Parteien auf eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV und bestimmten Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415), aufgestellt hat. Dabei handelt es sich u. a. um die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 160, 162 und 224), SIC/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt (EU:T:2008:228, Rn. 134 bis 136), vom 11. März 2009, TF1/Kommission (T‑354/05, Slg, EU:T:2009:66, Rn. 116 bis 118), vom 1. Juli 2010, M6/Kommission (T‑568/08 und T‑573/08, Slg, EU:T:2010:272, Rn. 128), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T‑137/10, Slg, EU:T:2012:584), und vom 16. Oktober 2013, TF1/Kommission (T‑275/11, EU:T:2013:535, Rn. 122), ergangen sind.

63      Selbst wenn die Voraussetzungen für die Einstufung einer Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar eine gewisse Ähnlichkeit mit den Voraussetzungen aufweisen, die im oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) aufgestellt worden sind, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Fall von Art. 106 Abs. 2 AEUV eine vollkommen andere Frage zu beantworten ist, die die Bejahung der Frage bereits voraussetzt, die im Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415), behandelt worden ist und die sich von der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt unterscheidet und ihr vorgelagert ist.

64      Die verschiedenen Argumente der Klägerin sind unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Erwägungen zu prüfen.

65      Die Klägerin trägt mehrere Gründe vor, weshalb ihrer Meinung nach die Kommission die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung zwangsläufig berücksichtigen muss, wenn sie zu beurteilen hat, ob eine Maßnahme, die als staatliche Beihilfe eingestuft worden ist, weil diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar ist.

66      Zur zweiten Altmark-Voraussetzung macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission verlange, dass, um Art. 106 Abs. 2 AEUV zu genügen, mehrere rein formale Voraussetzungen erfüllt seien, wie die genaue Definition des Auftrags zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung. Wenn jedoch solche formalen Anforderungen erfüllt sein müssten, um dieser Vorschrift zu genügen, sei es nur logisch, dass diese Vorschrift auch verlange, dass die Mitgliedstaaten die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung im Voraus objektiv und transparent festlegten.

67      Zweitens weist die Klägerin darauf hin, dass die zweite Altmark-Voraussetzung bereits in den Mitteilungen und Beschlüssen der Kommission zur Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV enthalten sei. So z. B. in dem Dokument der Kommission mit der Überschrift „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden“ aus dem Jahr 2005 (ABl. C 297, S. 4, im Folgenden: Mitteilung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) und der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel [106] Absatz 2 [AEUV] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67, im Folgenden: Entscheidung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse), sowie in den zwei Dokumenten, die die beiden genannten Dokumente aufgehoben und ersetzt haben, d. h. die Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. 2012, C 8, S. 15, im Folgenden: Mitteilung von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) und der Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7, S. 3, im Folgenden: Beschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse). Die Klägerin macht geltend, für die Anwendbarkeit von Art. 106 Abs. 2 AEUV verlangten diese Dokumente, dass der Rechtsakt, mit dem der Auftrag zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung erteilt werde, die Parameter für die Berechnung, die Kontrolle und die Überprüfung des Ausgleichs sowie die Modalitäten für die Rückzahlung etwaiger Überkompensierungen und die Möglichkeiten zur Vermeidung von Überkompensierungen festlege.

68      Drittens enthalte die Rundfunkmittelung von 2009 in Rn. 51 eine Anforderung, die der zweiten Altmark-Voraussetzung entspreche. Nach Rn. 51 müsse nämlich der Betrauungsakt, um mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar zu sein, die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausgleichs sowie Bestimmungen zur Vermeidung der Bezahlung eines Ausgleichs, der den für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Betrag überschreite, enthalten.

69      Viertens sei, auch wenn der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der Rundfunkmitteilung von 2001 erlassen worden sei, kein überzeugender Grund ersichtlich, der die Kommission daran hindere, im vorliegenden Fall Art. 106 Abs. 2 AEUV so auszulegen, wie sie es in den Mitteilungen von 2005 und 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, der Entscheidung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, dem Beschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der Rundfunkmitteilung von 2009 getan habe.

70      Zur Auswirkung der vierten Altmark-Voraussetzung auf die Beurteilung, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar ist, macht die Klägerin geltend, die weite Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse berge die Gefahr in sich, dass die Ausgleichsleistung für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse tatsächlich als Rettungs- und Betriebsbeihilfe eingesetzt werde. Um diese Gefahr zu vermeiden und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem weiten Ermessen, das den Mitgliedstaaten bei der Definition und der Erteilung von Aufträgen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zukomme, und dem Schutz des Wettbewerbs auf dem Markt zu gewährleisten, könnte die Kommission bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV das Erfordernis der Wirksamkeit aufstellen, das sich aus der vierten Altmark-Voraussetzung ergebe. Die Rechtsprechung des Gerichts, wonach dem Kriterium der Wirksamkeit bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Bedeutung zukomme, sei auf der Grundlage der Rechtsprechung vor dem Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt (EU:C:2003:415), ergangen und jedenfalls fragwürdig. Darüber hinaus erkenne auch die Kommission in ihrer Mitteilung von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und in einer Mitteilung von 2011 an das Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Dokument COM[2011] 146 endgültig) die Bedeutung des Kriteriums der Wirksamkeit an. Schließlich ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Art. 49 und 56 AEUV, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz eine öffentliche Stelle daran hinderten, eine öffentliche Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine Gesellschaft zu vergeben.

71      Aus den vorstehenden Erwägungen folgert die Klägerin, dass die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung Bestandteil der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV seien. Folglich müssten sich diese zwei Voraussetzungen zwangsläufig auf die Art und Weise auswirken, in der die Kommission das Kriterium der Vereinbarkeit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV anwende.

72      Somit sei der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft, soweit die Kommission nicht die Schlussfolgerungen gezogen habe, die sich zwangsläufig aus der Feststellung ergäben, dass der an TV2 gezahlte Ausgleich für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfülle.

73      Es ist festzustellen, dass die Klägerin zwar mehrere Gründe vorträgt, weshalb ihrer Meinung nach die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung zwangsläufig die Beurteilung beeinflussen, ob eine Maßnahme, die als staatliche Beihilfe eingestuft worden ist, weil diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar ist, jedoch Wesen und Ausmaß dieses behaupteten Einflusses von ihr nicht genauer dargelegt wurden.

74      Betrachtet man jedoch das Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen in seiner Gesamtheit, ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem ersten Klagegrund im Wesentlichen geltend macht, der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, soweit die Kommission die fraglichen Maßnahmen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen habe, obwohl diese Maßnahmen die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllten.

75      Dieser Klagegrund kann nicht durchgreifen.

76      Zunächst schließt nach der Rechtsprechung der Umstand, dass die fraglichen Maßnahmen die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllen, nicht aus, dass diese als staatliche Beihilfen eingestuften Maßnahmen gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

77      In seinem oben in Rn. 62 angeführten Urteil TF1/Kommission (EU:T:2009:66, Rn. 130 und 140) hat das Gericht u. a. festgestellt, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) hervorgeht, dass die vier im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen einzig und allein die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe, genauer gesagt die Feststellung eines Vorteils ermöglichen sollen und dass diese Voraussetzungen nicht mit den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV verwechselt werden dürfen, deren Ziel die Prüfung der Vereinbarkeit einer Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe begründet, mit dem Binnenmarkt ist.

78      In demselben Urteil TF1/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2009:66, Rn. 132 bis 139), hat das Gericht festgestellt, dass aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415, Rn. 105) hervorgeht, dass in Fällen, in denen ein Ausgleich als staatliche Beihilfe anzusehen ist, weil er die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt, Art. 106 Abs. 2 AEUV weiterhin anwendbar ist. Das Gericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass die Rechtsprechung, die nach dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) ergangen ist, keineswegs ausgeschlossen hat, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV auf Ausgleichsleistungen angewandt wird, die Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beauftragt worden sind, erbracht werden und als staatliche Beihilfen angesehen werden, weil sie die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllen.

79      Die Klägerin ersucht das Gericht nicht, seinen im Urteil TF1/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2009:66), geäußerten Standpunkt zu überdenken. Sie macht vielmehr geltend, das Gericht habe in diesem Urteil nicht die Frage beantwortet, ob sich das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) in irgendeiner Weise auf die Prüfung auswirke, die im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV im Fall eines Ausgleichs für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sei. Daher stehe das Urteil nicht der Schlussfolgerung entgegen, dass sich das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) zwangsläufig auf die Art und Weise auswirke, in der die Kommission das Kriterium der Vereinbarkeit im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV anwende.

80      Dazu ist festzustellen, dass das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) zwar vier verschiedene Voraussetzungen aufstellt, diese jedoch nicht völlig unabhängig voneinander sind. Die drei letzten Voraussetzungen hängen zusammen und stehen in einer gewissen Wechselbeziehung zueinander.

81      Die Aufstellung objektiver und transparenter Parameter für die Berechnung des Ausgleichs, wie von der zweiten Altmark-Voraussetzung verlangt, ist nämlich eine notwendige Vorbedingung, um die Frage beantworten zu können, ob der Ausgleich über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, wie dies von der dritten Altmark-Voraussetzung verlangt wird. Um die Frage zu beantworten, ob der Ausgleich über das, was erforderlich ist, hinausgeht, muss zunächst ermittelt werden, was erforderlich ist. Um die Einhaltung der dritten Altmark-Voraussetzung zu prüfen, müssen aber objektive und transparente Parameter zugrunde gelegt werden, wie dies von der zweiten Altmark-Voraussetzung verlangt wird.

82      Die vierte Altmark-Voraussetzung ergänzt die zweite Altmark-Voraussetzung. Es genügt nicht, dass die Parameter, die für die Berechnung des Ausgleichs, der einem Unternehmen gezahlt wird, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden ist, objektiv und transparent sind, wie dies von der zweiten Altmark-Voraussetzung verlangt wird. Wenn die Wahl des betreffenden Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, verlangt die vierte Altmark-Voraussetzung, dass diese Parameter vom Beispiel eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ausgehen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann.

83      Darüber hinaus darf das Ziel nicht außer Acht gelassen werden, das mit der Prüfung, ob die vier Altmark-Voraussetzungen erfüllt sind, verfolgt wird, nämlich zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 90). Wie bereits dargelegt (vgl. oben, Rn. 57), ist zu ermitteln, ob eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter normalen Marktbedingungen erbracht wird, da in einem solchen Fall die finanzielle Gegenleistung, die dem Unternehmen gezahlt wird, das diese Dienstleistung erbringt, keinen Vorteil darstellt, den das fragliche Unternehmen unter normalen Bedingungen nicht erhalten hätte, und somit auch keine staatliche Beihilfe ist (vgl. oben, Rn. 59).

84      Was die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft, hat das Gericht zwar in seinem Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2008:29, Rn. 224), festgestellt, dass die dritte Altmark-Voraussetzung weitgehend mit dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit übereinstimmt, das die Rechtsprechung bei der Anwendung dieser Vorschrift heranzieht.

85      Es ist jedoch zu beachten, dass in den beiden Fällen zwar im Wesentlichen das gleiche Kriterium angewandt wird, Kontext und Ziel seiner Anwendung sich aber voneinander unterscheiden.

86      Im Fall der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV geht es nicht mehr um die Frage, ob eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter normalen Marktbedingungen erbracht wird. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe voraus, was per definitionem (vgl. oben, Rn. 83) bedeutet, dass die fragliche Dienstleistung nicht unter solchen Bedingungen erbracht wird.

87      Wie das Gericht in Rn. 140 seines Urteils M6/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt (EU:T:2010:272), festgestellt hat, besteht das Ziel von Art. 106 Abs. 2 AEUV darin, durch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu verhindern, dass dem mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Betreiber eine über die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung hinausgehende Finanzierung gewährt wird. Demzufolge ist die Frage, ob ein Unternehmen, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Rundfunkbereich betraut ist, seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu geringeren Kosten erfüllen könnte, für die Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Finanzierung dieses Dienstes mit den unionsrechtlichen Regeln über staatliche Beihilfen unerheblich.

88      Mit anderen Worten handelt es sich bei den Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV zu berücksichtigen sind, um die realen Kosten der Dienstleistung, wie sie angefallen sind, und nicht wie sie auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien, ausgehend vom Beispiel eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens, hätten anfallen können oder müssen.

89      In diesem Kontext findet das Kriterium der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung, um die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu schätzen, wenn die Kommission, in Ermangelung von Beweismaterial, das eine genaue Berechnung der Kosten ermöglicht, eine solche Schätzung vornehmen muss. Allgemein ist in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass eine Beihilfe, die die Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse decken soll, mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung überschreitet.

90      Deshalb ist die etwaige Nichterfüllung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung, obwohl für die Prüfung von Bedeutung ist, ob eine solche Dienstleistung unter normalen Marktbedingungen erbracht wird, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Rahmen der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV ohne Bedeutung. Die Ansicht der Klägerin würde nämlich im Ergebnis das Erfordernis begründen, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse stets unter normalen Marktbedingungen erbracht werden. Würde dieses Erfordernis akzeptiert, bestünde die Gefahr, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der besonderen Aufgaben der Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, rechtlich oder tatsächlich verhindert, was durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gerade vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil M6/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:T:2010:272, Rn. 136).

91      Zudem führt diese Ansicht logisch in eine Sackgasse, weil sie verlangt, dass eine Beihilfe, um gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden zu können, alle Altmark-Voraussetzungen erfüllt, obwohl die fragliche Maßnahme in diesem Fall gar keine Beihilfe wäre (Urteil TF1/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:T:2013:535, Rn. 144).

92      Im Übrigen ist im Licht der oben in den Rn. 76 bis 91 dargelegten Erwägungen das Vorbringen der Klägerin, das sich auf den Wortlaut der Mitteilungen von 2005 und 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, den der Entscheidung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und den des Beschlusses von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse stützt, als nicht relevant zurückzuweisen. Wie nämlich aus den Erwägungsgründen und den Artikeln 1 der Entscheidung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und des Beschlusses von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie aus Rn. 2 letzter Satz der Mitteilung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Rn. 7 der Mitteilung von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hervorgeht, betreffen alle diese Dokumente die Beurteilung der Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen, die als staatliche Beihilfen einzustufen sind, weil sie die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllen. Folglich ist in diesen Dokumenten die Verwendung von Begriffen, die den Begriffen ähneln könnten, die in der zweiten oder der vierten Altmark-Voraussetzung verwendet wurden, nicht so zu verstehen, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen, die als staatliche Beihilfen eingestuft worden sind, weil sie die Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllen, die Nichteinhaltung dieser zwei Voraussetzungen berücksichtigen müsste.

93      Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, dass jedenfalls keines dieser Dokumente auf die TV2 gezahlten Ausgleichsleistungen anwendbar ist. Was nämlich die Mitteilungen von 2005 und 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrifft, ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach Rn. 3 der Mitteilung von 2005 und Rn. 8 der Mitteilung von 2011 ausdrücklich vom Anwendungsbereich der jeweiligen Mitteilung ausgeschlossen. Was die Entscheidung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und den Beschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrifft, überschreitet der Betrag der TV2 gewährten Beihilfen die Obergrenzen der Anwendbarkeit der Entscheidung bzw. des Beschlusses.

94      Auch die Rundfunkmitteilung von 2009 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. oben, Rn. 39).

95      Das Dokument, das im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV heranzuziehen ist, ist die Rundfunkmitteilung von 2001. Diese enthält jedoch keine Anforderung an die Vereinbarkeit, die der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung entspricht. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission, des Königreichs Dänemark und von TV2 A/S ist insoweit festzustellen, dass die Klägerin die Gültigkeit der Mitteilung von 2001 im Hinblick auf höherrangiges Recht nicht in Frage gestellt hat.

96      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Kommission nicht nur nicht verpflichtet, sich an den Mitteilungen, dem Beschluss und der Entscheidung zu orientieren, die nach 2005 erlassen wurden und in der Klageschrift angeführt sind, sondern sie durfte dies nicht einmal.

97      Wenn die Kommission nämlich − wie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt − über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, kann sie Leitlinien über die Art und Weise erlassen, in der sie die betreffende Vorschrift auf einen bestimmten Sektor oder eine bestimmte Art von Beihilfe anwenden wird.

98      Es ist jedoch zu beachten, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg, EU:C:2008:482, Rn. 60).

99      Was das Vorbringen betrifft, die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz hinderten eine öffentliche Stelle daran, eine öffentliche Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine Gesellschaft zu vergeben, ist festzustellen, dass das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) nicht ausschließt, dass ein Unternehmen ohne Ausschreibung mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut wird. Das Urteil legt nämlich eine Methode fest, mit der die Höhe des einschlägigen Ausgleichs überprüft wird, wenn das Unternehmen, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragt wurde, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde. Nach der Rechtsprechung gehört jedenfalls zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht das Erfordernis, dass ein Mitgliedstaat für die Vergabe einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein Ausschreibungsverfahren veranstaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil SIC/Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, EU:T:2008:228, Rn. 145 und 146).

100    Aus alledem folgt, dass die Kommission trotz ihrer Feststellung, die fraglichen Maßnahmen entsprächen nicht der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung, keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie im angefochtenen Beschluss die fraglichen Maßnahmen im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat.

101    Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 AEUV

102    Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss sei mangelhaft begründet, da die Kommission nicht die Gründe für die Genehmigung der TV2 gewährten Beihilfe im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV angegeben habe, obwohl die fraglichen Maßnahmen nicht die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllt hätten. Aus den Erwägungsgründen 159 ff. des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass die Kommission im vorliegenden Fall nur eine „Standardprüfung“ der Vereinbarkeit vorgenommen habe, die auf die Rundfunkmitteilung von 2001 gegründet sei und drei Schritte umfasse. Dagegen habe sie nicht untersucht, ob es mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar sei, dass die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt seien, und ob vor allem die Anwendung dieser Voraussetzungen zwangsläufig die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verhindert hätte.

103    Insoweit genügt die Feststellung, dass das Schweigen des Beschlusses zu der Rolle, die die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt spielen, nicht auf einen Denkfehler der Kommission oder einen Begründungsmangel im angefochtenen Beschluss zurückzuführen ist, sondern darauf, dass der Beschluss einen anderen Prüfungsrahmen verwendet als denjenigen, für den sich die Klägerin ausspricht.

104    Im Übrigen gibt die Kommission in den Erwägungsgründen 157 bis 270 des angefochtenen Beschlusses eine ausführliche Begründung für die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt im Licht der Rundfunkmitteilung von 2001, ohne dass die Klägerin diese Begründung beanstandet hätte.

105    Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der angefochtene Beschluss mangelhaft begründet ist.

106    Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zur Einstufung der Mittel zur Finanzierung der Regionalkanäle von TV2 als staatliche Beihilfen

107    In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin Argumente vor, mit denen sie auf die Erklärungen eingehen möchte, die die Kommission in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission, abgegeben hat, in der die Klägerin als Streithelferin die Anträge der Kommission unterstützt hat.

108    Die oben in Rn. 107 angeführten Erklärungen der Kommission beziehen sich auf den dritten Klagegrund von TV2 A/S in der Rechtssache T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission. Mit diesem Klagegrund hat TV2 A/S geltend gemacht, aus Erwägungsgrund 194 des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass nach Auffassung der Kommission die Einnahmen aus den Gebühren, die TV2 zwischen 1997 und 2002 aus dem Fonds TV2 erhalten habe und anschließend an ihre Regionalsender weitergeleitet habe, staatliche Beihilfen zugunsten von TV2 seien. TV2 A/S war der Auffassung, dass TV2 entgegen den Ausführungen in Erwägungsgrund 194 durch die Einnahmen aus den Gebühren, die sie ihren Regionalsendern übertragen habe, nicht begünstigt sei. TV2 habe nämlich als „Zahlungskanal“ fungiert, durch den die Geldbeträge aus dem Fonds TV2 an die Regionalsender weitergeleitet worden seien.

109    In ihrer Klagebeantwortung in der betreffenden Rechtssache hat die Kommission geltend gemacht, TV2 A/S habe den Erwägungsgrund 194 des angefochtenen Beschlusses falsch ausgelegt. Sie hat dazu erklärt, dass TV2 durch die Mittel, die an ihre Regionalsender weitergeleitet worden seien, nicht begünstigt sei, und hat dem Vorbringen von TV2 A/S in der genannten Rechtssache somit zugestimmt. Nach Auffassung der Kommission ist der Rechtsstreit dadurch insoweit beendet.

110    Viasat hat sich in ihrem Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission, von den Ausführungen der Kommission distanziert. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass sie als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission deren Standpunkt nicht widersprechen könne. Ebenso wenig könne sie das Gericht ersuchen, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Einstufung der von TV2 an die Regionalsender weitergeleiteten Gelder zu überprüfen, da TV2 A/S im Anschluss an die Erklärungen der Kommission beantragt habe, ihren dritten Klagegrund als gegenstandslos zurückzuweisen. Daher habe sich die Klägerin dazu entschlossen, ihre Argumente im Rahmen der vorliegenden Rechtssache darzulegen.

111    In der Sache macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie in Erwägungsgrund 194 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Mittel, die TV2 an ihre Regionalsender weitergeleitet habe, keine staatlichen Beihilfen seien. TV2 sei kein bloßes Zwischenglied, über das staatliche Mittel an die Regionalkanäle weitergeleitet würden, sondern werde durch diese Mittel tatsächlich begünstigt.

112    Nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

113    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Klagegrund, der auf einen vermeintlichen Rechtsverstoß gestützt wird, der bereits bei Klageerhebung hätte erkannt und geltend gemacht werden können, nicht als ein Klagegrund angesehen werden kann, der sich auf rechtliche oder tatsächliche Gründe stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1982, Amylum/Rat, 108/81, Slg, EU:C:1982:322, Rn. 25, und vom 2. März 2010, Evropaïki Dynamiki/EMSA, T‑70/05, Slg, EU:T:2010:55, Rn. 120).

114    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift keinen Klagegrund erhoben hat, der darauf gerichtet ist, dass die Gelder, die TV2 zugewiesen und von dieser an die Regionalsender weitergeleitet wurden, als staatliche Beihilfen eingestuft bzw. nicht eingestuft wurden. Folglich kann der vorliegende Klagegrund nicht als Erweiterung eines bereits in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrundes angesehen werden, sondern stellt einen neuen Klagegrund dar, der im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden ist. Seine Zulässigkeit hängt somit davon ab, ob rechtliche oder tatsächliche Gründe vorliegen, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

115    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Erklärungen der Kommission in deren Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission, zur fraglichen Beihilfe seien ein Grund, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei.

116    Mit diesen Erklärungen hat die Kommission jedoch lediglich ihren Standpunkt zur Auslegung von Erwägungsgrund 194 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Dieser Erwägungsgrund sowie der gesamte angefochtene Beschluss waren der Klägerin bei der Klageerhebung bekannt; daher handelt es sich ganz offensichtlich nicht um Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Folglich ist der vorliegende Klagegrund, der im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden ist, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zur Rechtfertigung eines solchen Vorbringens vorliegen, als unzulässig zurückzuweisen.

117    Da alle Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist die Klage, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. oben, Rn. 45), abzuweisen.

 Kosten

118    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

119    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Dänemark seine eigenen Kosten.

120    Da TV2 A/S nicht ausdrücklich beantragt hat, der Klägerin die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Rechtsstreit ist in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark, soweit die Kommission in dem Beschluss festgestellt hat, dass die TV2/Danmark über den Fonds TV2 ausgezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellten, in der Hauptsache erledigt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Viasat Broadcasting UK Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4.      Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

5.      TV2/Danmark A/S trägt ihre eigenen Kosten.

Gratsias

Forwood

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.