Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de lʼentreprise de Liège (Belgien), eingereicht am 31. Dezember 2018 – SI, Brompton Bicycle Ltd/Chedech/Get2Get
(Rechtssache C-833/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de lʼentreprise de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: SI, Brompton Bicycle Ltd
Antragsgegnerin: Chedech/Get2Get
Vorlagefragen
– Sind das Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft1 , die u. a. in ihren Art. 2 bis 5 die verschiedenen ausschließlichen Rechte festlegt, die Inhabern des Urheberrechts zuerkannt werden, dahin auszulegen, dass Werke, deren Form zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind?
– Sind bei der Beurteilung, ob eine Form zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
• Vorliegen anderer möglicher Formen, mit denen das gleiche technische Ergebnis erreicht werden kann?
• Die Wirksamkeit der Form zur Erreichung dieses Ergebnisses?
• Der Wille des angeblichen Rechtsverletzers, dieses Ergebnis zu erreichen?
• Das Vorhandensein eines früheren und inzwischen ausgelaufenen Patents für das Verfahren, mit dem das begehrte technische Ergebnis erreicht werden kann?
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1 ABl. 2001, L 167, S. 10.