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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2018 von der Terna SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-387/16, Terna/Kommission

(Rechtssache C-812/18 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Terna SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Covone, A. Police, L. Di Via, D. Carria und F. Degni)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-387/16 aufzuheben und/oder abzuändern und infolgedessen den Beschluss ENER/SRD.3/JCM/clD (2016)2952913 der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2016, der lediglich den vorangegangenen Beschluss Move.srd.3.dir(2015)2669621 vom 6. Juli 2015 bestätigt, sowie die Verfügung SRD.3/JCM/cl/D(2016)4477388 der Europäischen Kommission vom 14. Juni 2016, mit der die Belastungsanzeige Nr. 3241608548, die die Zahlung von 494 871,39 Euro bis zum 28. Juli 2016 anordnet, übermittelt und infolgedessen der Beschluss Move.srd.3.dir(2015)2669621 der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2015 aufgehoben wird, für nichtig zu erklären, soweit darin die Ausgaben von Terna für die Vorhaben Nr. 2009-E255/09-ENER/09-TEN-E-S12.564583 und Nr. 2007-E221/07/2007-TREN/07TEN-E-S 07.91403 von der Erstattung ausgeschlossen werden und die Verpflichtung zur Rückzahlung der in Bezug auf die genannten Vorhaben anerkannten Beträge in dem in der Tabelle im Anhang des angefochtenen Beschlusses angegebenen Umfang festgestellt wird;

hilfsweise, den Beschluss ENER/SRD.3/JCM/cID (2016)2952913 der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2016 zusammen mit dem Beschluss Move.srd.3.dir(2015)2669621 der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2015 für nichtig zu erklären, soweit darin die Erstattung der Ausgaben von Terna für die Vorhaben Nr. 2009-E255/09-ENER/09-TEN-E-S12.564583 und Nr. 2007-E221/07/2007-TREN/07TEN-E-S07.91403 nicht lediglich im Umfang des von der CESI S.p.A. erzielten Gewinns reduziert wurde, und dementsprechend über die Kosten zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Fehler des angefochtenen Urteils, soweit darin das Vorliegen eines Fehlers bei der Einstufung des Verhältnisses zwischen den Aufträgen und den von Terna und CESI vereinbarten Rahmenverträgen verneint worden sei – fehlerhafte Anwendung der Art. 14 und 37 der Richtlinie 2004/17/EG1 über Unteraufträge – Ermittlungsmangel und fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses – fehlerhafte Anwendung von Art. III.7 Abs. 1, 4 und 6 des Anhangs III der Entscheidung D/207630 von 2008 und fehlerhafte Anwendung von Art. III.3.7 Abs. 1, 4 und 6 des Anhangs III der Entscheidung D/7181 von 2010 infolge ungerechtfertigter Reduzierung der Erstattung bei den Vorhaben wegen angeblich nicht korrekter formaler Anwendung der Vergabeverfahren durch Terna – Ermittlungsmangel und fehlende Begründung.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehler des angefochtenen Urteils, soweit darin das Vorliegen der technischen Voraussetzungen verneint worden sei, unter denen die Auftragsvergabe an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb zulässig sei – fehlerhafte Anwendung von Art. 40 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/17/EG.

Dritter Rechtsmittelgrund: Fehler des angefochtenen Urteils, soweit darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ausgeschlossen worden sei – fehlerhafte Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch Verletzung des begründeten Vertrauens von Terna, da die Zulässigkeit der Erstattungsanträge in Bezug auf von dem Rahmenvertrag erfasste Aufträge trotz Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union verneint und die Unerheblichkeit einiger der Beträge für eine Anwendung der europäischen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei.

Vierter Rechtsmittelgrund: Fehler des angefochtenen Urteils wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit aufgrund der Entscheidung, die Erstattungsanträge ganz abzulehnen anstatt sie proportional zu kürzen.

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1     Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1).