Language of document : ECLI:EU:F:2013:86

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

24. Juni 2013

Rechtssache F‑144/11

Carlos Mateo Pérez

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Antrag auf Aufhebung einer Berichtigung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – Berichtigung, die keine Bedingungen vorsieht, nach denen der Kläger ausgeschlossen ist – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Zulässigkeit – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 (ABl. 2011, C 68 A, S. 2) und der Entscheidung des Prüfungsausschusses dieses Auswahlverfahrens, den Kläger nicht zum zweiten Abschnitt des Auswahlverfahrens zuzulassen

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Mateo Pérez ab dem 14. März 2012, dem Tag der Einreichung der Klagebeantwortung, entstanden sind. Herr Mateo Pérez trägt seine eigenen Kosten, soweit diese vor dem 14. März 2012 entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Klage gegen eine Entscheidung, einen Bewerber nicht zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens zuzulassen – Möglichkeit der Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Reichweite –Berichtigung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die keine Bedingungen aufstellt, die geeignet sind, den Kläger auszuschließen – Ausschluss

(Statut der Beamten, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Tragung – Berücksichtigung von Billigkeitsgründen – Verurteilung der obsiegenden Partei zur Tragung der Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 87 Abs. 1 und 2 sowie Art. 88)

1.      Sowohl die vorherige Verwaltungsbeschwerde als auch die Klage müssen sich nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen eine beschwerende Maßnahme richten, die verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern.

Was Bekanntmachungen von Auswahlverfahren betrifft, kann ein Kläger in Anbetracht der besonderen Natur des Einstellungsverfahrens als eines komplexen Verwaltungsvorgangs, der aus einer Folge eng miteinander verbundener Entscheidungen besteht, Rechtsverstöße, die im Verlauf eines Auswahlverfahrens eingetreten sind, einschließlich solcher, die auf den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können, anlässlich einer Klage gegen eine spätere Einzelfallentscheidung, wie eine Entscheidung über eine Nichtzulassung zu den Prüfungen, geltend machen. Die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens kann ausnahmsweise ebenfalls Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn sie dadurch, dass sie Bedingungen aufstellt, die die Bewerbung des Klägers ausschließen, eine ihn beschwerende Entscheidung im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts darstellt.

Bei der Berichtigung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, mit der die darin für die Zulassungstests vorgesehenen Modalitäten der Bewertung geändert, aber keine die Bewerbung des Klägers ausschließenden Bedingungen aufgestellt werden, ist dies aber nicht der Fall.

(vgl. Randnrn. 43 bis 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, Randnr. 15; 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, Randnrn. 17 bis 19

Gericht erster Instanz: 16. September 1993, Noonan/Kommission, T‑60/92, Randnr. 21; 13. Juli 2000, Hendrickx/Cedefop, T‑87/99, Randnr. 37

Gericht für den öffentlichen Dienst: 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM, F‑19/08, Randnrn. 65 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung; 14. April 2011, Clarke u. a./HABM, F‑82/08, Randnr. 79

2.      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels dieser Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 der genannten Verfahrensordnung kann eine Partei aber, auch wenn sie obsiegt, zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilt werden, wenn dies wegen ihres Verhaltens gerechtfertigt erscheint.

Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn die obsiegende Partei die von ihr wegen verspäteter Erhebung der Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit, auch nachdem sie eingeräumt hat, dass diese auf einem unzutreffenden Verständnis eines zu ihrer Stützung vorgelegten Dokuments beruht und von ihr nicht mit Beweisen untermauert werden kann, nicht zurückgenommen hat. Das Gericht musste die Einrede deshalb förmlich zurückweisen.

(vgl. Randnrn. 66, 68 und 69)