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Klage, eingereicht am 17. März 2006 - De la Cruz u. a. / Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

(Rechtssache F-32/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: María del Carmen De la Cruz (Galdakao, Spanien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Anträge der Kläger

Aufhebung der im ab 1. Mai 2005 geltenden Beschäftigungsvertrag vom 28. April 2005 vorgenommenen Einstufung der Kläger in die Funktionsgruppe II und demgemäß Wiederherstellung aller Rechte der Kläger, wie sie sich aus einer rechtmäßigen und regulären Beschäftigung - d. h. in Funktionsgruppe III - ab 1. Mai 2005 ergeben;

Zuerkennung an die Kläger i) von Schadensersatz in Form einer rechtmäßigen und regulären Vergütung, in der alle abgeleiteten finanziellen Ansprüche (einschließlich Versorgung) enthalten sind. Insoweit wird die monatliche Differenz im Grundgehalt zwischen einer Einstufung in Funktionsgruppe II und einer Einstufung in Funktionsgruppe III auf 536,89 Euro für Frau De la Cruz, Frau Estrataetxe, Frau Grados und Herrn Moral und auf 474,57 Euro für Herrn Sánchez beziffert; ii) von Verzugszinsen (intérêts de retard) aus den vorgenannten Schadensersatzbeträgen ab 1. Mai 2005 bis zu deren vollständiger Zahlung; iii) eines Ausgleichs für die Beeinträchtigung ihrer Laufbahn; iv) von 1 Euro für jeden Kläger als Ersatz ihres immateriellen Schadens;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind nach Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BSB) als Vertragsbedienstete eingestellt und in die Funktionsgruppe II eingestuft worden. Mit ihrer Klage tragen sie vor, dass sie einige ihrer Aufgaben mit einem klaren Grad von Verantwortlichkeit und Unabhängigkeit ausführten und daher in die Funktionsgruppe III hätten eingestuft werden müssen.

Mit ihrem ersten Klagegrund berufen sich die Kläger hauptsächlich auf eine Verletzung von Artikel 80 BSB und Artikel 2 des Anhangs der BSB, der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Einstellung und Verwendung von Vertragsbediensteten bei der Kommission und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie auf einen offensichtlichen Ermessensfehler.

Mit ihrem zweiten Klagegrund tragen sie vor, dass ihre Einstufung nicht unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten und der Situation ihrer in anderen Agenturen und Organen beschäftigten Kollegen bestimmt worden sei. Deshalb machen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe geltend.

Mit ihrem dritten Klagegrund machen die Kläger geltend, dass die Personalvertretung zu den Entwürfen der Stellenbeschreibungen und der Leitlinien der Agentur für die Einstufung von Vertragsbediensteten nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Schließlich berufen sich die Kläger auf eine Verletzung der in Artikel 24 des Beamtenstatuts verankerten Fürsorgepflicht.

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