Language of document : ECLI:EU:F:2009:43

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

30. April 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Hilfskräfte für Sitzungen des Parlaments –Zulässigkeit – Vorprozessuales Verfahren – Art. 283 EG – Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses – Richtlinie 1999/70 – Befristete Verträge – Möglichkeit der Geltendmachung“

In der Rechtssache F‑65/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Laleh Aayhan, wohnhaft in Straßburg (Frankreich), und 79 weitere, im Anhang namentlich aufgeführte ehemalige Hilfssitzungskräfte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Blindauer,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch M. Mustapha-Pacha und R. Ignătescu als Bevollmächtigte, dann durch R. Ignătescu und S. Seyr als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Boruta und des Richters S. Van Raepenbusch (Berichterstatter),

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008

folgendes

Urteil

1        Mit am 29. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben Frau Aayhan und 79 weitere ehemalige Hilfskräfte für die Sitzungen des Europäischen Parlaments u. a. die Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) vom 20. April 2007 beantragt, mit der die von ihnen angeführte „Beschwerde“ vom 19. Dezember 2006 zurückgewiesen wurde, die sich darauf richtete, dass die von jedem von ihnen mit dem Parlament geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge als ein einziger unbefristeter Teilzeitvertrag anzusehen seien, die Betroffenen auf dieser Grundlage wieder innerhalb des Parlaments einzustellen seien und ihnen eine Entschädigung zu gewähren sei, die dem Anspruch auf bezahlten Urlaub „entspreche“, den sie während der gesamten Arbeitszeiträume erworben hätten.

 Rechtlicher Rahmen

1.     Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

2        Art. 52 Satz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) bestimmt: „Nach dem 31. Dezember 2006 dürfen keine neuen Hilfskräfte mehr eingestellt werden.“

3        Art. 58 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen lautet:

„Die Hilfskraft hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Arbeitstagen für jeden Monat ihrer Tätigkeit; Dienstzeiten unter fünfzehn Tagen oder einem halben Monat begründen keinen Urlaubsanspruch.“

4        Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen, der unter Titel III „Hilfskräfte“ aufgeführt ist, bestimmt:

„Abweichend von den Vorschriften dieses Titels unterliegen die vom … Parlament für die Dauer der Arbeiten seiner Sitzungsperioden eingestellten Hilfskräfte den Einstellungs- und Vergütungsbestimmungen, die in dem Abkommen zwischen diesem Organ, dem Europarat und der Versammlung der Westeuropäischen Union über die Einstellung dieses Personals vorgesehen sind.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jede spätere Änderung dieser Bestimmungen werden den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gebracht.

Die für die vom … Parlament beschäftigten Konferenzdolmetscher geltenden Bedingungen in Bezug auf Einstellung und Bezüge gelten in gleicher Weise für die Hilfskräfte, die von der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] für Rechnung der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften als Konferenzdolmetscher beschäftigt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum 31. Dezember 2006; nach diesem Zeitpunkt unterliegen die betreffenden Bediensteten den nach dem Verfahren des Artikels 90 festzulegenden Bedingungen.“

5        Art. 90 der Beschäftigungsbedingungen, der in Kapitel 5 „Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3b“ des Titels IV „Vertragsbedienstete“ aufgeführt ist, bestimmt:

„Abweichend von den Bestimmungen dieses Titels unterliegen Konferenzdolmetscher, die vom … Parlament bzw. von der Kommission im Namen der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft beschäftigt werden, den Bedingungen der Übereinkunft vom 28. Juli 1999 zwischen dem … Parlament, der Kommission und dem Gerichtshof [der Europäischen Gemeinschaften] im Namen der Organe einerseits und den Berufsverbänden andererseits.

Bis zum 31. Dezember 2006 werden Änderungen dieser Übereinkunft, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG, Euratom) Nr. [723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, ABl. L 124, S. 1] notwendig werden, nach dem Verfahren des Artikels 78 angenommen. Nach dem 31. Dezember 2006 werden Änderungen der Übereinkunft im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen angenommen.“

6        Art. 91 der Beschäftigungsbedingungen, der in Kapitel 6 „Arbeitsbedingungen“ des Titels IV „Vertragsbedienstete“ aufgeführt ist, bestimmt: „Die Artikel 16 bis 18 gelten entsprechend.“ Speziell Art. 16 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen verweist u. a. in Bezug auf die Arbeitszeit auf die Art. „55 bis 61 des Statuts [der Beamten der Europäischen Gemeinschaften]“; Art. 55a Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) verweist wiederum in Bezug auf die Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung auf Anhang IVa des Statuts, dessen Art. 1 Abs. 3 Satz 3 bestimmt:

„Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen.“

2.     Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

7        Aus den Abs. 2 und 3 der Präambel sowie aus den Nrn. 6 bis 8 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die am 18. März 1999 geschlossen wurde (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) und im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) aufgeführt ist, geht im Wesentlichen hervor, dass

–        die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung anerkennen, dass einerseits unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses darstellen und weiter darstellen werden, da sie zur Lebensqualität der betreffenden Arbeitnehmer und zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit beitragen, andererseits jedoch befristete Beschäftigungsverträge unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern entsprechen;

–        die Rahmenvereinbarung die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge niederlegt, indem sie insbesondere einen allgemeinen Rahmen schafft, der durch den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen sichert sowie den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse verhindert, wobei es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern überlassen bleibt, die detaillierten Anwendungsmodalitäten der genannten Grundsätze und Mindestvorschriften zu definieren, damit die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen nationalen, sektoralen und saisonalen Situation berücksichtigt werden;

–        nach Ansicht der Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge hilft, Missbrauch zulasten der Arbeitnehmer zu vermeiden.

8        Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung regelt ihren Gegenstand, und ihm zufolge soll die Rahmenvereinbarung

„a)      durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern;

b)      einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert“.

9        In Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung heißt es:

„1. Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)      sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;

b)      die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse;

c)      die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.

2. Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse:

a)      als ‚aufeinanderfolgend‘ zu betrachten sind;

b)      als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.“

 Sachverhalt

10      Die Kläger sind alle ehemalige Hilfskräfte, die wiederholt vom Parlament auf der Grundlage eines befristeten Vertrags für die Dauer der Arbeiten seiner Sitzungsperioden gemäß Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen eingestellt wurden, um Aufgaben als Hilfskraft in der Kindertagesstätte, Kinderpfleger, Büroassistent, Techniker, Koch, Sprachlehrer, Garderobier, Umzugshelfer, Saaldiener, Kopierassistent oder Assistent oder sonstige Aufgaben wahrzunehmen.

11      Vor dem Hintergrund des Umstands, dass das Parlament ab dem 1. Januar 2007 zur Deckung seines Personalbedarfs während der Sitzungsperioden auf Leiharbeitskräfte zurückgreifen wollte, erhob der Rechtsberater der Kläger mit Schreiben vom 18. September 2006 gegenüber dem Generaldirektor der Generaldirektion (GD) Personal eine Reihe von Rügen in Bezug auf die bis dahin geltenden Beschäftigungsbedingungen für Hilfssitzungskräfte, u. a. hinsichtlich der Dauer der Verträge und des Anspruchs auf bezahlten Urlaub, und in Bezug auf die Absicht des Parlaments, die alten Verträge der Hilfssitzungskräfte ab dem 1. Januar 2007 in Leiharbeitsverträge umzuwandeln. Im Ergebnis forderte der Rechtsberater der Kläger, dass die befristeten Verträge der Hilfssitzungskräfte in unbefristete Verträge als Vertragsbedienstete in Teilzeitbeschäftigung (genau genommen in 25%-Beschäftigung) im Sinne von Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen umzudeuten seien, seine Mandanten nachträglich Anspruch auf bezahlten Urlaub hätten und sämtliche Vertragsbeziehungen mit dem Leiharbeitsunternehmen, auf das das Parlament zurückgreifen wolle, zu beenden seien.

12      Nachdem sich der Generaldirektor der GD Personal am 9. Oktober 2006 mit dem Rechtsberater der Kläger getroffen hatte, teilte er mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 mit, es sei nicht möglich, die Hilfssitzungskräfte als Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen einzustellen, und die Verwendung von Leiharbeitskräften zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Parlamentssitzungen in Straßburg (Frankreich) sei sowohl im Hinblick auf die Beschäftigungsbedingungen als auch im Hinblick auf französisches Recht zulässig.

13      Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 legten die Kläger einen als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vom 26. Oktober 2006 über die Ablehnung des Antrags vom 18. September 2006 ein, mit dem sie die Einstellungsbehörde ersuchten, die genannte Entscheidung aufzuheben und „folglich die befristeten Verträge, die jeder Kläger mit dem Parlament … geschlossen hat, … in einen einzigen, nach dem 1. Januar 2007 fortbestehenden unbefristeten Vertrag [umzudeuten], alle [diese] Hilfssitzungskräfte [auf der Grundlage eines] unbefristeten Vertrags [wieder einzustellen] … und jeder klagenden Hilfssitzungskraft für den gesamten Arbeitszeitraum vom Beginn ihrer Beschäftigung an eine Entschädigung zu gewähren, die dem durch ihre Arbeit erworbenen Anspruch auf bezahlten Urlaub entspricht“.

14      Nachdem der Generaldirektor der GD Personal das Schreiben vom 19. Dezember 2006 in einen „Antrag“ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts umgedeutet hatte, teilte er mit Schreiben vom 20. April 2007 mit, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne.

15      Am 21. Juni 2007 erhoben die Kläger eine Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung vom 20. April 2007.

16      Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2007 wies die Einstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Parlament gegenüber der Klage die Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sich nach Auffassung des Parlaments auf Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften stützt, der gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts entsprechend auf das Gericht anwendbar ist.

18      Die Kläger haben der Kanzlei des Gerichts ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit am 21. Januar 2008 per Telefax übermittelt (der Eingang der Urschrift ist am 24. Januar 2008 erfolgt).

19      Am 13. März 2008 hat das Gericht gemäß Art. 78 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verfahrensordnung, der seit dem 1. November 2007 und somit einem Zeitpunkt, der vor der Erhebung der genannten Unzulässigkeitseinrede liegt, anwendbar ist, beschlossen, dass die Entscheidung über die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten bleibt.

20      Die Kläger beantragen,

–        die Entscheidung des Parlaments vom 20. April 2007 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und

dementsprechend

–        die befristeten Verträge, die sie mit dem Parlament geschlossen haben, in einen einzigen unbefristeten Vertrag umzudeuten;

–        festzustellen, dass das Parlament verpflichtet ist, sie auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags wieder einzustellen;

–        festzustellen, dass die Hilfssitzungskräfte genannten Bediensteten des Parlaments während des gesamten Zeitraums, in dem sie gearbeitet haben, vom Beginn ihrer Beschäftigung an Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend ihrem Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, den sie durch ihre Arbeit erworben haben;

–        das Parlament zu verurteilen, jedem von ihnen 2 000 Euro für nicht erstattungsfähige Verfahrenskosten zu zahlen;

–        dem Parlament die Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

21      Das Parlament beantragt,

–        die mutmaßliche Untätigkeitsklage für offensichtlich unzulässig zu erklären;

–        die Aufhebungsklage für unbegründet zu erklären;

–        den Antrag der Kläger, die von ihnen mit dem Parlament geschlossenen befristeten Verträge in einen einzigen unbefristeten Vertrag umzudeuten, als unzulässig zurückzuweisen;

–        den Antrag auf Wiedereinstellung aller Kläger auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags als unzulässig zurückzuweisen;

–        den Antrag auf Entschädigung der Kläger entsprechend ihrem Anspruch auf bezahlten Urlaub als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Antrag, jedem Kläger einen Betrag von 2 000 Euro für „nicht erstattungsfähige Verfahrenskosten“ zu zahlen, für unzulässig zu erklären;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

22      Mit ihrer Klage, die am 21. Januar 2008 per Telefax (der Eingang der Urschrift ist am 28. Januar 2008 erfolgt) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragen die Kläger insbesondere die Aufhebung der Entscheidung vom 25. Oktober 2007 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2007 (unter dem Aktenzeichen F-10/08 eingetragene Rechtssache).

23      In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kläger aufgefordert, den letzten Vertrag vorzulegen, den sie als Hilfssitzungskraft mit dem Parlament vor Erhebung ihrer sogenannten Beschwerde vom 19. Dezember 2006 geschlossen hatten. Die Kläger sind dieser Aufforderung mit einem Schreiben nachgekommen, das am 26. November 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts einging (der Eingang der Urschrift ist am 1. Dezember 2008 erfolgt). Das Parlament hat am 12. Dezember 2008, dem Datum der Schließung der mündlichen Verhandlung und dem Beginn der Beratung der vorliegenden Rechtssache, eine Stellungnahme zu diesem Schreiben eingereicht.

 Zur Zulässigkeit der Klage

1.     Vorbringen der Parteien

24      Nach Auffassung des Parlaments ist die Klage offensichtlich unzulässig.

25      Das erste Schreiben des Rechtsberaters der Kläger vom 18. September 2006 enthalte nämlich nur eine Reihe von Überlegungen u. a. zur Rechtmäßigkeit von Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen, zur rechtlichen Situation von Hilfssitzungskräften und zum Vorhaben des Parlaments, ab dem 1. Januar 2007 Leiharbeitskräfte zu verwenden.

26      Das Schreiben habe keine bestimmte und förmliche, an die Einstellungsbehörde gerichtete Aufforderung enthalten, eine Entscheidung in Bezug auf die Kläger zu treffen, und am Ende des Schreibens sei ein Treffen mit dem Generaldirektor der GD Personal zwecks Besprechung des Sachverhalts vorgeschlagen worden. Ein solches Treffen habe im Übrigen am 9. Oktober 2006 stattgefunden.

27      Die Antwort des Generaldirektors der GD Personal vom 26. Oktober 2006 habe keinen Entscheidungscharakter, da sie lediglich das Ziel gehabt habe, die Haltung des Parlaments zu den in diesem Treffen erörterten Punkten zusammenzufassen.

28      Dagegen habe das Schreiben der Kläger vom 19. Dezember 2006 genau bezeichnete Anträge enthalten und müsse als Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts und nicht als Beschwerde angesehen werden, da zu diesem Zeitpunkt keine die Kläger beschwerende Entscheidung des Parlaments vorgelegen habe.

29      Nach Auffassung des Parlaments konnten die Kläger folglich am 21. Juni 2007 gegen die Entscheidung vom 20. April 2007, mit der die Einstellungsbehörde den genannten Antrag zurückgewiesen habe, wirksam Beschwerde einlegen. Die Beschwerde sei von der Einstellungsbehörde mit Entscheidung vom 25. Oktober 2007 zurückgewiesen worden.

30      Unter diesen Umständen sei die am 29. Juni 2007 erhobene Klage als verfrüht anzusehen, da das vorprozessuale Verfahren zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen sei, und folglich sei die Klage unzulässig.

31      Ferner bestreitet das Parlament die Zulässigkeit der Klageanträge, die darauf gerichtet seien, zum einen die befristeten Verträge, die die Kläger mit dem Parlament geschlossen hätten, in einen einzigen unbefristeten Vertrag umzudeuten, zum anderen durch das Gericht feststellen zu lassen, dass das Parlament verpflichtet sei, alle betroffenen Hilfssitzungskräfte auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags wieder einzustellen.

32      Nach Auffassung des Parlaments ist nur die Einstellungsbehörde berechtigt, einen Bediensteten auf Zeit oder eine Hilfskraft einzustellen. Außerdem sei der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Art. 230 EG übertragenen Zuständigkeit für die Aufhebung von Handlungen nicht befugt, den Organen Anweisungen zu erteilen. Art. 233 EG sehe eine Zuständigkeitsverteilung zwischen Justiz und Verwaltung vor, wonach das Organ, von dem die aufgehobene Handlung ausgehe, nach seinem Ermessen, das der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliege, unter Beachtung sowohl des Tenors und der Gründe des durchzuführenden Urteils als auch der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzulegen habe, welche Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils erforderlich seien.

33      Schließlich hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich auch daraus, dass die befristeten Verträge als Bedienstete auf Zeit, die die Kläger mit dem Parlament geschlossen hätten, nicht innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts angefochten worden seien.

34      Die Kläger sind hingegen der Auffassung, dass das Schreiben vom 18. September 2006 ein Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts sei. Für den Fall, dass das Schreiben vom 18. September 2006 als Antrag anzusehen sei, machen sie geltend, eine neue Klage gegen die Entscheidung vom 25. Oktober 2007 erhoben zu haben.

2.     Würdigung durch das Gericht

35      Erstens ist daran zu erinnern, dass die Qualifizierung eines Schreibens oder einer Note als Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich der Beurteilung durch das Gericht und nicht dem Willen der Parteien unterliegt (Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom 15. Juli 1993, Hogan/Parlament, T‑115/92, Slg. 1993, II‑895, Randnr. 36, und vom 20. August 1998, Collins/Ausschuss der Regionen, T‑132/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑469 und II‑1379, Randnrn. 12 bis 16).

36      Aus der vorliegenden Rechtssache geht eindeutig hervor, dass die Kläger mit Schreiben vom 18. September 2006 beantragten, für jeden von ihnen die befristeten Verträge als Hilfssitzungskraft in einen unbefristeten Vertrag als Vertragsbediensteter in Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen umzudeuten sowie eine Entschädigung für den in den Arbeitszeiträumen entstandenen Anspruch auf bezahlten Urlaub zu gewähren und alle Vertragsbeziehungen mit dem Leiharbeitsunternehmen, auf das das Parlament zurückgreifen wolle, zu beenden. Ein solches Schreiben ist als Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts anzusehen.

37      Die rechtliche Qualifikation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in dem Antrag dazu aufgefordert wurde, den Sachverhalt mit dem „Personalleiter“ des Parlaments zu „diskutieren“.

38      Unter diesen Umständen ist das Schreiben vom 19. Dezember 2006 als Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung vom 26. Oktober 2006 in Bezug auf den Antrag vom 18. September 2006 anzusehen, und diese Beschwerde wurde von der Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 20. April 2007 zurückgewiesen.

39      Zweitens ist zu prüfen, ob die Kläger durch ihren Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts das Verwaltungsvorverfahren, wie es in den Art. 90 und 91 des Statuts in Verbindung mit Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen geregelt ist, ordnungsgemäß durchführten.

40      Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beamter, der die Aufhebung, Abänderung oder Rücknahme einer ihn beschwerenden Entscheidung der Anstellungsbehörde beantragen will, keinen Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts stellen, sondern er muss von dem Beschwerdeverfahren nach Art. 90 Abs. 2 Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T‑14/91, Slg. 1991, II‑235, Randnrn. 32 und 34, und vom 1. April 2003, Mascetti/Kommission, T‑11/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑117 und II‑579, Randnr. 33, sowie Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2006, Le Maire/Kommission, F‑27/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑47 und II‑A‑1‑159, Randnr. 36).

41      Wie aus Randnr. 36 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wollten die Kläger mit ihrem Antrag vom 18. September 2006 erreichen, dass die Verwaltung erstens ihre aufeinanderfolgenden Verträge als Hilfssitzungskraft jeweils in einen einzigen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen umwandelt und zweitens eine Entschädigung für den Nachteil zahlt, der ihnen entstanden sein soll, weil ihnen in den vergangenen Arbeitszeiträumen kein bezahlter Urlaub gewährt wurde.

42      Zum ersten Teil hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, dass die Kläger innerhalb der festgelegten Fristen vom Beschwerdeverfahren nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Gebrauch machen müssten, zumindest im Hinblick auf die Befristung ihres letzten Vertrags als Hilfssitzungskraft.

43      Es ist zutreffend, dass ein Vertrag normalerweise mit seiner Unterzeichnung wirksam wird. Daher beginnt die Frist, die für die Erhebung einer Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zu beachten ist, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑137/99 und T‑18/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑119 und II‑639, Randnr. 56). In der vorliegenden Rechtssache wäre es daher denkbar gewesen, dass die Kläger eine förmliche Beschwerde gegen einen ihrer letzten Verträge als Hilfssitzungskraft erheben, mit der sie sich dagegen wenden, dass der Vertrag weder auf unbestimmte Dauer geschlossen noch auf Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen gestützt wurde.

44      In Anbetracht der Natur der von den Klägern erhobenen Vorwürfe und der Argumente, auf die die Vorwürfe gestützt werden, sowie der Tätigkeitszeiträume, die insgesamt innerhalb des Parlaments als Hilfssitzungskraft verbracht wurden, war es jedoch angesichts des Rechtsbehelfsystems, wie es in den Art. 90 und 91 des Statuts geregelt ist, ebenso zulässig, dass die Kläger das Parlament zunächst mit einem Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts aufforderten, in voller Kenntnis der auf diese Weise vorgebrachten Vorwürfe und Argumente sein Ermessen auszuüben und eine förmliche Entscheidung darüber zu treffen, ob die streitigen Verträge als unbefristete Verträge qualifiziert werden könnten, wobei diese Entscheidung anschließend im Wege der Beschwerde und später gegebenenfalls mit einer Klage angefochten werden konnte.

45      Selbst wenn jedoch in dieser Frage der Auffassung des Parlaments gefolgt würde, ist festzustellen, dass die von den Klägern am 19. Dezember 2006 erhobene Beschwerde in Anbetracht ihres Gegenstands und Inhalts ohne Weiteres so ausgelegt werden kann, dass sie sich gegen die letzten Verträge richtet, die in den drei vorhergehenden Monaten zwischen dem Parlament und den Klägern als Hilfssitzungskräfte geschlossen wurden und die die Kläger auf Ersuchen des Gerichts in Abschrift vorgelegt haben. Der Umstand, dass diese Verträge im letzten Stadium der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden seien, was im Übrigen von dem Beklagten widerspruchslos hingenommen worden ist, kann keine förmliche Unzulässigkeit der Klage begründen.

46      Da, was den zweiten Teil des Antrags vom 18. September 2006 betrifft, die Schadensersatzansprüche der Kläger darauf gestützt werden, dass das Parlament sich fehlerhaft verhalten haben soll, indem es den Klägern jahrelang ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub vorenthalten habe, da es Verträge über Hilfssitzungskräfte abgeschlossen habe, die von sehr kurzer Dauer gewesen seien, oblag es den Klägern, die Einstellungsbehörde durch einen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts zur Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens aufzufordern und gegebenenfalls das Verfahren mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags fortzusetzen. Wie aus den Randnrn. 41 bis 44 dieses Urteils hervorgeht, ist in der vorliegenden Rechtssache genau dies erfolgt.

47      Folglich richtet sich die vorliegende Klage gegen die Entscheidung vom 26. Oktober 2006, mit der der Antrag vom 18. September 2006 abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), sowohl im Hinblick auf die für jeden Kläger beantragte Umdeutung der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge als Hilfssitzungskraft in einen unbefristeten Vertrag als Vertragsbediensteter gemäß Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen als auch im Hinblick auf die beantragte Entschädigung.

48      Drittens ist über den Umfang oder die Zulässigkeit einiger Klageanträge zu entscheiden.

49      Die Kläger beantragen u. a.,

–      die ausdrückliche Entscheidung des Parlaments vom 20. April 2007 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und

dementsprechend

–        die befristeten Verträge, die sie mit dem Parlament geschlossen haben, in einen einzigen unbefristeten Vertrag umzudeuten;

–        festzustellen, dass das Parlament verpflichtet ist, sie auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags wieder einzustellen;

–        festzustellen, dass die Hilfssitzungskräfte genannten Bediensteten des Parlaments während des gesamten Zeitraums, in dem sie gearbeitet haben, vom Beginn ihrer Beschäftigung an Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend ihrem Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, den sie durch ihre Arbeit erworben haben.

50      Mit dem ersten vorstehend genannten Klageantrag möchten die Kläger die Aufhebung der Entscheidung vom 20. April 2007 erreichen, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung sind die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung durch die Verwaltung Bestandteil eines komplexen Verfahrens. Unter diesen Umständen bewirkt die Klageerhebung beim Gericht, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8, und vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Slg. 1990, I‑225, Randnr. 7, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. Oktober 1996, Capitanio/Kommission, T‑36/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑449 und II‑1279, Randnr. 33, und vom 7. Juni 2005, Cavallaro/Kommission, T‑375/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑151 und II‑673, Randnr. 59). In der vorliegenden Rechtssache ist die Klage daher so zu verstehen, dass sie sich gegen die Entscheidung vom 26. Oktober 2006 richtet, mit der der Antrag der Kläger vom 18. September 2006 abgelehnt wurde.

51      Mit dem zweiten und dritten vorstehend genannten Klageantrag möchten die Kläger in Wirklichkeit erreichen, dass das Gericht dem betroffenen Organ Anweisungen erteilt oder Feststellungen trifft.

52      Im Rahmen einer Klage nach Art. 91 des Statuts darf der Gemeinschaftsrichter jedoch keine grundsätzlichen Erklärungen abgeben oder Feststellungen treffen oder den Gemeinschaftsorganen Anweisungen erteilen, wenn er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreift (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof, T‑156/89, Slg. 1991, II‑407, Randnr. 150, und vom 8. Juni 1995, P/Kommission, T‑583/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑137 und II‑433, Randnrn. 17 und 18; Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2006, Voigt/Kommission F‑55/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑15 und II‑A‑1‑51, Randnr. 25).

53      Folglich sind der zweite und dritte Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

54      Was schließlich den vierten Klageantrag betrifft, ist festzustellen, dass er nur den Inhalt des zweiten Teils des Antrags vom 18. September 2006 wiederholt, der in den Randnrn. 36 und 46 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wird und durch die Entscheidung vom 26. Oktober 2006, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, abgelehnt wurde. Somit deckt sich der vierte Klageantrag mit dem ersten, wie er oben angeführt wurde.

 Zum Aufhebungsantrag

1.     Vorbringen der Parteien

55      Das Vorbringen der Kläger ist so zu verstehen, dass sie ihre Anfechtungsklage auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen stützen.

56      Nach Auffassung der Kläger führt die Anwendung der Einstellungs- und Vergütungsbestimmungen des Abkommens zwischen dem Parlament, dem Europarat und der Versammlung der Westeuropäischen Union (WEU; im Folgenden: Abkommen) auf die Hilfssitzungskräfte dazu, dass Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen diese Bedienstetenkategorie vom Anwendungsbereich der für Beamte sowie Vertragsbedienstete und Hilfskräfte geltenden Gemeinschaftsregelung ausschließt und ihnen sogar jegliche ? sowohl nationale als auch gemeinschaftliche ? Rechtsgrundlage entzieht.

57      Die Kläger machen geltend, dass die Hilfssitzungskräfte folglich jahrelang ohne Rechtsgrundlage gearbeitet hätten.

58      Der Rat der Europäischen Union sei jedoch gemäß Art. 283 EG verpflichtet gewesen, für die betreffenden Bediensteten ein Statut zu erlassen und dieses außerdem an die besonderen Bedingungen ihrer Aufgaben anzupassen, statt sie von jeglichem Statut auszuschließen, wie sich aus der Anwendung von Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen ergebe.

59      Es sei rechtlich unhaltbar, dass das Schicksal von 300 Bediensteten der Willkür ? denn das Abkommen zwischen dem Parlament, dem Europarat und der WEU sei keine Rechtsgrundlage ? von drei Arbeitgebern anheimgestellt sei, selbst wenn die Arbeitgeber der öffentlichen Hand angehörten. Das Abkommen diene nur für die Beziehungen der drei Organe untereinander als vertragliche Rechtsgrundlage, jedoch nicht für die Beziehungen, die diese Organe mit ihren Bediensteten pflegten. Das Abkommen habe weder den Rang einer Verordnung noch den eines Statuts oder Vertrags.

60      Folglich seien die Bestimmungen des Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen außer Acht zu lassen, und mangels anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften seien die Grundprinzipien der Europäischen Union anzuwenden.

61      Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang erstens auf die am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnete Europäische Sozialcharta, die gerechte Arbeitsbedingungen in Bezug auf Arbeitsentgelt und Arbeitszeit garantiere und jegliche Diskriminierung untersage.

62      Der einzige objektive Unterschied, der zwischen den Hilfssitzungskräften und anderen Kategorien von Bediensteten, die über unbefristete Verträge verfügten, gezogen werden könne, beruhe auf der besonderen Funktionsweise der Plenarsitzungen des Straßburger Parlaments. So sei das Parlament aufgrund des besonderen Charakters der Aufgaben seiner Hilfssitzungskräfte berechtigt, diese nur fünf Tage im Monat zu verwenden. Allerdings dürfe es sie nicht einer ungesicherten Stellung und der ? wenn auch gemeinsam ausgeübten ? Willkür von drei öffentlichen Arbeitgebern preisgeben.

63      Das Parlament habe somit Bedienstete, die die gleiche Art von Aufgaben wahrnähmen, ungleich behandelt, obwohl es keine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe und Art. 283 EG nicht zulasse, dass einer Kategorie von Bediensteten das Recht versagt werde, in einem Statut verankert zu werden.

64      Die Hilfssitzungskräfte würden für Dauerbeschäftigungen mit besonderem Arbeitszyklus und nicht für prekäre Beschäftigungsverhältnisse verwendet.

65      Zweitens berufen sich die Kläger auf das Übereinkommen 111 der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden: IAO) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, verabschiedet am 25. Juni 1958, sowie auf das Übereinkommen 158 der IAO über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, verabschiedet am 22. Juni 1982, insbesondere auf Art. 4 des zuletzt genannten Übereinkommens, der bestimmt: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers darf nur dann beendigt werden, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt, der mit der Fähigkeit oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängt oder sich auf die Erfordernisse der Tätigkeit des Unternehmens, Betriebs oder Dienstes stützt.“

66      In der vorliegenden Rechtssache sei das Parlament jedoch aufgrund des Systems, das es für die Hilfssitzungskräfte geschaffen habe, zumindest potenziell nach jedem Ablauf eines fünftägigen Vertrags in der Lage, die Hilfssitzungskräfte freizusetzen, ohne dass die Betroffenen die Gerichte wirksam um Rechtsschutz ersuchen könnten. Außerdem sei das Outsourcing der Aufgaben der Hilfssitzungskräfte an ein Leiharbeitsunternehmen als eine Kündigung ohne Angabe von Gründen anzusehen, da es den Arbeitsvertrag mit dem Parlament beende.

67      Drittens berufen sich die Kläger auf die Rahmenvereinbarung, die in Abs. 2 ihrer Präambel bestimme, dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellten. Nur unbefristete Verträge könnten dem Arbeitnehmer eine echte Rechtsgrundlage und ein stabiles Beschäftigungsverhältnis verschaffen und die Einhaltung seiner grundlegenden Rechte gewährleisten.

68      Schließlich machen die Kläger geltend, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Juli 1998, Gebhard/Parlament (T‑109/96, Slg. 1998, II‑2785), vor der Richtlinie 1999/70 ergangen sei und nicht den Status von Hilfssitzungskräften zum Gegenstand gehabt habe. Außerdem erfolge die Beschäftigung von Hilfssitzungskräften entgegen den Feststellungen in Randnr. 41 des genannten Urteils nicht, um einen zu bestimmten Zeitpunkten auftretenden Personalbedarf zu decken.

69      Das Parlament trägt vor, die Kläger machten mit ihrer Klage geltend, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber seiner in Art. 283 EG aufgeführten Verpflichtung, ein eigenes Statut für Hilfssitzungskräfte zu erlassen, nicht nachgekommen sei. Die Klage sei daher als Untätigkeitsklage zu verstehen. Eine Untätigkeitsklage müsse jedoch aus den nachstehenden Gründen als unzulässig abgewiesen werden.

70      Erstens hätte sich die Klage in jedem Fall gegen den Rat als Beklagten richten müssen, da dieser auf dem betreffenden Gebiet nach Art. 283 EG die Rechtsvorschriften erlasse.

71      Zweitens sei eine Untätigkeitsklage nach ständiger Rechtsprechung nur möglich, wenn das betreffende Organ auch nach einer Aufforderung, die jeweilige Handlung vorzunehmen, untätig bleibe und somit nicht reagiere oder um Geduld bitte. Eine Untätigkeitsklage sei ausgeschlossen, wenn das Organ statt der beantragten Handlung eine andere vornehme, denn in diesem Fall stehe dem Betroffenen die Anfechtungsklage zur Verfügung.

72      Da das Parlament in der vorliegenden Rechtssache jedoch, nachdem es das Schreiben vom 19. Dezember 2006 erhalten habe und die Beschwerde vom 21. Juni 2007 eingelegt worden sei, weder keine Reaktion gezeigt noch um Geduld gebeten habe, sei die Anfechtungsklage der einzige Rechtsbehelf gewesen, der den Klägern zur Verfügung gestanden habe.

73      Drittens sei eine Untätigkeitsklage gemäß Art. 230 Abs. 4 EG nur zulässig, wenn der Kläger Adressat der Handlung sei. Eine Untätigkeitsklage sei folglich ? in Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung ? als unzulässig abzuweisen, wenn sie sich auf die Vornahme einer allgemeinen und normativen Bestimmung richte und nicht auf eine Handlung, die den Kläger unmittelbar und individuell betreffe.

74      In der vorliegenden Rechtssache richte sich die Klage jedoch auf den Erlass einer neuen, für alle Hilfssitzungskräfte geltenden Regelung.

75      Viertens ist das Parlament der Ansicht, dass eine Untätigkeitsklage nicht beim Gericht erhoben werden könne. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) liege die Zuständigkeit für Untätigkeitsklagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen ein Organ erhoben würden, beim Gericht erster Instanz. Die Errichtung des Gerichts habe an dieser Zuständigkeitsverteilung offensichtlich nichts geändert.

76      Für den Fall, dass die Untätigkeitsklage vom Gericht für zulässig erklärt werde, macht das Parlament hilfsweise geltend, dass keine Untätigkeit seitens des Gesetzgebers vorliege und die Klage daher als unbegründet abzuweisen sei. Der Rat habe Art. 283 EG nämlich durch den Erlass der Beschäftigungsbedingungen umgesetzt, da deren Art. 78 speziell die Situation von Hilfssitzungskräften regle.

77      Das Vorbringen der Kläger, die Hilfssitzungskräfte befänden sich in einem rechtsfreien Raum, entspreche nicht der Realität. Die Hilfssitzungskräfte seien der Kategorie der Hilfskräfte zuzurechnen, die in Titel III der Beschäftigungsbedingungen geregelt sei, und abgesehen von Ausnahmebestimmungen hinsichtlich ihrer Einstellung und Vergütung hätten alle Rechte und Pflichten der Hilfskräfte auch für sie gegolten: Sie seien sozialversichert gewesen, hätten Steuern entrichtet, und es habe ihnen die Möglichkeit offengestanden, sich wie die anderen Hilfskräfte gegen Arbeitslosigkeit versichern zu lassen.

78      Was im Übrigen die von den Klägern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit betreffe, die sich auf die behauptete Unvereinbarkeit von Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen mit bestimmten internationalen Übereinkünften stütze, werde die Zulässigkeit dieser Einrede in Frage gestellt, da zwischen den angefochtenen individuellen Entscheidungen und dem allgemeinen, als rechtswidrig gerügten Rechtsakt kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Die individuellen Entscheidungen, gegen die sich die Klage richte, beständen nämlich in der Weigerung der Einstellungsbehörde vom 20. April 2007, die Verträge der Kläger umzudeuten. Zu jenem Zeitpunkt habe jedoch zwischen dieser Verwaltungsentscheidung und Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen, der seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr anwendbar sei, kein Zusammenhang mehr bestanden.

79      Darüber hinaus seien die Beschäftigungsbedingungen als Verordnung des Gemeinschaftsgesetzgebers für alle Rechtssubjekte und somit auch die Organe verbindlich. Folglich sei das Parlament im Rahmen der Einstellung von Hilfssitzungskräften zur Anwendung der Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen verpflichtet gewesen, da für gemeinschaftliche Rechtsakte nach ständiger Rechtsprechung eine Gültigkeitsvermutung gelte, solange sie nicht von einem Gemeinschaftsgericht aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt würden.

80      Jedenfalls werde die Einhaltung der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta durch den Europäischen Ausschuss für soziale Rechte des Europarats überwacht, und die Übereinkommen der IAO, die zum allgemeinen Völkerrecht zählten, seien keine Quelle des Gemeinschaftsrechts, da die Übereinkommen nicht auf Gemeinschaftsebene geschlossen worden seien. Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen mit den Übereinkommen unvereinbar sei, denn die Gemeinschaft sei nicht an sie gebunden. Außerdem könnten die Übereinkommen den Klägern keine Rechte im Hinblick auf ihre Beziehungen zum Parlament übertragen, da sie nicht Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung seien.

81      Schließlich beruft sich das Parlament auf Randnr. 41 des Urteils Gebhard/Parlament, in der es heißt: „Artikel 78 BSB hat also zum Ziel, dem Europäischen Parlament zu ermöglichen, den zu bestimmten Zeitpunkten massiv auftretenden zusätzlichen Personalbedarf zu decken, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Tagungen seiner verschiedenen beratenden Organe erforderlich ist.“ Das Parlament weist auf Randnr. 43 des angeführten Urteils hin, in der das Gericht festgestellt habe: „Das Parlament ist also nicht über den Rahmen der Ausnahmeregelung hinausgegangen, die ihm der Rat in Artikel 78 BSB eingeräumt hat, indem es aufgrund dieser Vorschrift die interne Regelung für Sitzungsdolmetscher erlassen hat …“

82      Diese Feststellung sei auch auf die Regelung anwendbar, die Hilfssitzungskräfte im Allgemeinen betreffe, da die Ausnahme des Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen für alle Hilfskräfte gelte, die das Parlament für die Dauer der Sitzungsperioden einstelle.

83      Das Urteil Gebhard/Parlament sei durch Urteile, die nach dem Erlass der Richtlinie 1999/70 ergangen seien, bestätigt worden (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, Alvarez Moreno/Parlament, T‑275/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑171 und II‑765, sowie Garroni/Parlament, T‑276/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑177 und II‑795, Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, André/Kommission, F‑10/06, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑183 und II‑A‑1‑755).

2.     Würdigung durch das Gericht

84      Die Kläger erheben zur Stützung ihrer Anfechtungsklage gegen die angefochtene Entscheidung, der sie vorwerfen, die streitigen Verträge nicht in unbefristete Teilzeitverträge umgedeutet und nicht auf Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen gestützt zu haben, eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen.

85      Vorab ist daran zu erinnern, dass Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen eine Ausnahme zu der in Titel III der Beschäftigungsbedingungen enthaltenen Regelung für Hilfskräfte darstellt, die es dem Parlament ermöglicht, den Beschäftigungszeitraum der Hilfskräfte, die für die Durchführung der Arbeiten seiner Sitzungsperioden benötigt werden, auf die Dauer der Sitzungsperioden zu beschränken. Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission (43/84, Slg. 1985, 2581, Randnr. 19), im Hinblick auf freiberufliche Dolmetscher, die von der Kommission beschäftigt wurden, festgestellt hat, kann die Regelung für Hilfskräfte grundsätzlich nicht auf Beschäftigungen angewandt werden, die jeweils von kurzer Dauer sind, sich jedoch über Jahre hinaus häufig wiederholen. Gäbe es die Ausnahmeregelung des Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen nicht, würde dies auch für Personen gelten, die nur für die Dauer der parlamentarischen Sitzungen eingestellt werden.

86      Wie das Gericht erster Instanz in seinem Urteil Gebhard/Parlament (Randnrn. 40 und 41) festgestellt hat, soll Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen dem Europäischen Parlament ermöglichen, den zu bestimmten Zeitpunkten massiv auftretenden zusätzlichen Personalbedarf zu decken, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Tagungen seiner verschiedenen beratenden Organe erforderlich ist. In diesem Zusammenhang verweist die streitige Vorschrift auf die Einstellungsbestimmungen, die zuvor im Hinblick auf die Arbeitskräfte, die zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeiten benötigt werden, zwischen drei hiervon speziell betroffenen europäischen Organen oder Organisationen vereinbart wurden. Gemäß Art. 78 Abs. 2 der Beschäftigungsbestimmungen werden die Bestimmungen des Abkommens sowie jede spätere Änderung dieser Bestimmungen den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gebracht.

 Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit

87      Nach der Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit einer Rechtswidrigkeitseinrede erforderlich, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der individuellen Handlung, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, und der Bestimmung, gegen die die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, besteht und dieser dazu führt, dass die Unanwendbarkeit der Bestimmung notwendigerweise Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Handlung hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Italien/Rat und Kommission, 32/65, Slg. 1966, 563, 594, und vom 5. Oktober 2000, Rat/Chvatal u. a., C‑432/98 P und C‑433/98 P, Slg. 2000, I‑8535, Randnr. 33).

88      Da sich in der vorliegenden Rechtssache die Klage gegen die Ablehnung des Antrags der Kläger vom 18. September 2006 richtet, mit dem diese erreichen wollten, dass ihre aufeinanderfolgenden befristeten Verträge als Hilfssitzungskraft in einen einzigen unbefristeten Vertrag als Vertragsbediensteter in Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen umgedeutet werden, ist die angefochtene Entscheidung so zu verstehen, dass sie sich auf Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen stützt, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift, wenn sie denn ? aus welchem Grund auch immer ? erwiesen wäre, notwendigerweise einen Einfluss auf die Ablehnung des Antrags der Kläger hätte.

89      Selbst wenn jedoch Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen rechtswidrig wäre und festgestellt würde, dass er auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, könnte die Rechtswidrigkeitseinrede der Kläger dennoch nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Beschäftigungsbedingungen keine Spezialvorschrift enthalten, die eine geeignete Rechtsgrundlage bietet, um dem Antrag der Kläger auf Abschluss unbefristeter Teilzeitverträge stattzugeben. In der vorliegenden Rechtssache haben die Kläger ihren Antrag in dieser Hinsicht auf Art. 3a bzw. 3b der Beschäftigungsbedingungen gestützt. Daher ist es bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung sinnvoll, auch wenn diese Frage eher die Schlüssigkeit und folglich die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Rechtswidrigkeitseinrede der Kläger betrifft, die Art. 3a und 3b darauf zu untersuchen, ob sie auf den ersten Blick die oben erwähnte geeignete Rechtsgrundlage darstellen können, da auf diese Weise die tatsächliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits eingeschätzt werden kann.

90      Nach den Beschäftigungsbedingungen kann nur ein Vertrag eines Bediensteten auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a oder c oder eines Vertragsbediensteten im Sinne von Art. 3a auf unbestimmte Dauer gemäß den Voraussetzungen des Art. 8 bzw. 85 der Beschäftigungsbedingungen geschlossen werden. Die Kläger können jedoch offensichtlich keinen Vertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen einfordern, da ein solcher Vertrag die Einstellung eines Bediensteten auf Zeit betrifft, der seine Aufgaben bei einer Person wahrnimmt, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat. Aufgrund der Natur ihrer Dienstleistungen, die zur Deckung eines zeitweiligen, sich monatlich wiederholenden Bedarfs von sehr kurzer Dauer erbracht werden, können die Kläger sich auch nicht auf eine Eigenschaft als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen berufen, da ein Bediensteter auf Zeit im Dienst der Gemeinschaftsverwaltung eine Dauerplanstelle besetzt, die „in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt“ ist und, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Maag/Kommission (Randnr. 17) festgestellt hat, mit den Aufgaben von zusätzlich eingestelltem Personal unvereinbar ist.

91      Dagegen betrifft Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen, der ebenfalls den Abschluss von unbefristeten Teilzeitverträgen zulässt, die Einstellung von Hilfskräften, die keine Planstelle besetzen, „die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist“, und die u. a. „manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten“ verrichten. Auf den ersten Blick lässt sich nicht ausschließen, dass in dem Fall, in dem Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen aufgrund seiner Rechtswidrigkeit nicht anwendbar wäre, ein Rückgriff auf Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen dazu führen könnte, dass dem Antrag der Kläger, ihnen einen unbefristeten Vertrag in 25%-Beschäftigung zu gewähren, stattgegeben würde.

92      Das Parlament macht allerdings geltend, gemäß Art. 1 Abs. 3 des Anhangs IVa des Statuts, auf den Art. 55a Abs. 4 des Statuts verweise, der gemäß Art. 16 in Verbindung mit Art. 91 der Beschäftigungsbedingungen entsprechend für Vertragsbedienstete (sowie im Übrigen für Bedienstete auf Zeit) gelte, dürfe die Teilzeitbeschäftigung nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen. Aufgrund dieser Bestimmung sei es dem Parlament jedenfalls nicht möglich, den Personen, die nur während der Arbeiten der Sitzungsperioden verwendet würden, Verträge als Vertragsbedienstete mit 25%-Beschäftigung anzubieten.

93      Dieser Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Anhangs IVa des Statuts kann nicht gefolgt werden. Art. 55a des Statuts, dessen Anwendungsmodalitäten im genannten Anhang definiert werden, betrifft nämlich nur den Teilzeitbeschäftigungsantrag eines Beamten. Er enthält keine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Organ in Eigeninitiative aufgrund der Natur einer vertraglichen Tätigkeit einen Teilzeitvertrag abschließen darf.

94      Aus alledem ergibt sich, dass die Rechtswidrigkeitseinrede der Kläger nicht nur darauf abzielt, die Rechtmäßigkeit von Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen in Frage zu stellen, sondern auch dazu führen könnte, dass das Parlament aufgrund der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung gezwungen wäre, den zu bestimmten Zeitpunkten massiv auftretenden Personalbedarf während der Sitzungsperioden durch Rückgriff auf andere vertragliche Lösungen zu decken, was auf den ersten Blick nicht ausschließen lässt, dass auf Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen zurückgegriffen würde.

95      Da zwischen der angefochtenen Entscheidung und Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen, gegen den die Einrede erhoben wird, ein hinreichend enger Zusammenhang besteht, ist es zulässig, dass die Kläger inzident die Rechtmäßigkeit von Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen bestreiten.

 Zur Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit

96      Im Rahmen ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen rügen die Kläger, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Spezialregelung zugunsten von Hilfssitzungskräften erlassen habe, die die besonderen Bedingungen ihrer Aufgaben berücksichtige, und dass er darauf verzichtet habe, dienstrechtliche Bestimmungen zu erlassen, und stattdessen auf ein Abkommen vertraglicher Natur verweise, das zwischen dem Parlament, dem Europarat und der Versammlung der WEU geschlossen worden sei. Die Kläger seien somit in einer rechtlich unsicheren Lage und einem prekären Beschäftigungsverhältnis belassen worden, obwohl sie eingestellt worden seien, um einen Bedarf zu decken, der zwar nur zu bestimmten Zeitpunkten, jedoch dauerhaft vorhanden gewesen sei. In Anbetracht dessen sei Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen aus verschiedenen Gründen rechtswidrig:

–        Erstens habe der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie dargelegt, auf seine Zuständigkeit zum Erlass dienstrechtlicher Bestimmungen verzichtet und somit gegen Art. 283 EG verstoßen;

–        zweitens nehme er eine diskriminierende Unterscheidung zwischen zum einen den Bediensteten, denen eine vollständige und solide rechtliche Regelung zur Verfügung stehe, und zum anderen den Hilfssitzungskräften vor, was einen Verstoß gegen die am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnete Europäische Sozialcharta und das Übereinkommen 111 der IAO darstelle, und

–        drittens beeinträchtige er die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses, auf die die Kläger einen Anspruch hätten, unter Verstoß gegen das Übereinkommen 158 der IAO und die Richtlinie 1999/70.

 Zum Vorwurf des Verstoßes gegen Art. 283 EG

97      Die Hilfssitzungskräfte unterliegen Titel III der Beschäftigungsbedingungen, der Hilfskräfte betrifft und von dem nur in Bezug auf die Einstellungs- und Vergütungsbestimmungen, die im Abkommen geregelt sind, abgewichen wird. Folglich bleiben die übrigen Bestimmungen in Titel III, die u. a. die Arbeitsbedingungen und die soziale Sicherheit betreffen, anwendbar, unabhängig von internen Spezialvorschriften, die vom Präsidium oder vom Generalsekretär des Parlaments erlassen werden und darauf gerichtet sind, die Beschäftigungsbedingungen durchzuführen oder zu ergänzen.

98      Somit fielen die Personen, die vom Parlament zur Deckung seines Personalbedarfs während der Sitzungsperioden eingestellt wurden, bis zum 31. Dezember 2006 zweifellos in den Anwendungsbereich der Beschäftigungsbedingungen. Daher kann nicht behauptet werden, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber darauf verzichtet habe, seine Zuständigkeit zum Erlass dienstrechtlicher Bestimmungen wahrzunehmen.

99      Der Umstand, dass der Gesetzgeber für die Bestimmungen zur Einstellung und Vergütung von Hilfssitzungskräften auf das Abkommen verweist, kann nicht so verstanden werden, dass der Gesetzgeber auf die Ausübung seiner durch Art. 283 EG übertragenen Zuständigkeit zum Erlass des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen verzichtet habe. Vielmehr hat sich der Rat gerade in Ausübung dieser Zuständigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen und Bedürfnisse der drei europäischen Organisationen im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer beratenden Organe verpflichtet gefühlt, die Bestimmungen zur Einstellung und Vergütung von Bediensteten, die für die Dauer der Arbeiten der parlamentarischen Sitzungsperioden eingestellt werden, mit den Bedingungen in Einklang zu bringen, die die betreffenden drei Organe oder Organisationen vereinbart haben, wobei er sich gemäß Art. 78 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen die Haushaltskontrolle vorbehalten hat. Das Abkommen, auf das Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen verweist, darf jedoch nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßen. Diese Frage wird nachstehend im Hinblick auf die übrigen Rügen der Kläger untersucht.

100    Somit ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 283 EG sachlich unzutreffend und folglich zurückzuweisen.

 Zum Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

101    Was den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung betrifft, der durch die am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnete Europäische Sozialcharta und das Übereinkommen 111 der IAO garantiert wird, ist daran zu erinnern, ohne dass über die Anwendbarkeit und den Geltungsbereich der beiden von den Klägern geltend gemachten internationalen Übereinkünfte entschieden werden muss, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung fundamentale Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung sind.

102    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden und diese Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Gevaert/Kommission, C‑389/98 P, Slg. 2001, I‑65, Randnr. 54, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 15. März 1994, La Pietra/Kommission, T‑100/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑83 und II‑275, Randnr. 50, vom 16. April 1997, Kuchlenz-Winter/Kommission, T‑66/95, Slg. 1997, II‑637, Randnr. 55, und vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T‑66/96 und T‑221/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑449 und II‑1305, Randnr. 129, Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2007, De Smedt/Kommission, T‑415/06 P, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 52).

103    Die Lage der Bediensteten, die eingestellt werden, um den zu bestimmten Zeitpunkten massiv auftretenden zusätzlichen Personalbedarf zu decken, der dem Parlament ausschließlich während seiner Sitzungsperioden entsteht, lässt sich jedoch nicht mit der Lage der Bediensteten vergleichen, die eingestellt werden, um den kontinuierlichen und täglichen Bedarf zu decken, der die Anwesenheit eines Personals erfordert, das sich aus Beamten und gegebenenfalls Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten im Sinne des Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen zusammensetzt.

104    Die Statusunterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien von Personen, die bei den Gemeinschaften beschäftigt sind, können nicht in Zweifel gezogen werden, da bestimmte Kategorien möglicherweise in den Genuss von Vorteilen kommen, die anderen Kategorien nicht gewährt werden. Die Definition jeder dieser Bedienstetenkategorien entspricht nämlich den legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung sowie der Natur der Aufgaben, die sie zu erfüllen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1983, Celant u. a./Kommission, 118/82 bis 123/82, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22, Beschluss De Smedt/Kommission, Randnr. 55).

105    Insbesondere durch Einführung der besonderen Kategorie der Hilfssitzungskräfte hat der Rat von seiner Freiheit Gebrauch gemacht, diese Bedienstetenkategorie im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Parlaments und die Natur der Aufgaben, die sie zu erfüllen hat, besonders zu regeln, ebenso wie er im Hinblick auf die besondere Kategorie der Konferenzdolmetscher, die ebenfalls für kurze Zeiträume und zur Deckung eines zeitweiligen, d. h. nur gelegentlichen Bedarfs eingestellt werden, von dieser Freiheit Gebrauch gemacht hat.

106    Folglich ist der Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zurückzuweisen.

 Zur Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses

107    Der Vorwurf, Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen beeinträchtige die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses, da er dem Parlament ermögliche, nach jedem Ablauf eines Vertrags die Hilfssitzungskraft freizusetzen, so dass ihr die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Form eines unbefristeten Vertrags verwehrt werde, wirft in Wirklichkeit die Frage auf, ob Vorschriften oder Grundsätze höherrangigen Rechts, die die Einstellungsbedingungen von Hilfssitzungskräften festlegen, das Parlament verpflichten, unbefristete Teilzeitarbeitsverhältnisse einzugehen.

108    Hierzu berufen sich die Kläger im Wesentlichen auf

–        erstens Art. 4 des Übereinkommens 158 der IAO, der bestimmt: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers darf nur dann beendigt werden, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt, der mit der Fähigkeit oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängt oder sich auf die Erfordernisse der Tätigkeit des Unternehmens, Betriebs oder Dienstes stützt“;

–        zweitens die Rahmenvereinbarung und insbesondere Abs. 2 ihrer Präambel und Nr. 6 ihrer Allgemeinen Erwägungen, aus denen hervorgeht, dass unbefristete Verträge „die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern“ darstellen und durch die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet sind, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen geeignet sind, sowohl den Bedürfnissen der Arbeitgeber als auch denen der Arbeitnehmer zu entsprechen.

109    Art. 4 des Übereinkommens 158 der IAO ist als solcher für die vorliegende Rechtssache nicht relevant, da er für sich genommen nicht die Frage beantwortet, ob das Parlament berechtigt ist, Hilfskraftverträge abzuschließen, die nur für die Dauer einer parlamentarischen Sitzung gelten. Denn auch wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte man das Ende der Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge dennoch nicht als Kündigung verstehen, die im Hinblick auf die Fähigkeit oder das Verhalten des Bediensteten oder die Erfordernisse der Tätigkeit des Parlaments besonders zu begründen wäre, denn die Beendigung des Vertrags wäre auf das Ende der Vertragslaufzeit zurückzuführen.

110    Was die gerügte Verletzung der Rahmenvereinbarung betrifft, muss vor der Prüfung dieser Rüge untersucht werden, ob die Richtlinie 1999/70 gegenüber einem Gemeinschaftsorgan geltend gemacht werden kann.

–       Geltendmachung der Richtlinie 1999/70 gegenüber einem Gemeinschaftsorgan durch einen Beamten oder Bediensteten

111    Vorab ist festzustellen, dass sich die Richtlinien an die Mitgliedstaaten und nicht an die Organe der Gemeinschaft richten. Demzufolge legen die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70 und der im Anhang befindlichen Rahmenvereinbarung als solche den Organen in ihren Beziehungen zu ihren Beschäftigten keine Verpflichtungen auf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Rinke, C‑25/02, Slg. 2003, I‑8349, Randnr. 24, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T‑495/04, Slg. 2008, II‑781, Randnr. 43).

112    Trotz dieser Überlegung lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass eine Richtlinie im Rahmen der Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten oder Bediensteten geltend gemacht werden kann.

113    Erstens können die Bestimmungen einer Richtlinie ein Organ nämlich indirekt verpflichten, wenn sie Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts sind, der als solcher vom Organ anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Rinke, Randnrn. 25 bis 28, zur Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. L 39, S. 40).

114    In der vorliegenden Rechtssache ist die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn sie einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 22. November 2005, Mangold, C‑144/04, Slg. 2005, I‑9981, Randnr. 64, und vom 15. April 2008, Impact, C‑268/06, Slg. 2008, I‑2483, Randnr. 87), dennoch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, auf dessen Grundlage die Rechtmäßigkeit der Handlung eines Organs beurteilt werden könnte. Insbesondere aus der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung geht an keiner Stelle hervor, dass die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses als zwingende Rechtsvorschrift festgelegt wurde. Im Übrigen betonen die Erwägungsgründe 6 und 7 der Richtlinie sowie Abs. 1 der Präambel und Nr. 5 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung, dass es notwendig ist, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anpassungsfähigkeit und Sicherheit zu erreichen.

115    Dagegen ist die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses ein Ziel, das von den Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung verfolgt wird, denn gemäß Paragraf 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung soll diese „einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert“.

116    Zweitens kann eine Richtlinie ein Organ auch verpflichten, wenn das Organ, im Rahmen seiner organisatorischen Autonomie und innerhalb der Grenzen des Statuts, eine bestimmte Verpflichtung umsetzt, die in einer Richtlinie festgelegt ist, oder wenn eine intern anwendbare Handlung von allgemeiner Geltung selbst ausdrücklich auf die Maßnahmen verweist, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in Anwendung der Verträge getroffen hat. So sieht Art. 1e Abs. 2 des Statuts vor, dass für Beamte „Arbeitsbedingungen [gelten], bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden“. Gemäß Art. 10 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 4 der Beschäftigungsbedingungen gilt diese Bestimmung entsprechend für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete.

117    Dennoch ist festzustellen, dass das Ziel der Richtlinie 1999/70 nicht darin besteht, das Arbeitsumfeld konkret durch einen verstärkten Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern, sondern darin, die nationalen Gesetze und Praktiken im Bereich der Arbeitsbedingungen betreffend die Dauer der Arbeitsverhältnisse anzugleichen.

118    Drittens verpflichtet der in Art. 10 EG festgelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht nur die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000, Engelbrecht, C‑262/97, Slg. 2000, I‑7321, Randnr. 38), sondern er erlegt auch den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament, 230/81, Slg. 1983, 255, Randnr. 37, vom 14. Mai 2002, Kommission/Deutschland, C‑383/00, Slg. 2002, I‑4219, Randnr. 18, vom 26. November 2002, First und Franex, C‑275/00, Slg. 2002, I‑10943, Randnr. 49, vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, C‑344/01, Slg. 2004, I‑2081, Randnr. 79, und vom 20. Oktober 2005, Ten Kate Holding Musselkanaal u. a., C‑511/03, Slg. 2005, I‑8979, Randnr. 28) und zwischen ihnen selbst (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 1995, Parlament/Rat, C‑65/93, Slg. 1995, I‑643, Randnr. 23) auf.

119    Folglich obliegt es den Organen, so gut wie möglich sicherzustellen, dass ihre eigene interne Politik und ihre Gesetzgebungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, u. a. die an die Mitgliedstaaten gerichteten Maßnahmen, in Einklang stehen. Die Organe müssen daher in ihrer Funktion als Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen beachten, die u. a. Mindestanforderungen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten im Wege der Angleichung der nationalen Gesetze und Praktiken festlegen, und sie müssen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses zu einem vorrangigen Ziel im Bereich der Arbeitsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union machen möchte. Diese Verpflichtung gilt umso mehr, als die Verwaltungsreform, die durch die Verordnung Nr. 723/2004 durchgeführt wurde, die Tendenz zur Beschäftigung von Vertragsmitarbeitern im europäischen öffentlichen Dienst verstärkt hat.

120    Was speziell die Rahmenvereinbarung betrifft, die sich auf eine Angleichung der nationalen Gesetze und Praktiken richtet, indem sie Mindestanforderungen für befristete Arbeitsverhältnisse festlegt, muss das Parlament die Beschäftigungsbedingungen daher gemäß der ihm obliegenden Loyalitätspflicht so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und Zwecks der Rahmenvereinbarung auslegen, damit ihr Ziel erreicht wird.

121    Schließlich ergeben sich die oben dargelegten Folgen der Loyalitätspflicht in der vorliegenden Rechtssache auch aus der ständigen Rechtsprechung, der zufolge bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, sowie sämtliche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 20, und vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, Slg. 2005, II‑4065, Randnr. 47). Folglich ist es ausgeschlossen, dass ein Organ bei der Anwendung und Auslegung der in den Beschäftigungsbedingungen enthaltenen Vorschriften zur Dauer von Verträgen die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Mindestanforderungen für befristete Arbeitsverhältnisse nicht berücksichtigt.

122    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die von den Klägern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen zurückzuweisen, da die Einrede, dass eine Bestimmung der das Statut und die Beschäftigungsbedingungen enthaltenden Ratsverordnung rechtswidrig sei, da sie gegen die Rahmenvereinbarung verstoße, nicht auf die Richtlinie 1999/70 als solche gestützt werden kann.

123    Unter den Umständen des vorliegenden Falls und innerhalb der Grenzen, die oben in den Randnrn. 118 bis 121 dargelegt worden sind, können sich die Kläger gegenüber dem Parlament jedoch auf die genannte Richtlinie und die von ihr durchzuführende Rahmenvereinbarung berufen, damit die Vorschriften des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rahmenvereinbarung ausgelegt werden.

124    Allerdings führt die im Folgenden vorzunehmende Prüfung der von den Klägern geltend gemachten Bestimmungen der Rahmenvereinbarung jedenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass das Parlament gegen Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen, im Lichte der Ziele und Mindestanforderungen der Rahmenvereinbarung ausgelegt, verstoßen hat.

–       Zum Inhalt der Rahmenvereinbarung

125    Die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung sind auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, Slg. 2006, I‑6057, Randnr. 54, vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C‑53/04, Slg. 2006, I‑7213, Randnr. 39, und Vassallo, C‑180/04, Slg. 2006, I‑7251, Randnr. 32).

126    Die Rahmenvereinbarung geht von der Prämisse aus, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, erkennt aber gleichzeitig an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. Nrn. 6 und 8 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung; Urteil Adeneler u. a., Randnr. 61).

127    Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen demnach einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar (vgl. Urteil Mangold, Randnr. 64), während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechen können (vgl. Abs. 2 der Präambel und Nr. 8 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung; Urteil Adeneler u. a., Randnr. 62).

128    In diesem Sinne soll die Rahmenvereinbarung dem wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einen Rahmen setzen, indem sie eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorsieht, die die Präkarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 63).

129    So ist Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung speziell darauf gerichtet, „Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden“.

130    Hierzu werden die Mitgliedstaaten in Paragraf 5 verpflichtet, eine oder mehrere der in Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten Maßnahmen in ihre nationale Rechtsordnung aufzunehmen, wenn es im betreffenden Mitgliedstaat noch keine gleichwertigen Rechtsvorschriften gibt, um die missbräuchliche Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen auf effektive Weise zu verhindern (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 65). Dagegen enthält die Rahmenvereinbarung weder eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nach einer bestimmten Zahl von Verlängerungen befristeter Verträge oder der Vollendung eines bestimmten Arbeitszeitraums die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag vorzusehen, noch schreibt sie im Einzelnen vor, unter welchen Bedingungen befristete Verträge geschlossen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., Randnr. 91, sowie Marrosu und Sardino, Randnr. 47).

131    Zu den Maßnahmen, die in Paragraf 5 Nr. 1 aufgeführt sind, zählen gemäß Buchst. a „sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen“.

132    Nach Ansicht der Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung hilft nämlich die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge, Missbrauch zu vermeiden (vgl. Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung).

133    In der vorliegenden Rechtssache geht jedoch aus der Gesamtheit der Akten hervor, dass es gerade „objektive Gründe“ sind, die das Parlament im Wesentlichen geltend macht, um zu rechtfertigen, dass die Verträge der Hilfssitzungskräfte anlässlich jeder parlamentarischen Sitzungsperiode verlängert werden.

134    In seinem Urteil Adeneler u. a. hat der Gerichtshof in Randnr. 69 festgestellt, dass der Begriff „sachliche Gründe“ im Sinne des Paragrafen 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung dahin zu verstehen ist, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 70).

135    In der vorliegenden Rechtssache hat das Parlament zu Recht geltend gemacht, dass die Verlängerung der streitigen befristeten Verträge einem echten Bedürfnis entspreche, da sie für die Wahrnehmung der dem Parlament übertragenen Aufgaben notwendig sei. Durch die Anwendung von Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen bis zum 1. Januar 2007 war es dem Parlament nämlich möglich, seinen nur zu bestimmten Zeitpunkten auftretenden massiven Personalbedarf jeweils für die Dauer einer Sitzungsperiode zu decken. Es steht fest, dass der deutliche Anstieg der Aktivitäten, die das Parlament in Straßburg während eines begrenzten Zeitraums von vier oder fünf Tagen im Monat verzeichnete, sich spürbar auf seinen Personalbedarf auswirkte und hiervon ganz bestimmte und sehr unterschiedliche Tätigkeiten betroffen waren, z. B. Hilfskraft in der Kindertagesstätte, Kinderpfleger, Büroassistent, Techniker, Koch, Sprachlehrer, Übersetzer, Saaldiener, Umzugshelfer und andere Tätigkeiten. Zwar war dieser Bedarf vorhersehbar, die Aktivitäten waren jedoch nicht dauerhaft und anhaltend gestiegen. Diese Umstände konnten den Rückgriff auf befristete Hilfssitzungskraftverträge im Hinblick auf Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung wirksam rechtfertigen.

136    Zwar haben die Kläger zu Recht geltend gemacht, dass eine Hilfskraft gemäß Art. 58 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen erst nach Ablauf einer monatlichen Dienstzeit von mindestens fünfzehn Tagen oder einem halben Monat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub hat, was dazu führt, dass den Hilfssitzungskräften ein solcher bezahlter Urlaub allein aufgrund des Umstands verwehrt wird, dass sie auf der Grundlage sehr kurzer Verträge beschäftigt werden, die den Mindestzeitraum nicht erreichen.

137    Die Kläger haben ihre Einrede der Rechtswidrigkeit jedoch nicht gegen Art. 58 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen geltend gemacht. Daher kann das Gericht diese Frage nicht untersuchen, weil es ansonsten die Grenzen des Rechtsstreits, wie er von den Klägern eingegrenzt worden ist, überschreiten würde.

138    Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann der von den Klägern erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen nicht stattgegeben werden, und ebenso wenig hat das Parlament die Bedeutung verkannt, die dem genannten Artikel im Lichte der Richtlinie 1999/70 zukommt. Folglich ist der Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

 Zum Entschädigungsantrag

1.     Vorbringen der Parteien

139    Die Kläger beantragen, das Parlament zu verurteilen, eine Entschädigung für den in den Arbeitszeiträumen entstandenen Anspruch auf bezahlten Urlaub zu gewähren und jedem von ihnen 2 000 Euro für „nicht erstattungsfähige“ Verfahrenskosten zu zahlen.

140    Demgegenüber macht das Parlament geltend, dass die Hilfskraft gemäß Art. 58 der Beschäftigungsbedingungen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Arbeitstagen für jeden Monat ihrer Tätigkeit habe und Dienstzeiten unter fünfzehn Tagen oder einem halben Monat keinen Urlaubsanspruch begründeten. Unter diesen Umständen hätten Hilfssitzungskräfte, die maximal fünf Tage pro Monat arbeiteten, keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Folglich sei den Klägern keine Entschädigung zu zahlen.

141    Außerdem sei das Verfahren vor dem Gericht gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung kostenfrei. Die Verfahrensordnung sehe im Übrigen nicht vor, der säumigen Partei „nicht erstattungsfähige“ Verfahrenskosten aufzuerlegen. Folglich sei der Antrag auf Zahlung solcher Kosten für unzulässig zu erklären.

2.     Würdigung durch das Gericht

142    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn erforderlich ist, dass die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie dass zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, Slg. 1987, 5345, Randnr. 30, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2003, Bories u. a./Kommission, T‑331/00 und T‑115/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑309 und II‑1479, Randnr. 192, Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Berrisford/Kommission, F‑107/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 109). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen geprüft werden muss.

143    Die Kläger haben in ihrer Klage in Bezug auf den Vorwurf, das Parlament habe sich rechtswidrig verhalten, keine anderen Argumente vorgebracht als diejenigen, auf die sie ihre Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen im Rahmen des Aufhebungsantrags gestützt haben. Wie aus Randnr. 96 des vorliegenden Urteils hervorgeht, stützt sich diese Einrede im Wesentlichen auf drei Vorwürfe, nämlich den Verstoß gegen Art. 283 EG, die Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und die Beeinträchtigung der Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses. Die Einrede der Rechtswidrigkeit ist jedoch zurückgewiesen worden, da den geltend gemachten Vorwürfen nicht gefolgt werden konnte.

144    Folglich ist der Entschädigungsantrag der Kläger zurückzuweisen, da sie nicht hinreichend dargelegt haben, dass das Verhalten des Parlaments rechtswidrig war.

 Kosten

145    Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung, d. h. ab dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

146    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten tragen die Organe jedoch gemäß Art. 88 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst. Da die Kläger mit ihrer Klage unterlegen sind, sind den Parteien jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Boruta

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2009.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kanninen

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu




Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

1.  Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

2.  Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Zur Zulässigkeit der Klage

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

Zum Aufhebungsantrag

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit

Zur Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit

Zum Vorwurf des Verstoßes gegen Art. 283 EG

Zum Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Zur Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses

–  Geltendmachung der Richtlinie 1999/70 gegenüber einem Gemeinschaftsorgan durch einen Beamten oder Bediensteten

–  Zum Inhalt der Rahmenvereinbarung

Zum Entschädigungsantrag

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

Kosten


ANHANG

In Anbetracht der großen Zahl von Klägern in dieser Rechtssache werden ihre Namen im vorliegenden Anhang nicht wiedergegeben.


* Verfahrenssprache: Französisch.