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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2020 von Maria Teresa Coppo Gavazzi u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 15. Oktober 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-389/19 bis T-394/19, T-397/19, T-398/19, T-403/19, T-404/19, T-406/19, T-407/19, T-409/19 bis T-414/19, T-416/19 bis T-418/19, T-420/19 bis T-422/19, T-425/19 bis T-427/19, T-429/19 bis T-432/19, T-435/19, T-436/19, T-438/19 bis T-442/19, T-444/19 bis T-446/19, T-448/19, T-450/19 bis T-454/19, T-463/19 und T-465/19, Maria Teresa Coppo Gavazzi u. a./Parlament

(Rechtssache C- P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Maria Teresa Coppo Gavazzi, Cristiana Muscardini, Luigi Vinci, Agostino Mantovani, Anna Catasta, Vanda Novati, Francesco Enrico Speroni, Maria Di Meo, Giuseppe Di Lello Finuoli, Raffaele Lombardo, Olivier Dupuis, Leda Frittelli, Livio Filippi, Vincenzo Viola, Antonio Mussa, Mauro Nobilia, Sergio Camillo Segre, Stefano De Luca, Riccardo Ventre, Mirella Musoni, Francesco Iacono, Vito Bonsignore, Claudio Azzolini, Vincenzo Aita, Mario Mantovani, Vincenzo Mattina, Romano Maria La Russa, Giorgio Carollo, Fiammetta Cucurnia in eigenem Namen und in ihrer Eigenschaft als Erbin von Giulietto Chiesa, Roberto Costanzo, Giorgio Gallenzi in seiner Eigenschaft als Erbe von Giulio Cesare Gallenzi, Vitaliano Gemelli, Pasqualina Napoletano, Ida Panusa (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Rechtssache T-453/19, Panusa/Parlament, zur Prüfung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen:

die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der anderen Rechtsmittelführer für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler geltend, der darin bestehe, dass die vor dem Gericht angefochtenen Beschlüsse als vom Recht auf Ruhegehalt losgelöst und ohne Auswirkung auf dieses angesehen worden seien und infolgedessen als mit den allgemeinen Grundsätzen und der Charta der Grundrechte vereinbar gehalten worden seien. Der Rechtsfehler rühre daher, dass abstrakt und willkürlich das Recht auf Ruhegehalt vom Anspruch auf Versorgungsbezüge unterschieden worden sei. Die angefochtenen Beschlüsse hätten das Recht auf Ruhegehalt verletzt und hätten so nicht nur die in den Durchführungsbestimmungen des Abgeordnetenstatuts enthaltenen Vorschriften verletzt, sondern auch das Recht auf Eigentum, und träten so in Konflikt mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer verschiedene Rechtsfehler geltend, die das Gericht bei der Beurteilung der von den Klägern im ersten Rechtszug geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verfahrensrechtlicher Art begangen habe, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der richtigen Rechtsgrundlage der angefochtenen Beschlüsse, die Zuständigkeit des Referatsleiters, der die Handlung erlassen habe, und den Begründungsmangel. Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die angefochtenen Beschlüsse auf eine nunmehr aufgehobene Bestimmung gestützt seien und, da sie als Sonderverwaltungshandlungen einzuordnen seien, vom Präsidium des Europäischen Parlaments hätten erlassen werden müssen. Zudem habe das Gericht die Möglichkeit einer Begründung durch Verweisung über Gebühr ausgedehnt. Die Begründung sei nämlich nicht in den angefochtenen Beschlüssen enthalten, sondern nur in einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, auf den in den angefochtenen Beschlüssen und in den vorausgegangenen Handlungen noch nicht einmal ausdrücklich Bezug genommen werde.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin in der Rechtssache T-453/19 einen Rechtsfehler bei der Erklärung ihrer Rechtssache für unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses geltend. Das Gericht habe nämlich nicht die Möglichkeit beachtet, dass die Versorgungsbezüge der Rechtsmittelführerin auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt seien, obwohl das Thema in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei. Da diese andere Rechtsgrundlage der Rechtsmittelführerin höhere Versorgungsbezüge gewährleisten würde, könne das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses nicht verneint werden.

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