Language of document : ECLI:EU:F:2012:179

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

11. Dezember 2012

Rechtssache F‑112/10

Cornelia Trentea

gegen

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete der FRA – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Stellenausschreibung – Ablehnung einer Bewerbung“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG‑Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden: FRA oder Agentur), die Bewerbung der Klägerin auf eine Stelle als Verwaltungssekretärin abzulehnen und eine andere Bewerberin einzustellen, und auf Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der FRA.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verfahren – Einstellung eines Bediensteten auf Zeit durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zur Besetzung einer Langzeitstelle – Verpflichtung, vor der Eröffnung eines externen Einstellungsverfahrens ein internes Einstellungsverfahren oder ein Einstellungsverfahren für Mitarbeiter der anderen Agenturen der Union zu eröffnen und vollständig durchzuführen – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 110; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a und 12 Abs. 5)

2.      Beamte – Stellenausschreibung – Gegenstand – Abwägung der Verdienste der Bewerber – Ermessen der Anstellungs‑ oder Einstellungsbehörde – Grenzen – Beachtung der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 29)

3.      Beamte – Freie Planstelle – Abwägung der Verdienste der Bewerber – Modalitäten – Möglichkeit der Anhörung der Bewerber in jedem Abschnitt der Prüfung der Bewerbungen

(Beamtenstatut, Art. 29)

4.      Beamte – Beschwerende Verfügung – Ablehnung einer Bewerbung – Begründungspflicht – Umfang – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Ausleseausschusses

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c)

5.      Beamte – Freie Planstelle – Abwägung der Verdienste der Bewerber – Ermessen der Anstellungs‑ oder Einstellungsbehörde – Beachtung der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Ermessensfehler – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 29)

1.      Art. 2 des Beschlusses 2009/3 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit bei der FRA, wonach „Langzeitstellen … durch interne Einstellungsverfahren oder Einstellungsverfahren für Mitarbeiter der anderen Agenturen der Europäischen Union besetzt werden [können], bevor sie durch externe Einstellungsverfahren besetzt werden“ und dass „[e]ine Langzeitstelle … gleichzeitig innerhalb der Agentur und der anderen Agenturen der Europäischen Union ausgeschrieben werden [kann], bevor sie extern ausgeschrieben wird“, lässt sich nicht so auslegen, dass er die FRA zwingt, zur Besetzung einer Langzeitstelle ein internes Einstellungsverfahren oder ein Einstellungsverfahren für die Mitarbeiter der anderen Agenturen der Union durchzuführen, bevor sie ein externes Verfahren einleitet.

Die Verwendung des Verbs „können“ hebt nur hervor, dass die FRA in den Fällen, in denen sie der Ansicht ist, dass eine Langzeitstelle aller Wahrscheinlichkeit nach durch ein internes Einstellungsverfahren oder ein Einstellungsverfahren für Mitarbeiter der anderen Agenturen der Union besetzt werden kann, über die Möglichkeit verfügt, auf das eine oder das andere dieser Verfahren zurückzugreifen. Ist die FRA dagegen der Ansicht, dass keines dieser beiden Einstellungsverfahren mit ausreichender Sicherheit dieses Ziel erreichen kann, steht es ihr daher frei, von vornherein auf ein externes Einstellungsverfahren zurückzugreifen.

Ferner widerspräche eine Auslegung von Art. 2 des Beschlusses 2009/3, nach der die FRA verpflichtet wäre, vor der Eröffnung eines externen Einstellungsverfahrens, ein internes Einstellungsverfahren oder ein Einstellungsverfahren für Mitarbeiter der anderen Agenturen der Europäischen Union vollständig durchgeführt zu haben, der Systematik dieser Vorschrift, deren Zweck es ist, der FRA, deren Belegschaft wachsen soll, zu ermöglichen, schnell Bedienstete einzustellen, um sämtliche ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können.

(vgl. Randnrn. 46 und 47)

2.      Eine Stellenausschreibung dient zum einen dazu, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die zu besetzende Stelle erforderlichen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen, und zum anderen dazu, den rechtlichen Rahmen festzulegen, anhand dessen die Einstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber vorgehen will. Diese zweite Funktion verlangt, dass hinreichend genaue Erfordernisse aufgestellt werden, um eine solche Abwägung zu ermöglichen und die getroffene Wahl zu rechtfertigen.

Dass die Stellenausschreibung keine Informationen zur Gewichtung der einzelnen Zulassungskriterien oder zur Methode für die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung enthielt, bedeutet nicht, dass die erfolgreiche Bewerberin zwangsläufig ohne Berücksichtigung der Zulassungskriterien ausgewählt wurde, sondern zeigt nur, dass die Einstellungsbehörde dem Ausleseausschuss innerhalb des durch die Stellenausschreibung abgesteckten rechtlichen Rahmens einen Wertungsspielraum bei der Gewichtung der einzelnen Zulassungskriterien und bei den Modalitäten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung belassen wollte.

(vgl. Randnrn. 57 und 58)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. Februar 1998, Campogrande/Kommission, T‑3/97, Randnr. 100

3.      Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, der der Einstellungsbehörde bei der Festlegung der Modalitäten für die vergleichende Prüfung der Bewerbungen zuerkannt ist, obliegt es dieser Behörde und den verschiedenen im Rahmen des betreffenden Ausleseverfahrens konsultierten zuständigen Vorgesetzten, in jedem Abschnitt der Prüfung der Bewerbungen zu beurteilen, ob in diesem Stadium zusätzliche Auskünfte oder Bewertungskriterien durch ein Gespräch mit allen oder nur einigen Bewerbern einzuholen sind, um sich in Kenntnis der Sachlage äußern zu können.

(vgl. Randnr. 62)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Konidaris/Kommission, T‑93/03, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Die Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts soll zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben, ob die ihn beschwerende Maßnahme begründet und die Erhebung einer Klage beim Gericht zweckmäßig ist, und zum anderen dem Gericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu kontrollieren. Ferner umfasst das Grundrecht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte insbesondere „die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen“.

Diese Begründungspflicht ist im Rahmen eines Einstellungsverfahrens zur Besetzung einer freien Planstelle jedoch mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die für die Arbeiten des Ausleseausschusses gilt und die es verbietet, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Ausleseausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich zu anderen offen zu legen.

(vgl. Randnrn. 89 und 90)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung; 14. November 2006, Neirinck/Kommission, T‑494/04, Randnr. 73

5.      Die Ausübung des Ermessens, über das die Verwaltung bei Ernennungen oder Beförderungen verfügt, setzt voraus, dass sie alle relevanten Einzelheiten jeder Bewerbung sorgfältig und unparteiisch prüft und die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen gewissenhaft beachtet, weshalb sie verpflichtet ist, jeden Bewerber abzulehnen, der diesen Anforderungen nicht entspricht. Denn die Stellenausschreibung stellt einen rechtlichen Rahmen dar, den sich die Verwaltung selbst vorschreibt und an den sie sich strikt zu halten hat.

Was die Beurteilung eines etwaigen Fehlers bei der Auswahl des erfolgreichen Bewerbers angeht, so muss ein solcher Fehler offensichtlich sein und das weite Ermessen überschreiten, über das die Verwaltung in dem durch die Stellenausschreibung abgesteckten rechtlichen Rahmen beim Vergleich der Verdienste der Bewerber und bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügt. Die Kontrolle durch das Unionsgericht hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Umstände, auf die sie ihre Beurteilung gestützt hat, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zu anderen als den Zwecken, zu denen es ihr eingeräumt wurde, ausgeübt hat. Das Unionsgericht kann daher die Beurteilung der Verdienste und Qualifikationen der Bewerber durch die Verwaltung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, sofern sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Verwaltung bei der Beurteilung dieser Verdienste und Qualifikationen einen offensichtlichen Fehler begangen hat.

Die bloße Tatsache, dass ein Bewerber offenkundige und anerkannte Verdienste hat, schließt es im Rahmen der Abwägung der Verdienste der Bewerber nicht aus, dass anderen Bewerbern größere Verdienste zuerkannt werden. Ebenso reicht der Umstand, dass ein Bewerber allen in der Stellenausschreibung enthaltenen Kriterien entsprach, für sich genommen nicht aus, um nachzuweisen, dass die Verwaltung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

(vgl. Randnrn. 101, 102 und 104)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 30. Oktober 1974, Grassi/Rat, 188/73, Randnrn. 26, 38 und 41; 4. Februar 1987, Bouteiller/Kommission, 324/85, Randnr. 6

Gericht erster Instanz: 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑73/01, Randnr. 54; 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, Randnr. 65; 4. Mai 2005, Sena/EASA, T‑30/04, Randnr. 80

Gericht für den öffentlichen Dienst: 6. Mai 2009, Campos Valls/Rat, F‑39/07, Randnr. 43