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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-100/12)

(Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es ablehnt, dem Kläger Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund der Verzögerung des Verfahrens über seine Versetzung in den Ruhestand nach Art. 53 des Statuts und aufgrund des Fehlens einer Entscheidung, ob die Krankheit, die seine Versetzung in den Ruhestand begründe, beruflich bedingt sei, entstanden sein soll, zu zahlen

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.