Language of document : ECLI:EU:C:2019:776

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)(*)

24. September 2019

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 7 Abs. 4 – Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Aussageverweigerungsrecht und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen – Verständigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Täter einer Straftat – Genehmigung der Verständigung durch das Gericht – Bedingung – Zustimmung der übrigen Beschuldigten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Unanwendbarkeit“

In der Rechtssache C‑467/19 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 19. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2019, in dem Strafverfahren gegen

QR,

Beteiligte:

Spetsializirana prokuratura,

YM,

ZK,

HD,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter T. von Danwitz, C. Vajda (Berichterstatter), P. G. Xuereb und A. Kumin,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 19. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2019, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund der Entscheidung der Zweiten Kammer vom 10. Juli 2019, diesem Antrag stattzugeben,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1), der Art. 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Grundsätze der Effektivität und der Gleichbehandlung.

2        Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen QR, YM, ZK und HD, vier bulgarische Staatsangehörige, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Charta

3        Art. 20 („Gleichheit vor dem Gesetz“) der Charta lautet:

„Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.“

4        Art. 51 („Anwendungsbereich“) der Charta lautet:

„1.      Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

2.      Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.“

 Richtlinie 2016/343

5        Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 sieht vor:

„Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden.“

6        Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für

a)      bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren,

b)      das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“

7        Art. 2 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Sie gilt für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.“

8        Art. 7 („Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen“) Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können es ihren Justizbehörden gestatten, kooperatives Verhalten von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Verurteilung zu berücksichtigen.“

 Bulgarisches Recht

9        Nach Art. 381 („Verständigung in der vorgerichtlichen Phase“) des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) Abs. 1 bis 6 können sich Beschuldigte, die sich schuldig bekennen, nach Abschluss der Ermittlungen durch ihren Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft schriftlich auf eine Strafe verständigen. In der Verständigung bekennt sich der Beschuldigte schuldig und erklärt sich damit einverstanden, dass kein ordentliches Strafverfahren durchgeführt wird und dass eine bestimmte Strafe gegen ihn verhängt wird. Die damit festgelegte Strafe ist immer milder ist als die, die gegen den Beschuldigten im ordentlichen Verfahren verhängt würde.

10      Art. 381 Abs. 7 NPK lautet:

„Wird das Verfahren gegen mehrere Personen geführt …, kann die Verständigung nur einige dieser Personen betreffen …“

11      Art. 382 („Entscheidung des Gerichts über die Verständigung“) NPK lautet:

„1.      Die Verständigung wird von dem Staatsanwalt, unmittelbar nach ihrem Zustandekommen, gleichzeitig mit der Anklage beim erstinstanzlich zuständigen Gericht eingereicht.

5.      Das Gericht kann Änderungen der Verständigung vorschlagen, die mit dem Staatsanwalt und dem Verteidiger erörtert werden. Zuletzt wird der Beschuldigte angehört.

6.      Die endgültige Verständigung wird von dem Staatsanwalt, dem Verteidiger und dem Beschuldigten unterzeichnet und der Gerichtsakte beigefügt.

7.      Das Gericht genehmigt die Verständigung, soweit sie nicht gegen das Gesetz und die guten Sitten verstößt.

8.      Genehmigt das Gericht die Verständigung nicht, wird sie an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen. In diesem Fall hat das Geständnis des Beschuldigten … keinen Beweiswert. …“

12      Nach Art. 383 („Rechtsfolgen der Verständigung“) NPK sind die Rechtsfolgen einer vom Gericht genehmigten Verständigung dieselben wie die eines rechtskräftigen Urteils.

13      Art. 384 („Verständigung während des Gerichtsverfahrens“) NPK lautet:

„1.      … das Gericht kann eine Verständigung nach Einleitung des Gerichtsverfahrens genehmigen …

3.      In diesem Fall wird die Verständigung nur genehmigt, nachdem alle Beteiligten zugestimmt haben.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) gegen vier Personen, nämlich QR, YM, ZK und HD, ein Strafverfahren eingeleitet und diese beim Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) angeklagt hat.

15      QR wird beschuldigt, eine kriminelle Vereinigung zur Begehung von Wucher und Erpressung angeführt zu haben. Die drei übrigen Angeschuldigten sollen sich an dieser kriminellen Vereinigung beteiligt haben.

16      QR wird auch beschuldigt, vier Erpressungen begangen zu haben, und zwar im ersten Fall gemeinschaftlich mit HD, im zweiten Fall gemeinschaftlich mit ZK und HD, im dritten Fall allein und im vierten Fall gemeinschaftlich mit YM und ZK. Alle vier Erpressungen seien im Auftrag der kriminellen Vereinigung begangen worden.

17      QR bekannte sich schuldig in Bezug auf alle Anklagevorwürfe. Sein Verteidiger und der Staatsanwalt haben sich schriftlich auf eine mildere Strafe als die gesetzlich vorgesehene verständigt. QR stimmte der Verständigung zu, und diese wurde vom ihm, von seinem Verteidiger und vom Staatsanwalt unterzeichnet.

18      YM und seine Verteidigerin haben der Verständigung nicht zugestimmt und ihrem Zustandekommen widersprochen. ZK und seine Verteidigerin sind der Auffassung, es sei unnötig, der Verständigung zuzustimmen oder sie abzulehnen, da der Widerspruch von YM ihrem Zustandekommen entgegenstehe. HD und sein Verteidiger haben sich nicht geäußert.

19      Gemäß den nationalen Verfahrensregeln wurde die Verständigung dem vorlegenden Gericht zur Genehmigung vorgelegt. Dieses erklärt, das zuständige Gericht dürfe, wenn mehrere Beschuldigte betroffen seien, eine in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens zustande gekommene Verständigung nur mit Zustimmung aller Beteiligten genehmigen. Diese Anforderung sei in einigen Entscheidungen des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) wörtlich dahin ausgelegt worden, dass es für die Genehmigung der Verständigung der Zustimmung aller im Strafverfahren Beschuldigten bedürfe.

20      Falls ein Beschuldigter einer mit einem Mitbeschuldigten zustande gekommenen Verständigung zustimme, erhöhe dies die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs gegenüber dem erstgenannten Beschuldigten. Zum einen werde der Mitbeschuldigte, mit dem die Verständigung zustande komme, zum Zeugen in dem Verfahren, der möglicherweise gegen die übrigen Beschuldigten aussage. Zum anderen habe einem Teil der nationalen Rechtsprechung nach eine Verständigung die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache gegenüber allen Beschuldigten.

21      Das vorlegende Gericht bezweifelt jedoch, dass die Anforderung der Zustimmung aller Beschuldigten mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343, Art. 47 Unterabs. 1 und 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta sowie mit den Grundsätzen der Effektivität und der Gleichbehandlung im Einklang steht.

22      Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht eine Rechtsprechung zu nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Genehmigung einer Verständigung zwischen der Anklagebehörde und der Verteidigung durch das Gericht, nach denen die Zustimmung der anderen Angeschuldigten Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung und diese Zustimmung nur in der gerichtlichen Phase des Verfahrens erforderlich ist, im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343, den Art. 47 und 52 der Charta sowie den Grundsätzen der Effektivität und der Gleichbehandlung?

 Zum Eilvorabentscheidungsverfahren

23      Das vorlegende Gericht hat beantragt, diese Vorlage zur Vorabentscheidung dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

24      Zur Begründung führt es an, QR sei in Untersuchungshaft und seine weitere Inhaftierung hänge von der Antwort des Gerichtshofs auf die gestellte Frage ab; ohne diese könne es nicht über die im Ausgangsverfahren streitige, eine herabgesetzte Freiheitsstrafe vorsehende Verständigung entscheiden.

25      Insoweit ist erstens zu sagen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Richtlinie 2016/343 betrifft, die unter Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt. Es kann daher dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen werden.

26      Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung im Ausgangsverfahren abhängt (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Hier ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte, dass QR seine Freiheit entzogen wurde und dass seine weitere Inhaftierung vom Ausgang des Ausgangsverfahrens abhängt.

27      Unter diesen Umständen hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 10. Juli 2019 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

 Zur Vorlagefrage

28      Wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, kann der Gerichtshof gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

29      Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens anzuwenden.

30      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343, Art. 47 Abs. 1 und 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta, der Grundsatz der Effektivität sowie der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass die Genehmigung durch ein Gericht einer Verständigung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zwischen der Staatsanwaltschaft und einem wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung Beschuldigten zustande kommt, die Zustimmung der übrigen wegen Zugehörigkeit zu dieser kriminellen Vereinigung Beschuldigten zu dieser Verständigung voraussetzt.

31      Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2016/343 nach ihrem Art. 2 für natürliche Personen gilt, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Sie gilt für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass es sich bei den vier Beschuldigten im Ausgangsverfahren um beschuldigte Personen in einem Strafverfahren handelt und dass noch keine Entscheidung über die endgültige Feststellung ihrer Schuld in Bezug auf die betreffende Straftat ergangen ist.

32      Gemäß dem neunten Erwägungsgrund und Art. 1 der Richtlinie 2016/343 enthält diese gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren in Bezug auf bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung (Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Art. 7 der Richtlinie 2016/343 enthält gemeinsame Regeln zum Recht, die Aussage zu verweigern, und zum Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Ihr Art. 7 Abs. 4 bestimmt hierzu, dass die Mitgliedstaaten es ihren Justizbehörden gestatten können, kooperatives Verhalten von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Verurteilung zu berücksichtigen.

34      Diese Bestimmung beschränkt sich demnach darauf, die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Recht, die Aussage zu verweigern, und auf das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, dazu zu ermächtigen, ihren Justizbehörden zu gestatten, bei der Verhängung des Strafurteils kooperatives Verhalten von Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Bestimmung zwingt die Mitgliedstaaten also nicht dazu, die Berücksichtigung kooperativen Verhaltens durch die Behörden zu gewährleisten; sie verleiht Beschuldigten kein Recht auf eine herabgesetzte Strafe, wenn sie mit den Justizbehörden kooperieren, etwa durch eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft, in der der Beschuldigte seine Schuld eingesteht.

35      Auch sieht Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 keine Modalitäten und Bedingungen für eine Berücksichtigung kooperativen Verhaltens des Beschuldigten durch die Justizbehörden bei der Verurteilung vor. Diese Modalitäten und Bedingungen sind allein Sache des nationalen Rechts.

36      Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 die Frage, ob die Genehmigung einer Verständigung eine Zustimmung wie die im Ausgangsverfahren streitigen voraussetzt oder nicht, nicht regelt.

37      Zu den vom vorlegenden Gericht angeführten Vorschriften der Charta ist festzustellen, dass die Charta auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist.

38      Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 gilt die Charta für die Mitgliedstaaten nämlich ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Gemäß Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und „begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben“. Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Wie sich aus den Erläuterungen zu Art. 51 der Charta ergibt, die nach deren Art. 52 Abs. 7 gebührend zu berücksichtigen sind, bestätigt der Begriff der Durchführung in Art. 51 die vor dem Inkrafttreten der Charta entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendbarkeit der Grundrechte der Union als allgemeiner Rechtsgrundsätze des Unionsrechts, wonach die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte für die Mitgliedstaaten nur dann gilt, wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln (Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 der Charta das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraussetzt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder einer von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Wie Rn. 34 des vorliegenden Beschlusses zu entnehmen ist, zwingt das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren Justizbehörden zu gestatten, kooperatives Verhalten von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Verurteilung zu berücksichtigen, insbesondere durch eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft, worin der Beschuldigte im Gegenzug für eine herabgesetzte Strafe seine Schuld anerkennt.

43      Daher handelt es sich bei einer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Anforderung der Zustimmung für die Genehmigung einer Verständigung nicht um eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta.

44      In Bezug auf den Grundsatz der Effektivität folgt aus Rn. 34 des vorliegenden Beschlusses, dass das Unionsrecht Beschuldigten kein Recht auf eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft, wie die im Ausgangsverfahren streitige, im Gegenzug für eine herabgesetzte Strafe verleiht. Daher ist der Grundsatz der Effektivität auf eine wie die im Ausgangsverfahren streitige Anforderung der Zustimmung für die Genehmigung einer Verständigung nicht anwendbar.

45      Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass er nicht die Frage regelt, ob die Genehmigung durch ein Gericht einer Verständigung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zwischen einem wegen der mutmaßlichen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zustande kommt, von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass die übrigen wegen Zugehörigkeit zu dieser kriminellen Vereinigung Beschuldigten dieser Verständigung zustimmen.

 Kosten

46      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er nicht die Frage regelt, ob die Genehmigung durch ein Gericht einer Verständigung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zwischen einem wegen der mutmaßlichen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zustande kommt, von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass die übrigen wegen Zugehörigkeit zu dieser kriminellen Vereinigung Beschuldigten dieser Verständigung zustimmen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.