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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2011 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-143/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, ein Viertel der vom Kläger im Rahmen der Rechtssache F-81/09, Marcuccio/Kommission, aufgewandten Kosten, die zu zahlen sie durch Urteil vom 15. Februar 2011 verurteilt wurde, nicht zu erstatten

Anträge

Der Kläger beantragt,

die von der Kommission erlassene oder jedenfalls auf sie zurückführbare Entscheidung, mit der sie seinen Antrag vom 16. August 2011, der ihr in Person des jeweiligen gesetzlichen Vertreters und der Anstellungsbehörde der Kommission übermittelt wurde, zurückgewiesen hat, aufzuheben;

festzustellen, dass die Kommission es versäumt hat, die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Februar 2011 in der Rechtssache F-81/09, Marcuccio/Kommission, zu ergreifen, insbesondere die Maßnahmen zur Durchführung des die Verfahrenskosten betreffenden Teils des Urteilstenors;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 3 316,31 Euro zu zahlen, zuzüglich – sofern und soweit sie ihm diesen Betrag nicht gezahlt hat – Zinsen in Höhe von jährlich 10 % auf diesen Betrag mit jährlicher Kapitalisierung, von morgen an bis zu dem Tag, an dem der genannte Betrag bei ihm eingeht;

die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von fünf Euro je Tag für jeden weiteren Tag des Ausbleibens der vorgenannten Zahlung von morgen an und bis zum 180. Tag nach dem 17. August 2011 zu zahlen, wobei dieser Betrag von fünf Euro nach Ablauf dieses Tages zu zahlen ist, zuzüglich, sofern und soweit dies nicht geschieht, ab dem Tag, der auf den Fälligkeitstag dieser Zahlung folgt, und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird, Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung;

die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von sechs Euro je Tag für jeden weiteren Tag ab dem 181. Tag, der auf den 17. August 2011 folgt und an dem diese Unterlassung fortdauert, und bis zum 270. Tag, der auf den 17. August 2011 folgt, zu zahlen, wobei dieser Betrag von sechs Euro nach Ablauf dieses Tages zu zahlen ist, zuzüglich, sofern und soweit dies nicht geschieht, ab dem Tag, der auf den Fälligkeitstag dieser Zahlung folgt, und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird, Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung;

die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von 7,50 Euro je Tag für jeden weiteren Tag ab dem 271. Tag, der auf den 17. August 2011 folgt und an dem diese Unterlassung fortdauert, und bis zum 360. Tag, der auf den 17. August 2011 folgt, zu zahlen, wobei dieser Betrag von 7,50 Euro nach Ablauf dieses Tages zu zahlen ist, zuzüglich, sofern und soweit dies nicht geschieht, ab dem Tag, der auf den Fälligkeitstag dieser Zahlung folgt, und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird, Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung;

die Kommission zu verurteilen, an ihn den Betrag von zehn Euro je Tag für jeden weiteren Tag ab dem 361. Tag, der auf den 17. August 2011 folgt und ad infinitum solange diese Unterlassung fortdauert, zu zahlen, wobei dieser Betrag von zehn Euro nach Ablauf dieses Tages zu zahlen ist, zuzüglich, sofern und soweit dies nicht geschieht, ab dem Tag, der auf den Fälligkeitstag dieser Zahlung folgt, und bis zu dem Tag, an dem die Zahlung geleistet wird, Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.