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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. November 2014 – Carlo De Nicola/EIB

(Rechtssache F-52/11)1

(Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der EIB – Mobbing – Untersuchungsverfahren – Bericht des Untersuchungsausschusses – Fehlerhafte Definition des Mobbings – Entscheidung des Präsidenten der EIB, der Beschwerde nicht stattzugeben – Aufhebung – Schadensersatzklage)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: EIB (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams und F. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung eines Schreibens, in dem der Präsident der EIB feststellt, dass im Anschluss an die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, die Beschwerde des Klägers wegen Mobbing zurückzuweisen, kein Tätigwerden erforderlich sei, und auf Aufhebung weiterer Entscheidungen in Bezug auf die Untersuchung wegen Mobbing sowie Klage auf Feststellung, dass der Kläger Mobbing ausgesetzt war

Tenor des Urteils

Die Entscheidung vom 1. September 2010, mit der der Präsident der Europäischen Investitionsbank die Beschwerde von Herrn De Nicola wegen Mobbing zurückgewiesen hat, wird aufgehoben.

Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, an Herrn De Nicola einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 37.