Language of document : ECLI:EU:C:2019:203

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

14. März 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 16 Abs. 2 Buchst. a – Art. 17 – Entzug des Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109/EG – Art. 9 Abs. 1 Buchst. a – Verlust dieser Rechtsstellung – Täuschung – Keine Kenntnis von der Täuschung“

In der Rechtssache C‑557/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 20. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 22. September 2017, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

gegen

Y. Z.,

Z. Z.,

Y. Y.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter), E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Y. Z., Z. Z. und Y. Y., vertreten durch M. Strooij und A. C. M. Nederveen, advocaten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, M. H. S. Gijzen und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und C. Cattabriga als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Oktober 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12) und von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) auf der einen und Y. Z., Z. Z. und Y. Y. (im Folgenden: Vater, Sohn und Mutter) auf der anderen Seite über Bescheide des Staatssekretärs, mit denen die Y. Z., Z. Z. und Y. Y. erteilten Aufenthaltstitel entzogen wurden, sie aufgefordert wurden, das Hoheitsgebiet der Niederlande unverzüglich zu verlassen, und ihnen ein Rückkehrverbot auferlegt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2003/86

3        Die Erwägungsgründe 2 und 4 der Richtlinie 2003/86 lauten:

„(2)      Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(4)      Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird.“

4        Art. 1 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

5        In Art. 2 der Richtlinie 2003/86 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c)      ‚Zusammenführender‘ den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen;

d)      ‚Familienzusammenführung‘ die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen eines sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind;

…“

6        In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 heißt es:

„Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:

a)      dem Ehegatten des Zusammenführenden;

b)      den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten …

…“

7        Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 sieht vor:

„Dem Antrag [auf Einreise und Aufenthalt] sind Unterlagen beizufügen, anhand dere[n] die familiären Bindungen nachgewiesen werden und aus denen ersichtlich ist, dass die in den Artikeln 4 und 6 und gegebenenfalls in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind …“

8        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:

„Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt:

c)      feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreich[en]. …“

9        Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Die Gültigkeitsdauer der dem (den) Familienangehörigen erteilten Aufenthaltstitel darf grundsätzlich nicht über die des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden hinausgehen.“

10      In Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/86 heißt es:

„(2)      Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung auch ablehnen und den Aufenthaltstitel des Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn feststeht,

a)      dass falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, ge- oder verfälschte Dokumente verwendet wurden, auf andere Weise eine Täuschung verübt wurde oder andere ungesetzliche Mittel angewandt wurden;

(3)      Die Mitgliedstaaten können den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder dessen Verlängerung verweigern, wenn der Aufenthalt des Zusammenführenden endet und der Familienangehörige noch nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 15 verfügt.“

11      Art. 17 der Richtlinie 2003/86 lautet:

„Im Fall der Ablehnung eines Antrags, de[s] Entzug[s] oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“

 Richtlinie 2003/109

12      Die Erwägungsgründe 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 lauten:

„(2)      Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind.

(4)      Die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, trägt entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, der als eines der Hauptziele der Gemeinschaft im Vertrag angegeben ist.

(6)      Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. Der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzlung der betreffenden Person im Land zu belegen. …

(12)      Um ein echtes Instrument zur Integration von langfristig Aufenthaltsberechtigten in die Gesellschaft, in der sie leben, darzustellen, sollten langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Maßgabe der entsprechenden, in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen ... in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen wie die Bürger des Mitgliedstaats behandelt werden.“

13      Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 lautet:

„Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.“

14      In Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 ist vorgesehen:

„Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a)      feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. …

…“

15      In Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/109 heißt es:

„Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag ein. Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllt …“

16      Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 lautet:

„Vorbehaltlich des Artikels 9 ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft.“

17      Art. 9 der Richtlinie 2003/109 bestimmt:

„(1)      Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn

a)      er die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat;

(7)      Führt der Entzug oder der Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht zu einer Rückführung, so gestattet der Mitgliedstaat der betreffenden Person, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben, sofern sie die in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllt und/oder keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.“

 Beschluss Nr. 1/80

18      Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem von der Republik Türkei auf der einen und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft auf der anderen Seite am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, 217, S. 3685) beigefügt ist, sieht vor:

„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

–        haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

–        haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.“

 Niederländisches Recht

19      Art. 14 Abs. 1 der Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495, im Folgenden: Gesetz von 2000) sieht vor:

„Der Minister ist befugt,

a)      dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu entsprechen, ihn abzulehnen oder nicht über ihn zu entscheiden;

…“

20      Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes von 2000 sieht vor:

„Ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 14 kann abgelehnt werden, wenn

c)      der Ausländer unzutreffende Angaben gemacht hat oder keine Angaben gemacht hat, während diese Angaben zur Ablehnung des ursprünglichen Antrags auf Erteilung oder Verlängerung geführt hätten;

…“

21      Art. 19 des Gesetzes von 2000 lautet wie folgt:

„Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann aus den in Art. 18 Abs. 1, ausgenommen Buchst. b, aufgeführten Gründen entzogen werden ...“

22      Art. 45a Abs. 1 des Gesetzes von 2000 lautet:

„Der Minister ist befugt,

a)      dem Antrag auf Erteilung einer EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte zu entsprechen, ihn abzulehnen oder nicht über ihn zu entscheiden;

b)      eine EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte zu entziehen.“

23      Art. 45d Abs. 3 des Gesetzes von 2000 sieht vor:

„Die EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte wird entzogen, wenn

b)      die Aufenthaltserlaubnis auf täuschende Art und Weise erlangt wurde.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

24      Am 29. März 2001 wurde dem Vater, einem chinesischen Staatsangehörigen, im Rahmen der von ihm behaupteten Tätigkeit als Leiter einer Firma eine befristete reguläre Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden, dann, am 28. April 2006, eine unbefristete reguläre Aufenthaltserlaubnis in diesem Mitgliedstaat erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnisse wurden ausschließlich auf der Grundlage des nationalen Rechts gewährt.

25      Am 31. Januar 2002 wurden der Mutter, der Ehefrau des Vaters, und dem Sohn, dem minderjährigen, 1991 geborenen Kind des Paares, die ebenfalls chinesische Staatsangehörige sind, gemäß Art. 14 des Gesetzes von 2000 befristete reguläre Aufenthaltserlaubnisse in diesem Mitgliedstaat erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnisse wurden im Rahmen einer Familienzusammenführung mit dem Vater im Sinne der Richtlinie 2003/86 erteilt. Am 18. Oktober 2006 wurden der Mutter und dem Sohn unbefristete reguläre Aufenthaltserlaubnisse in diesem Mitgliedstaat mit dem Vermerk „langfristig Aufenthaltsberechtigter – EU“ (im Folgenden: langfristige Aufenthaltsberechtigungen) erteilt. Die Rechtsgrundlage dafür bildeten die – durch Art. 45a des Gesetzes von 2000 ersetzten und sinngemäß in diesen Artikel übernommenen – Art. 20 und 21 dieses Gesetzes, mit denen die Art. 7 und 8 der Richtlinie 2003/109 in niederländisches Recht umgesetzt wurden.

26      Mit mehreren Bescheiden vom 29. Januar 2014 entzog der Staatssekretär rückwirkend zum einen die verschiedenen dem Vater erteilten regulären Aufenthaltserlaubnisse mit der Begründung, dass die Beschäftigung, der er angeblich nachgegangen sei, fingiert gewesen sei, da die ihn beschäftigende Gesellschaft keine Tätigkeit ausgeübt habe, und dass diese Aufenthaltserlaubnisse somit durch Täuschung erlangt worden seien. Zum anderen entzog der Staatssekretär, ebenfalls rückwirkend, die der Mutter und dem Sohn im Rahmen der Familienzusammenführung erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse sowie die ihnen erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigungen. Mit diesen Bescheiden forderte der Staatssekretär den Vater, die Mutter und den Sohn zudem auf, das niederländische Hoheitsgebiet unverzüglich zu verlassen, und erließ ihnen gegenüber ein Rückkehrverbot.

27      Was konkret die befristeten regulären Aufenthaltserlaubnisse der Mutter und des Sohns angeht, die diesen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c und Art. 19 des Gesetzes von 2000 – mit denen Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 in innerstaatliches Recht umgesetzt wird – entzogen wurden, ist der Staatssekretär der Auffassung, dass sie auf täuschende Art und Weise erlangt worden seien, da sie auf der Grundlage der betrügerischen Arbeitsbescheinigungen des Vaters ausgestellt worden seien. Dasselbe gelte für die langfristigen Aufenthaltsberechtigungen der Mutter und des Sohns. Zum einen seien diese Aufenthaltsberechtigungen nämlich aufgrund der falschen Annahme erlangt worden, dass die Mutter und der Sohn vor der Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigungen über einen rechtmäßigen Aufenthalt in den Niederlanden verfügt hätten. Zum anderen seien die betrügerischen Arbeitsbescheinigungen des Vaters auch für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnisse vorgelegt worden, um glauben zu machen, dass die Mutter und der Sohn über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügten. Beide hätten nämlich zu keinem Zeitpunkt über eigenständige Einkünfte verfügt.

28      Dass die Mutter und der Sohn nicht gewusst hätten, dass der Vater eine Täuschung verübt habe und dass seine Arbeitsbescheinigungen betrügerisch gewesen seien, sei irrelevant.

29      Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 wies der Staatssekretär die von dem Vater, der Mutter und dem Sohn gegen die Bescheide vom 29. Januar 2014 eingelegten Widersprüche zurück.

30      Die mit einer Klage gegen den Bescheid vom 4. Mai 2015 befasste Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande) stellte mit Urteil vom 31. Mai 2016 fest, dass der Staatssekretär die verschiedenen Aufenthaltserlaubnisse des Vaters sowie zum einen die befristeten regulären Aufenthaltserlaubnisse der Mutter und des Sohns – gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 – und zum anderen deren langfristige Aufenthaltsberechtigungen – gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 – zu Recht entzogen habe. Dagegen greife die Klage insoweit durch, als der Staatssekretär nicht hinreichend dargelegt habe, weshalb der Entzug der dem Sohn erteilten Aufenthaltstitel nicht gegen das in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleistete Recht auf Privatleben verstoße.

31      Der Staatssekretär auf der einen und der Vater, die Mutter und der Sohn auf der anderen Seite legten gegen dieses Urteil bei dem vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein.

32      Dieses Gericht erklärte das vom Staatssekretär eingelegte Rechtsmittel für begründet.

33      Es war nämlich der Auffassung, dass der Staatssekretär keinen Fehler begangen habe, indem er angesichts der zu berücksichtigenden unterschiedlichen Interessen festgestellt habe, dass der Entzug der dem Sohn erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht gegen Art. 8 EMRK verstoße. Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), dem die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie Art. 8 EMRK zu geben sei, führe zu keiner anderen Beurteilung.

34      In Bezug auf das von dem Vater, der Mutter und dem Sohn eingelegte Anschlussrechtsmittel werde nicht bestritten, dass der Vater seine befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse auf täuschende Art und Weise erlangt habe, da seine Beschäftigung fingiert gewesen sei. Somit betreffe der Rechtsstreit nur die Frage, inwiefern sich die verübte Täuschung auf das Aufenthaltsrecht der Mutter und des Sohns auswirke.

35      Hinsichtlich des zuletzt genannten Gesichtspunkts sei zum einen unstreitig, dass die betrügerischen Arbeitsbescheinigungen, die der Vater vorgelegt habe, um darzutun, dass er über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 verfüge, die Grundlage für die Erteilung und die Verlängerung der befristeten regulären Aufenthaltserlaubnisse der Mutter und des Sohns bildeten. Der Vater habe indes nie über solche Einkünfte verfügt, da seine Beschäftigung fingiert gewesen sei. Im Übrigen hätten die Mutter und der Sohn keinen eigenen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie erlangt, da im niederländischen Recht ein solcher Aufenthaltstitel auf nicht vorübergehende humanitäre Gründe beschränkt sei und die Mutter und der Sohn die Erteilung eines solchen nie beantragt hätten.

36      Was zum anderen die der Mutter und dem Sohn erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigungen angehe, sei ebenfalls unstreitig, dass deren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Niederlande vor Erlangung dieser Aufenthaltsberechtigungen auf die Täuschung durch den Vater gestützt gewesen sei. Deshalb beruhe die Annahme, dass sie die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 aufgestellte Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfüllt hätten, ebenfalls auf einer Täuschung. Zudem seien diese Aufenthaltsberechtigungen auf der Grundlage der betrügerischen Arbeitsbescheinigungen des Vaters erlangt worden, die zum Zwecke der Erlangung der Aufenthaltsberechtigungen vorgelegt worden seien.

37      Gleichwohl sei im vorliegenden Fall von der Prämisse auszugehen, dass der Mutter und dem Sohn die betrügerischen Machenschaften des Vaters unbekannt gewesen seien, weil der Staatssekretär nicht nur nicht behauptet habe, dass sie davon gewusst hätten, sondern darüber hinaus die Auffassung vertreten habe, dass diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung zukomme.

38      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob der Staatssekretär unter solchen Umständen zum einen die der Mutter und dem Sohn erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 und zum anderen die ihnen erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 rechtswirksam entziehen konnte.

39      Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat, Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass er dem Entzug eines im Rahmen der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltstitels entgegensteht, wenn dieser durch betrügerische Angaben erlangt wurde, der Familienangehörige aber nicht wusste, dass diese Angaben betrügerisch waren?

2.      Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass er dem Entzug der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entgegensteht, wenn diese durch betrügerische Angaben erlangt wurde, der langfristig Aufenthaltsberechtigte aber nicht wusste, dass diese Angaben betrügerisch waren?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

40      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat die den Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen gemäß dieser Richtlinie erteilten Aufenthaltstitel mit der Begründung entzieht, dass gefälschte Dokumente vorgelegt worden seien, um diese Aufenthaltstitel zu erlangen, wenn diese Familienangehörigen nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wussten.

41      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/86 vorgesehen, gemäß dieser Richtlinie dem Ehegatten des Zusammenführenden sowie den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt gestatten. Gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie sind dem Antrag auf Einreise und Aufenthalt Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, dass insbesondere die in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c bestimmt, dass der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen kann, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen.

42      In Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen können, wenn feststeht, dass falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, ge- oder verfälschte Dokumente verwendet wurden, auf andere Weise eine Täuschung verübt wurde oder andere ungesetzliche Mittel angewandt wurden.

43      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten diesen Aufenthaltstitel grundsätzlich entziehen können, wenn zu seiner Erlangung gefälschte Dokumente vorgelegt wurden oder wenn auf andere Weise eine Täuschung verübt wurde. In dieser Bestimmung wird weder angegeben, wer diese Dokumente vorgelegt bzw. verwendet oder diese Täuschung verübt hat, noch setzt diese Bestimmung voraus, dass der betreffende Familienangehörige von der Täuschung wusste. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich ebenfalls, dass die bloße Verwendung von falschen Angaben oder falschen Dokumenten zu diesen Zwecken, insbesondere, um glauben zu machen, dass der Zusammenführende über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verfügt, zur Stützung einer Entscheidung über den Entzug des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen ausreicht, ohne dass Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 den Nachweis einer betrügerischen Absicht der betreffenden Familienangehörigen oder ihrer Kenntnis von der Unrichtigkeit dieser Angaben bzw. Dokumente erforderte.

44      Diese Auslegung wird durch eine systematische Betrachtung von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 untermauert.

45      Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels sind nämlich identisch mit den Gründen für die Ablehnung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt. So ist in dieser Bestimmung vorgesehen, dass falsche oder irreführende Angaben oder die Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente, die Verübung einer Täuschung auf andere Weise oder die Anwendung anderer ungesetzlicher Mittel nicht nur Gründe für den Entzug des erteilten Aufenthaltstitels, sondern auch für die Ablehnung eines solchen Antrags darstellen. Diese Gründe sind daher in diesen beiden Fällen gleich auszulegen. Wie die niederländische Regierung hervorgehoben hat, erfordert es indessen die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag eines Familienangehörigen auf Einreise und Aufenthalt ablehnen kann, wenn zur Stützung dieses Antrags ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, selbst wenn der betreffende Familienangehörige nicht wusste, dass diese Dokumente ge- oder verfälscht waren.

46      Im Übrigen entspricht es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Zusammenführende eine Täuschung verübt hat, in Anbetracht der zentralen Bedeutung des Zusammenführenden in dem mit der Richtlinie 2003/86 geschaffenen System, den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen und der ihr zugrunde liegenden Logik, dass diese Täuschung Auswirkungen auf das Verfahren der Familienzusammenführung hat und sich insbesondere auf die den Familienangehörigen des betreffenden Zusammenführenden erteilten Aufenthaltstitel auswirkt, selbst wenn die Familienangehörigen von der verübten Täuschung keine Kenntnis hatten.

47      Aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 ergibt sich nämlich, dass mit ihr das allgemeine Ziel verfolgt wird, die Integration Drittstaatsangehöriger, d. h. der Zusammenführenden, in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem im Wege der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C‑558/14, EU:C:2016:285, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus diesem Ziel sowie aus einer Gesamtbetrachtung dieser Richtlinie, insbesondere von deren Art. 13 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3, folgt, dass, solange die betreffenden Familienangehörigen keinen eigenen Aufenthaltstitel auf der Grundlage von Art. 15 dieser Richtlinie erlangt haben, ihr Aufenthaltsrecht ein vom Aufenthaltsrecht des betreffenden Zusammenführenden abgeleitetes Recht ist, das dazu bestimmt ist, dessen Integration zu fördern. Unter diesen Umständen muss ein Mitgliedstaat davon ausgehen können, dass sich eine vom Zusammenführenden verübte Täuschung auf den Prozess der Familienzusammenführung insgesamt – insbesondere auf das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Zusammenführenden – auswirkt, und den Familienangehörigen ihren Aufenthaltstitel auf dieser Grundlage auch dann entziehen können, wenn diese nichts von der verübten Täuschung wussten. Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, die verübte Täuschung die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden beeinträchtigt.

48      Zu diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist zu ergänzen, dass ausweislich von Art. 1 der Richtlinie 2003/86 deren Ziel die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, ist. Daraus ergibt sich, dass dieses Recht solchen Staatsangehörigen vorbehalten ist, was durch die Definition des Begriffs „Familienzusammenführung“ in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie bestätigt wird. Ein Drittstaatsangehöriger wie – in der Ausgangsrechtssache – der Vater, dem seine Aufenthaltserlaubnisse wegen ihrer betrügerischen Erlangung rückwirkend entzogen worden sind, kann indes nicht als jemand angesehen werden, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält. Es ist somit a priori gerechtfertigt, dass ein solcher Drittstaatsangehöriger nicht in den Genuss dieses Rechts gelangen kann und dass die seinen Familienangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie erteilten Aufenthaltstitel entzogen werden können.

49      Im vorliegenden Fall wird weder bestritten, dass der Vater, der gefälschte Arbeitsbescheinigungen vorgelegt hat, um darzutun, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfüge, die für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichten, eine Täuschung verübt hat, noch, dass diese Bescheinigungen vorgelegt worden sind, um die Aufenthaltstitel für seine Familienangehörigen, nämlich die Mutter und den Sohn, zu erlangen, auch wenn diese vom betrügerischen Charakter der Arbeitsbescheinigungen nichts wussten.

50      Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Auslegung der Bestimmungen von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86, wie aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils ersichtlich, dass die vom Vater verübte Täuschung und die Verwendung ge- oder verfälschter Arbeitsbescheinigungen, um darzutun, dass er über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verfüge, a priori geeignet sind, den Entzug der Aufenthaltstitel zu rechtfertigen, die von der Mutter und vom Sohn auf der Grundlage dieser Richtlinie erlangt wurden.

51      Allerdings kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 27 und 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Entzug eines Aufenthaltstitels nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 nicht automatisch erfolgen. Aus der Verwendung der Worte „können … entziehen“ in dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Entzugs eines solchen Aufenthaltstitels über einen Ermessensspielraum verfügen. Insoweit muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 17 dieser Richtlinie zuvor eine individualisierte Prüfung der Situation des betreffenden Familienangehörigen vornehmen und dabei alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, O u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81, sowie vom 21. April 2016, Khachab, C‑558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43).

52      Nach dem zuletzt genannten Artikel hat der betreffende Mitgliedstaat in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie, insbesondere bei einer den Aufenthaltstitel entziehenden Maßnahme, das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen des Betreffenden zu seinem Herkunftsland zu berücksichtigen.

53      Zudem sollten, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 ergibt, Maßnahmen betreffend die Familienzusammenführung, wie solche zum Entzug der Familienangehörigen erteilten Aufenthaltstitel, in Übereinstimmung mit den Grundrechten – insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – getroffen werden, das in Art. 7 der Charta verankert ist, der Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C‑578/08, EU:C:2010:117, Rn. 44, sowie vom 6. Dezember 2012, O u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 75 und 76). Daher verfügt der betreffende Mitgliedstaat bei der in Art. 17 der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Prüfung zwar über einen gewissen Ermessensspielraum, diese Prüfung ist gleichwohl unter Beachtung von Art. 7 der Charta vorzunehmen.

54      So müssen im vorliegenden Fall, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die zuständigen nationalen Behörden insbesondere die Aufenthaltsdauer der Mutter und des Sohns in den Niederlanden, das Alter des Sohns bei der Einreise in diesen Mitgliedstaat und den möglichen Umstand berücksichtigen, dass er dort aufgezogen wurde und eine Ausbildung erhalten hat, sowie das Vorliegen familiärer, wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Bindungen der Mutter und des Sohns zu und in diesem Mitgliedstaat. Sie haben ebenfalls das mögliche Vorliegen solcher Bindungen der Mutter und des Sohns zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen, was anhand von Umständen wie u. a. einem in diesem Land vorhandenen Familienkreis, Reisen in dieses Land oder Zeiten des Aufenthalts in diesem oder auch dem Niveau der Kenntnis der Landessprache zu beurteilen ist.

55      Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, haben diese Behörden im Rahmen ihrer Beurteilung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im vorliegenden Fall die Mutter und der Sohn nicht selbst für die vom Vater verübte Täuschung verantwortlich sind und davon nichts wussten.

56      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheide, mit denen der Staatssekretär der Mutter und dem Sohn die Aufenthaltstitel entzogen hat, im Licht der in den Rn. 51 bis 55 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen gerechtfertigt sind oder ob diese Familienangehörigen angesichts der vorstehenden Erwägungen diese Aufenthaltstitel behalten dürfen.

57      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn zum Zweck der Ausstellung von Aufenthaltstiteln für die Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen gefälschte Dokumente vorgelegt wurden, der Umstand, dass diese Familienangehörigen nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wussten, dem nicht entgegensteht, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Titel nach dieser Bestimmung entzieht. Gemäß Art. 17 dieser Richtlinie haben die zuständigen nationalen Behörden gleichwohl zuvor eine individualisierte Prüfung der Situation dieser Familienangehörigen vorzunehmen und dabei alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht zu bewerten.

 Zur zweiten Frage

58      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat die Drittstaatsangehörigen nach dieser Richtlinie zuerkannte Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten mit der Begründung entzieht, dass diese Rechtsstellung unter Verwendung gefälschter Dokumente erlangt wurde, wenn diese Drittstaatsangehörigen nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wussten.

59      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich in den letzten fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen. Die Erlangung dieser Rechtsstellung vollzieht sich indes nicht automatisch. Gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie hat der Drittstaatsangehörige hierzu nämlich bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag einzureichen, dem Unterlagen beizufügen sind, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 dieser Richtlinie erfüllt. Insbesondere hat er gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nachzuweisen, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen.

60      Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, vorbehaltlich des Art. 9, dauerhaft.

61      Insoweit sieht Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vor, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt ist, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sie nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat. In dieser Bestimmung wird indes weder angeführt, wer die Täuschung verübt haben muss, noch setzt sie voraus, dass der betreffende Aufenthaltsberechtigte von der Täuschung wusste.

62      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich die Rechtsunterworfenen jedoch nicht in betrügerischer Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen, da der Grundsatz des Verbots von Betrug einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49, sowie vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C‑356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99). Die Versagung oder der Entzug eines Rechts wegen betrügerischer Tätigkeiten ist nur die bloße Folge der Feststellung, dass im Fall von Betrug die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung dieses Rechts in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2017, Cussens u. a., C‑251/16, EU:C:2017:881, Rn. 32).

63      Zudem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109, dass diese darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir, C‑469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32, vom 4. Juni 2015, P und S, C‑579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46, sowie vom 2. September 2015, CGIL und INCA, C‑309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21), und zu diesem Ziel die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlaubt es dem Begünstigten somit, in den von Art. 11 der Richtlinie 2003/109 genannten Bereichen und unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen gleichbehandelt zu werden. Gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie gibt diese Rechtsstellung dem betreffenden langfristig Aufenthaltsberechtigten auch das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in Kapitel III dieser Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, und dort gemäß Art. 21 dieser Richtlinie die in deren Art. 11 vorgesehene Gleichbehandlung zu genießen.

64      Angesichts der mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verbundenen umfassenden Rechte ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten gegen Betrug wirksam vorgehen können, indem sie dem Begünstigten die auf einer Täuschung beruhende Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entziehen.

65      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich niemand auf die Beibehaltung der mittels einer Täuschung auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109 erlangten Rechte berufen kann, unabhängig davon, ob diese Täuschung von dem mit diesen Rechten Begünstigten verübt wurde oder diesem bekannt war, da der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass der Erwerb dieser Rechte aus einer Täuschung resultiert.

66      Daraus folgt, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen der Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf einer Täuschung beruht, d. h., wenn eine Täuschung der Erlangung dieser Rechtsstellung zugrunde lag, unabhängig davon, wer diese Täuschung verübt hat und ob der Aufenthaltsberechtigte davon wusste.

67      Insbesondere kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn der betreffende Aufenthaltsberechtigte, wie in der Ausgangsrechtssache, zum Zweck der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gefälschte Dokumente vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfüge, die für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichten, und zwar auch dann, wenn er diese Täuschung nicht selbst verübt hat und nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wusste. In einem solchen Fall beruht der Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nämlich unmittelbar auf dieser Täuschung, so dass sie notwendigerweise diese Rechtsstellung beeinflusst.

68      Diese Auslegung wird auch durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C‑337/07, EU:C:2008:744), nicht in Frage gestellt.

69      In jenem Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen ein eigenes Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erlangt haben, dieses Recht durch Unregelmäßigkeiten, die in der Vergangenheit das Aufenthaltsrecht des betreffenden Arbeitnehmers beeinträchtigt haben – wobei sich entsprechende Unregelmäßigkeiten im vorliegenden Fall aus dem betrügerischen Verhalten dieses Arbeitnehmers ergeben haben – nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C‑337/07, EU:C:2008:744, Rn. 56, 57 und 59). Der Gerichtshof hat daher im Wesentlichen entschieden, dass die das Aufenthaltsrecht des türkischen Arbeitnehmers berührende Täuschung nicht das eigene Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen beeinträchtigen könne.

70      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umstände, die zu jenem Urteil geführt haben, von denen der Ausgangsrechtssache unterscheiden. Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erlangen die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers nämlich nach einem Aufenthaltszeitraum von drei Jahren im Aufnahmemitgliedstaat ein eigenes Aufenthaltsrecht, ohne dass hierzu ein Antrag gestellt werden müsste. Somit hat sich der Gerichtshof nicht dazu geäußert, inwiefern sich die Verwendung gefälschter Dokumente zur Stützung eines solchen Antrags auf das Recht der betreffenden Personen ausgewirkt hätte.

71      Im vorliegenden Fall lässt sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheide, mit denen der Staatssekretär der Mutter und dem Sohn die langfristigen Aufenthaltstitel entzogen hat, gerade – insbesondere – darauf gestützt waren, dass zur Stützung des Antrags der Mutter und des Sohns auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten betrügerische Arbeitsbescheinigungen des Vaters vorgelegt worden waren, um glauben zu machen, dass sie über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügten, da der Erwerb einer solchen Rechtsstellung, wie in Rn. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, nur aufgrund eines solchen Antrags möglich ist.

72      Dementsprechend ist ein Drittstaatsangehöriger gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 nicht mehr berechtigt, die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn diese Rechtsstellung nachweislich aufgrund gefälschter Dokumente erlangt wurde, selbst wenn der Drittstaatsangehörige nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wusste.

73      Allerdings bedeutet der Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten als solcher nicht, dass die betreffende Person auch das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verliert, auf dessen Grundlage sie ihren Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 eingereicht und diese gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie erhalten hat, gleich, ob dieses Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht erlangt wurde. Dieser Verlust führt daher, wie sich aus Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2003/109 ergibt, auch nicht automatisch zu einer Rückführung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats. Haben, wie in der Ausgangsrechtssache, die betreffenden Personen, also die Mutter und der Sohn, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf der Grundlage eines nach der Richtlinie 2003/86 gewährten Aufenthaltsrechts erlangt, ist es, wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Personen gemäß Art. 17 dieser Richtlinie den ihnen nach dieser Richtlinie erteilten Aufenthaltstitel behalten dürfen.

74      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf der Grundlage gefälschter Dokumente zuerkannt wurde, der Umstand, dass sie nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wussten, dem nicht entgegensteht, dass der betreffende Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung entzieht.

 Kosten

75      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn zum Zweck der Ausstellung von Aufenthaltstiteln für die Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen gefälschte Dokumente vorgelegt wurden, der Umstand, dass diese Familienangehörigen nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wussten, dem nicht entgegensteht, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Titel nach dieser Bestimmung entzieht. Gemäß Art. 17 dieser Richtlinie haben die zuständigen nationalen Behörden gleichwohl zuvor eine individualisierte Prüfung der Situation dieser Familienangehörigen vorzunehmen und dabei alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht zu bewerten.

2.      Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf der Grundlage gefälschter Dokumente zuerkannt wurde, der Umstand, dass sie nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wussten, dem nicht entgegensteht, dass der betreffende Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung entzieht.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.