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Klage, eingereicht am 14. April 2006 - Irène Bianchi / Europäische Stiftung für Berufsbildung

(Rechtssache F-38/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Irène Bianchi (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Stiftung für Berufsbildung

Anträge der Klägerin

Aufhebung der der Klägerin mit Note vom 24. Oktober 2005 mitgeteilten Entscheidung der Direktorin der Stiftung, ihr Beschäftigungsverhältnis als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern;

Verurteilung der Stiftung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zuzüglich gesetzlicher Zinsen;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die im Jahr 2000 von der Stiftung mit einem ursprünglich für drei Jahre geschlossenen und dann bis zum 15. April 2006 verlängerten Zeitbedienstetenvertrag eingestellt wurde, beanstandet die Entscheidung, ihr Beschäftigungsverhältnis nicht über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern.

Für ihre Anfechtungsklage macht sie vier Klagegründe geltend, von denen der erste auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verteidigungsrechte und gegen Artikel 26 des Statuts gestützt wird, weil die negativen Beurteilungen, die der Leiter der Finanzabteilung an die Direktorin der Stiftung gesandt habe, ihr weder übermittelt noch zu ihrer Personalakte genommen worden seien.

Der zweite Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht, die sich aus der Entscheidung des Direktors der Stiftung vom 26. Februar 1997 über die Vertragsverlängerung ergebe, und auf einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, weil sie über die Gründe für die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend informiert worden sei.

Der dritte Klagegrund stützt sich auf mehrere Verstöße gegen die mit der genannten Entscheidung vom 26. Februar 1997 eingeführten Verfahren.

Der vierte Klagegrund stützt sich auf offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Direktorin der Stiftung hinsichtlich der Notwendigkeit eines Gutachtens der Klägerin u. a. zu den durch die Reform entstandenen Verwaltungsassistentenstellen, hinsichtlich der Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben erfüllt habe, und hinsichtlich des dienstlichen Interesses begangen habe.

Für ihre Schadensersatzklage macht die Klägerin geltend, dass die Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung auch Fehler darstellten, die ihr einen schweren immateriellen und materiellen Schaden verursacht hätten und noch verursachen könnten.

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