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Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2023 von der Sberbank of Russia PAO gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2023 in der Rechtssache T-527/22, Sberbank/SRB

(Rechtssache C-793/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Sberbank of Russia PAO (vertreten durch D. Rovetta, Avocat, M. Campa, M. Moretto, M. Pirovano und V. Villante, Avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Klage auf Nichtigerklärung (i) des vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) am 1. März 2022 erlassenen Beschlusses SRB/EES/2022/19, kein Abwicklungskonzept für die Sberbank Europe AG im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/20101 festzulegen, und (ii) des vom SRB am 27. Februar 2022 vorbereiteten Bewertungsberichts 1 für die Sberbank Europa AG vor dem Gericht zuzulassen;

die Rechtssache zur Prüfung der Begründetheit der Klage der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen und mehrere Rechtsfehler sowie Tatsachen- und Beweisverfälschungen begangen, als es entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin durch die angefochtenen Beschlüsse in ihrer Rechtsposition nicht unmittelbar betroffen sei, wobei es auch versäumt habe, eine Begründung anzuführen und auf mehrere durch Beweise untermauerte wesentliche Argumente der Rechtsmittelführerin einzugehen.

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen und das Rechtsinstitut des „Eigentums“ falsch ausgelegt. Das Gericht habe die rechtliche Definition der Begriffe „Bankengruppe und Abwicklungsgruppe“ sowie „Aktionär“ und „Alleinaktionär“ missverstanden. Hilfsweise: Das Gericht habe gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen, als es davon ausgegangen sei, dass „wirtschaftliche Auswirkungen“ auf die Rechtsmittelführerin nicht ausreichten, um unmittelbare Betroffenheit zu begründen.

Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 15 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts begangen – das Gericht habe die Anträge der Rechtsmittelführerin falsch interpretiert.

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1 ABl. 2014, L 225, S. 1.