Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 9. April 2014 – Rouffaud/EAD
(Rechtssache F-59/13)1
(Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten – Umdeutung des Vertrags – Vorverfahren – Grundsatz der Übereinstimmung – Änderung des Grundes der Rügen)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Thierry Rouffaud (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Coolen, É. Marchal, S. Orlandi und D. Abreu Caldas, dann Rechtsanwälte S. Orlandi und D. Abreu Caldas)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers, seine aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverträge in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten und den Zeitraum, in dem er als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten verwendet wurde, als Dienstzeit als Vertragsbediensteter anzuerkennen, abgelehnt wurde
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Rouffaud trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Auswärtigen Dienst entstandenen Kosten zu tragen.
________________________1 ABl. C 233 vom 10.8.2013, S. 14.