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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2020 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache T-14/18, Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache C-106/20 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Tsaousi, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben, das angefochtene Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache T-14/18, mit dem die Klage vom 16. Januar 2018 der Hellenischen Republik auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 abgewiesen wurde, aufzuheben, der Klage stattzugeben und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, soweit er Ausgaben der Hellenischen Republik im Bereich der flächenbezogenen Zahlungen für das Antragsjahr 2014 in Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Ausgaben für Beihilfen für Grünland, die einem Nettobetrag in Höhe von 12 482 555,68 Euro entsprechen, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließt. Weiter beantragt sie, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend:

Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf den Teil des angefochtenen Urteils, in dem die bereits in der Verhandlung vor dem Gericht von der Hellenischen Republik geltend gemachten Gründe in Bezug auf die Ad-hoc-Mitteilung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-341/17 P am 16. Mai 2019 zurückgewiesen wurden. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird vorgetragen, dass mit dem angefochtenen Urteil die Verfahrensvorschriften und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden seien, soweit damit dieses Vorbringen der Hellenischen Republik mit einer unzureichenden und widersprüchlichen Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der zweite Teil betrifft die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 der Verordnung 796/2004 sowie die unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils, soweit es das Vorbringen der Hellenischen Republick als in Leere gehend angesehen habe.

Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund betreffen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem die anderen Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen wurden. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird insbesondere gerügt, dass mit dem angefochtenen Urteil der Gehalt der im Verfahren vorgelegten Beweise verfälscht worden sei, konkret die Tabelle der Gesamtberechnung mit den Schätzungen der Daten von 79 664 Landwirten mit Grünland, die Beihilfen bezogen hätten, der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen, die von der Hellenischen Republik zurückgefordert worden seien, was zu einem Rechtsverstoß und einer widersprüchlichen und unzureichenden Begründung geführt habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird vorgetragen, dass das angefochtene Urteil wegen fehlerhafter Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1290/2005, Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung 1306/2013 und Art. 12 Abs. 1 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014, Verstoßes gegen die Leitlinien der Dokumente VI/5330/97 und C(2015)3675 final/8-6-2015 der Kommission, Verletzung der Begründungspflicht (Art. 296 AEUV), fehlerhafte Anwendung der Beweisregeln (Verteilung der Beweislast in einer Weise, die in Bezug auf die Hellenische Republik zu einer „probatio diabolica“ geführt habe) sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Grundsätze „non venire contra factum proprium“ und „ne bis in idem“ sowie des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufzuheben sei. Zudem sei das angefochtene Urteil unzureichend und widersprüchlich begründet.

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