Language of document : ECLI:EU:F:2011:43

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

13. April 2011

Rechtssache F‑38/10

Ioannis Vakalis

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehalt – Übertragung der in Griechenland erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Unionsbeamten – Berechnung der Ansprüche – Einrede der Rechtswidrigkeit der ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der Neutralität des Euro“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. August 2009, mit der die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bei den Gemeinschaften nach Übertragung der vom Kläger vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche festgelegt wurden, und der Entscheidung vom 22. Februar 2010, mit der seine vorherige Beschwerde zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise unzulässig und als teilweise unbegründet abgewiesen. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Klagegrund der Nichtbeachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften – Feststellung von Amts wegen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 77)

2.      Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 723/2004

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 26 Abs. 1)

3.      Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren

(Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

4.      Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren

(Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2; Verordnung Nr. 1103/97 des Rates, Art. 3)

5.      Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren

(Beamtenstatut, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

6.      Verfahren – Kosten – Tragung – Berücksichtigung von Billigkeitsgründen – Verurteilung der obsiegenden Partei zur teilweisen Tragung der Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 87 Abs. 2 und Art. 88)

1.      Der Unionsrichter hat die Befugnis und gegebenenfalls die Pflicht, bestimmte die materielle Rechtmäßigkeit betreffende Gesichtspunkte von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies gilt für den die öffentliche Ordnung betreffenden Gesichtspunkt der Nichtbeachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften durch eine Entscheidung. Das Gericht für den öffentlichen Dienst würde nämlich sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt verkennen, wenn es – auch ohne insoweit vorliegende Rüge der Parteien – nicht feststellen würde, dass die bei ihm angefochtene Entscheidung aufgrund einer Norm ergangen ist, die in dem betreffenden Fall keine Anwendung finden kann, und damit über den ihm vorliegenden Rechtsstreit unter Anwendung einer solchen Norm entscheiden müsste.

Die Prüfung eines die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Gesichtspunkts von Amts wegen beeinträchtigt nicht den kontradiktorischen Charakter der streitigen Erörterungen und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte. Art. 77 der Verfahrensordnung sieht nämlich vor, dass das Gericht von Amts wegen prüfen kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, vorausgesetzt, die Parteien wurden zuvor angehört. Es besteht aber kein Grund zur Annahme, dass die letztgenannte Voraussetzung zwar die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte in hinreichendem Maße gewährleistet, wenn von Amts wegen geprüft wird, ob eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung fehlt, dass dies aber nicht gelten soll, wenn ein das zwingende Recht betreffender Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft wird, und zwar unabhängig davon, ob er die materielle oder die formelle Rechtmäßigkeit betrifft.

(vgl. Randnrn. 28, 29, 38 und 39)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. Juli 1994, Browet u. a./Kommission, T‑576/93 bis T‑582/93, Randnr. 35

Gericht für den öffentlichen Dienst: 21. Februar 2008, Putterie-De-Beukelaer/Kommission, F‑31/07, insoweit nicht beanstandet durch Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P

2.      Die Übergangsbestimmungen des Art. 26 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in ihrer durch die Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hervorgegangenen Fassung und diejenigen des Art. 11 der von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts sind dahin auszulegen, dass sie nur die Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen betreffen, die von Beamten auf Lebenszeit gestellt wurden.

Diese Bestimmungen sollen entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit die erworbenen Rechte schützen. Ein Beamter auf Probe hat aber kein erworbenes Recht auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche. Es steht dem betreffenden Organ zwar frei, den Antrag eines Beamten auf Probe zu registrieren, damit dieser nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit keinen neuen Antrag stellen muss, doch ist der Antrag trotzdem verfrüht.

(vgl. Randnrn. 42, 44 und 46)

3.      Die Umrechnung des übertragenen Guthabens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre bei der Union ist Sache der Verwaltungsbehörden der Union. Der Umstand, dass es dem betreffenden Organ und nicht den nationalen Behörden obliegt, bei der Bestimmung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gegebenenfalls Währungsschwankungen zu berücksichtigen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Abschaffung des Mechanismus des durchschnittlichen Wechselkurses durch die von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts rechtswidrig wäre.

Denn das Organ muss zwar bei der Bestimmung der Zahl der für das Versorgungssystem der Union anrechnungsfähigen Dienstjahre den Wechselkurs berücksichtigen, doch behält es insoweit eine gewisse Freiheit, um zu beurteilen, ob es zweckmäßig ist, die Auswirkungen der Währungsschwankungen nötigenfalls zu korrigieren. Die Befugnis des Organs in diesem Bereich hat allein zur Folge, dass die Unionsgerichte nachprüfen, ob für dieses Organ die Möglichkeit besteht, den Mechanismus des durchschnittlichen Wechselkurses nicht länger beizubehalten.

(vgl. Randnrn. 53 und 55 bis 57)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. Dezember 1998, Bang-Hansen/Kommission, T‑233/97, Randnr. 38; 18. März 2004, Radauer/Rat, T‑67/02, Randnrn. 28 bis 31

4.      Die Abschaffung des Mechanismus des durchschnittlichen Wechselkurses für die Bestimmung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Rahmen der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche durch die von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts verstößt nicht gegen des Grundsatz der Neutralität des Euro oder gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro. Der mit dieser Verordnung aufgestellte Grundsatz der Neutralität des Euro untersagt es einem Organ definitionsgemäß nicht, das anzuwendende Recht zu ändern. Die Entscheidung, den Mechanismus des durchschnittlichen Wechselkurses abzuschaffen, beruht auf Haushaltserwägungen und einer politischen Entscheidung, diesen Mechanismus, der für Beamte, die Ansprüche in bestimmten Mitgliedstaaten erworben haben, vorteilhaft war, nicht länger anzuwenden, sie ist aber keine Folge der Einführung des Euro. Im Übrigen wurde dieser Mechanismus auch für die Anrechnung von Ruhegehaltsansprüchen abgeschafft, die in Mitgliedstaaten erworben wurden, die den Euro nicht eingeführt haben.

(vgl. Randnrn. 64 und 65)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Dezember 2007, Kolountzios/Kommission, F‑117/07, Randnrn. 32 bis 35

5.      Im Bereich der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen steht es dem Unionsgesetzgeber frei, die Bestimmungen des Statuts jederzeit so zu ändern, wie er es im dienstlichen Interesse für erforderlich hält, und für die Zukunft Statutsbestimmungen erlassen, die für die betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten ungünstiger sind, sofern er eine ausreichend lange Übergangszeit festlegt, um zu verhindern, dass die Modalitäten für die Feststellung der erworbenen Ruhegehälter überraschend geändert werden, sofern die rechtmäßig erworbenen Ansprüche der Beamten oder sonstigen Bediensteten sichergestellt sind und sofern die von der neuen Regelung speziell Betroffenen gleichbehandelt werden. Dasselbe gilt für die von den Organen erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen, sofern sie nicht von höherrangigen Vorschriften abweichen.

Im Bereich der Personalpolitik beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot auf die Prüfung, ob nicht das betreffende Organ im Verhältnis zum verfolgten Ziel eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Unterscheidung vorgenommen hat. Denn bei der Anwendung der Formeln zur Umrechnung von Ruhegehaltsansprüchen verfügt die Union über einen weiten Ermessensspielraum, wenn sie die Einzelheiten des Systems zur Umrechnung des übertragenen Guthabens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre bei der Union festlegt.

(vgl. Randnrn. 70 und 71)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. März 1975, Gillet/Kommission, 28/74, Randnrn. 5 und 6; 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C‑227/04 P, Randnr. 78

Gericht erster Instanz: 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Randnr. 85; 20. November 2007, Ianniello/Kommission, T‑308/04, Randnr. 38

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Dezember 2007, Martin Bermejo/Kommission, F‑60/07, Randnrn. 55 und 56; 24. April 2008, Dalmasso/Kommission, F‑61/05, Randnr. 78; 30. November 2009, Ridolfi/Kommission, F‑3/09, Randnrn. 53 und 54

6.      Da ein Beamter, wenn zwei von mehreren Gründen für die Zurückweisung seiner Beschwerde rechtsfehlerhaft sind, davon ausgehen durfte, dass er allen Grund habe gegen die streitige Entscheidung zu klagen, ist es nach den Umständen dieses Falls gerechtfertigt, dass nach Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst das beklagte Organ die Hälfte der Kosten des Klägers trägt.

(vgl. Randnr. 81)