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Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Litauen), eingereicht am 15. Februar 2019 – AB Linas Agro/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-117/19)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: AB Linas Agro

Antragsgegnerin: Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefragen

Ist die in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 945/20051 , insbesondere in den Erwägungsgründen 20 bis 23, enthaltene Feststellung, „wenn die betroffene Ware einen Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT aufweist, liegt der AN-Gehalt automatisch über 80 GHT“, als eine gesicherte Vermutung anzusehen, aus der der Schluss gezogen werden kann, dass der Gehalt an Ammoniumnitrat (AN), wenn die betroffene Ware (Ammoniumnitratdünger) einen Gehalt an Stickstoff (N) von 28 GHT oder mehr aufweist, immer über 80 GHT liegt?

Findet diese Vermutung auf die neuen Warentypen Anwendung, die in der Verordnung Nr. 945/2005 erwähnt werden, d. h. auf NPK-Dünger mit einem Gehalt an Stickstoff (N), der 28 GHT oder mehr beträgt, mit einem Verhältnis zwischen Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff von ungefähr 1:1 und mit einem Gehalt an Phosphor (P) und/oder Kalium (K), der nicht mehr als 12 GHT beträgt, z. B. auf den im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden NPK-30-4-4-Dünger?

Falls die vorstehenden Fragen zu bejahen sind, ist die oben erwähnte, in der Verordnung Nr. 945/2005 enthaltene Vermutung rechtsverbindlich, d. h. kann die Einreihung der in Rn. 17 der Entscheidung der Kommission für Steuerstreitigkeiten beschriebenen NPK-Dünger unter TARIC-Codes und die entsprechende Anwendung der geltenden Maßnahmen (Antidumpingzoll) auf sie gestützt werden, obwohl Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 945/2005 (und ebenso Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. c der zum Zeitpunkt der Durchführung der fraglichen Einfuhrverfahren geltenden Verordnung Nr. 999/20142 ) die Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht an den Gehalt des chemischen Elements Stickstoff (N) in einer Ware knüpften, sondern an den Gehalt der chemischen Verbindung Ammoniumnitrat (AN) und den Gehalt von Phosphor und Kalium in einer Ware?

Kann die in Rn. 16 der Entscheidung der Kommission für Steuerstreitigkeiten erwähnte Vermutung – unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 35 und 36 der Verordnung Nr. 945/2005 festgelegten Ziele, die geltenden Maßnahmen verhältnismäßig auf neue Warentypen anzuwenden und die Zollabfertigung und die Anwendung angemessener Zollsätze nach Maßgabe des Gehalts an der betroffenen Ware zu erleichtern – zum Zweck der Einreihung der in Rn. 17 der Entscheidung der Kommission für Steuerstreitigkeiten erwähnten NPK-Dünger unter TARIC-Codes und dementsprechend zum Zweck der Anwendung der geltenden Maßnahmen (Antidumpingzoll) herangezogen werden, um den Gehalt an Ammoniumnitrat solcher Dünger zu berechnen (festzustellen)? Mit anderen Worten, ist nach Feststellung des Gehalts an Stickstoff (N) der in Rn. 17 der Entscheidung der Kommission für Steuerstreitigkeiten erwähnten NPK-Dünger (auf der Grundlage der vom Einführer zum Zeitpunkt der Zollabfertigung zur Verfügung gestellten Unterlagen oder mittels Laboruntersuchungen) der Ammoniumnitratgehalt unter Berücksichtigung des im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 945/2005 festgelegten Verhältnisses zwischen dem Gehalt an Ammoniumnitrat (AN) und an Stickstoff (N), das auf dem Atomgewicht der Elemente beruht und 2,86 beträgt, zu berechnen (festzustellen), ohne dass zusätzliche Laboruntersuchungen durchgeführt werden müssen, um den genauen Ammoniumnitratgehalt zu bestimmen?

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1 Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2005, L 160, S. 1).

2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2014, L 280, S. 19).