Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 23. August 2019 - Sappi Austria Produktions-GmbH & Co KG und Wasserverband “Region Gratkorn-Gratwein”

(Rechtssache C-629/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sappi Austria Produktions-GmbH & Co KG, Wasserverband “Region Gratkorn-Gratwein”

Belangte Behörde: Landeshauptmann von Steiermark

Vorlagefragen

1.    Ist Klärschlamm im Licht der Ausnahme des Art. 2 Absatz 2 Buchst a) der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien1 in Verbindung mit der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und/oder der Klärschlammrichtlinie idF der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 20082 als Abfall anzusehen?

2.    Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. verneint wird:

Gewährt Art. 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98 die Qualifikation eines Stoffes als Nebenprodukteigenschaft im Sinne des unionsrechtlichen Abfallbegriffs zu erfüllen, wenn diesem Stoff zu einem geringen Prozentsatz andere Stoffe aus prozesstechnischen Gründen beigemengt werden, die sonst als Abfall zu betrachten wären, wenn dies keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gesamtstoffes hat und einen erheblichen Vorteil für die Umwelt bietet?

____________

1 ABl. 2008, L 312, S. 3.

2 ABl. 2008, L 311, S. 1.