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Klage, eingereicht am 9. August 2012 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-86/12)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawna] A. Lizer-Klatka)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Gültigkeitsdauer der Reserveliste EPSO/AD/60/06 hinsichtlich der Klägerin nicht um den Zeitraum zu verlängern, in dem sie sich im Mutterschafts- und Elternurlaub befand

Anträge

Die Klägerin beantragt,

dass die Entscheidung vom 17. Oktober 2011 über den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reserveliste EPSO AD/60/06 zum 31. Dezember 2011, soweit sie die Klägerin betrifft, und die Entscheidung vom 10. Mai 2012, die auf die Beschwerde Nr. R/147111 der Klägerin hin erlassen wurde, aufgehoben werden und die Gültigkeitsdauer der Reserveliste EPSO/AD/60/06 hinsichtlich der Klägerin um den Zeitraum, in dem sie sich während der Gültigkeitsdauer der genannten Reserveliste im Mutterschafts- und Elternurlaub befand, d. h. um 3 Jahre und 46 Tage, verlängert wird;

dass gemäß Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 25. Juli 2007 und dem Vorbringen der Klägerin in den Randnrn. 56 ff. der Klageschrift jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.