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Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2015 – Breyer/Kommission

(Rechtssache T-188/12)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Schriftsätze der Republik Österreich in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof – Verweigerung des Zugangs)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Patrick Breyer (Wald-Michelbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Starostik)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira und H. Krämer, dann H. Krämer und M. Konstantinidis im Beistand zunächst der Rechtsanwälte A. Krämer und R. Van der Hout, dann Rechtsanwalt R. Van der Hout)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und S. Hartikainen) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk, C. Meyer-Seitz, C. Stege, S. Johannesson, U. Persson, K. Ahlstrand-Oxhamre und H. Karlsson, dann A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, L. Swedenborg, N. Otte Widgren, E. Karlsson und F. Sjövall)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. März 2012, mit dem ein Antrag des Klägers auf Gewährung des Zugangs zu einem Rechtsgutachten der Kommission betreffend die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) abgelehnt wurde, und des Beschlusses der Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es ablehnte, dem Kläger umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 durch die Republik Österreich sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09, EU:C:2010:455) ergangen ist, zu gewähren, soweit mit diesem Beschluss der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wurde

Tenor

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es abgelehnt hat, Herrn Patrick Breyer umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die von der Republik Österreich vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09), ergangen ist, zu gewähren, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wird.

In Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. März 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Herrn Breyer auf Zugang zu dem Rechtsgutachten der Kommission betreffend die Richtlinie 2006/24 ist der Rechtsstreit erledigt.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Herrn Breyer entstandenen Kosten.

Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 194 vom 30.6.2012.