Language of document : ECLI:EU:F:2012:23

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

28. Februar 2012

Rechtssache F-140/11 R

BK

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) − Ladung zu einer Anhörung – Abschlussbericht über die Untersuchung − Beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der Klage“

Gegenstand:      Antrag nach den Art. 278 AEUV und 157 EA sowie Art. 279 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, insbesondere auf Aussetzung der Entscheidung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 28. Oktober 2011, mit der der Antragsteller zu einer Anhörung im Rahmen einer internen Untersuchung geladen wurde, soweit in dieser Entscheidung der Abschluss der Ermittlungen und die Erstellung eines Abschlussberichts über diese Untersuchung angekündigt werden

Entscheidung:      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Streitige Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zum Teil keine Wirkungen mehr entfaltet – Teilweise unzulässiger Antrag

(Art. 278 AEUV)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Erlass von Anordnungen, die eine einstweilige Regelung darstellen

(Art. 279 AEUV)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV)

4.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit dem eine Untersuchung abgeschlossen wird – Ankündigung, dass die Untersuchung abgeschlossen und ein Abschlussbericht erstellt wird – Entscheidung, mit der ein Beamter zu einer Anhörung geladen und vom Gegenstand sowie den Modalitäten dieser Anhörung in Kenntnis gesetzt wird – Nichteinbeziehung

(Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9)

5.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

6.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

1.      Entfaltet ein Teil einer streitigen Entscheidung zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz keine Wirkungen mehr, so ist der Antrag insoweit unzulässig.

(vgl. Randnr. 29)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 27. Mai 2011, Mariën/Kommission und EAD, F‑5/11 R und F‑15/11 R, Randnrn. 39 und 42)

2.      Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter ist befugt, Anordnungen zu treffen, die eine einstweilige Regelung darstellen und der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vorgreifen.

(vgl. Randnr. 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. August 1983, CMC u. a./Kommission, 118/83 R, Randnr. 53

Gericht erster Instanz: 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T‑203/95 R, Randnr. 25

3.      Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, sondern der Untersuchung der Klage vorzubehalten. Würde in Fällen, in denen die Zulässigkeit nicht schon dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist, über diese Frage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, würde nämlich der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen.

Jedoch kann es insbesondere dann, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, für das Gericht erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist.

(vgl. Randnrn. 32 und 33)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 27. Juni 1991, Bosman/Kommission, C‑117/91 R, Randnr. 7

Gericht erster Instanz: 4. Februar 1999, Peña Abizanda u. a./Kommission, T‑196/98 R, Randnr. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung; 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑125/03 R und T‑253/03 R, Randnr. 56

Gericht für den öffentlichen Dienst: 14. Dezember 2006, Dálnoky/Kommission, F‑120/06 R, Randnr. 41

4.      Sowohl im Rahmen des spezifischen Streitverfahrens für den europäischen öffentlichen Dienst als auch im Rahmen des allgemeinen Streitverfahrens sind beschwerende und infolgedessen anfechtbare Maßnahmen nur solche, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können.

Ein Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit dem eine Untersuchung abgeschlossen wird, ändert die Rechtsstellung der darin erwähnten Personen nicht. Erst recht kann die Ankündigung, dass die Untersuchung abgeschlossen und ein Abschlussbericht erstellt wird, nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden.

Ferner ändert die Entscheidung des OLAF, einen Beamten oder Bediensteten zu einer Anhörung zu laden, mit der er nebenbei vom Gegenstand und den Modalitäten der Anhörung unterrichtet wird, seine Rechtsstellung ebenfalls nicht in hinreichend qualifizierter Weise, um eine beschwerende Maßnahme darzustellen. Es handelt sich nämlich eindeutig um eine vorbereitende Maßnahme, die bei der Durchführung einer Untersuchung getroffen wird, die geeignet ist, zu einer endgültigen Entscheidung zu führen, die von dem entsprechenden Organ oder den zuständigen nationalen Gerichten aufgrund des die Untersuchung abschließenden Berichts des OLAF erlassen werden kann.

(vgl. Randnrn. 39, 41 und 42)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, Randnrn. 48 und 49

Gericht der Europäischen Union: 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T‑261/09 P, Randnr. 46

5.      Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst müssen Anträge auf einstweilige Anordnung insbesondere die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt. Ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris).

Die Voraussetzungen der Dringlichkeit und des fumus boni iuris sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine dieser Voraussetzungen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.

Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt er über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

(vgl. Randnrn. 56 bis 58)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 10. September 1999, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T‑173/99 R, Randnr. 18; 9. August 2001, De Nicola/EIB, T‑120/01 R, Randnrn. 12 und 13

Gericht für den öffentlichen Dienst: 31. Mai 2006, Bianchi/ETF, F‑38/06 R, Randnrn. 20 und 22

6.      Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht die Sicherung von Schadensersatz, sondern die Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Urteils. Zur Erreichung des letztgenannten Ziels müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, dass sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Außerdem ist die Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, dafür beweispflichtig, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

(vgl. Randnr. 60)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. Dezember 2002, Esch-Leonhardt u. a./EZB, T‑320/02 R, Randnr. 27