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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 19. April 2019 – Nobina Finland Oy

(Rechtssache C-327/19)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nobina Finland Oy

Andere Parteien des Verfahrens: Helsingin seudun liikenne-kuntayhtymä, Oy Pohjolan Kaupunkiliikenne Ab

Vorlagefragen

Steht die Richtlinie 2004/17/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektorenrichtlinie von 2004) einer Auslegung entgegen, wonach ein Auftraggeber in einer Situation, in der ein Angebot für mehrere oder alle Lose eines Auftrags abgegeben werden kann, mit einer in der Aufforderung zur Angebotsabgabe verwendeten Klausel die Zahl der Lose beschränken kann, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann (Beschränkungsklausel)?

Nach der Beschränkungsklausel, die in dem hier in Rede stehenden Aufruf zum Wettbewerb für den Busverkehr angewandt wird, geht dann, wenn die von einem Bieter gewonnenen Auftragsgegenstände die in der Klausel festgelegte maximale Zahl der Fahrzeugtage überschreiten, der Auftragsgegenstand, bei dem die Punktedifferenz zwischen dem besten und dem zweitbesten Angebot, multipliziert mit der Zahl der Fahrzeuge dieses Auftragsgegenstands, die kleinste ist, auf den Bieter über, der das zweitbeste Angebot abgegeben hat. Die Anwendung der Beschränkungsklausel kann dazu führen, dass der Bieter, der das beste Angebot zu dem fraglichen Auftragsgegenstand abgegeben hat, aufgrund des Aufrufs zum Wettbewerb den Zuschlag für insgesamt weniger Fahrzeugtage erhält als der Bieter, der das zweitbeste Angebot zu dem Auftragsgegenstand abgegeben hat.

Kann bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschränkungsklausel berücksichtigt werden, zu welchem konkreten Ergebnis die Anwendung der Beschränkungsklausel im Aufruf zum Wettbewerb führen könnte, oder ist dies abstrakt zu beurteilen, so dass die Verwendung einer Beschränkungsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gemäß der Sektorenrichtlinie von 2004 entweder zulässig ist oder nicht?

Sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschränkungsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Begründung der Klausel angegebenen Umstände von Bedeutung, die sich auf den Erhalt der Wettbewerbssituation im Linienbusverkehr in der Region Helsinki und die Verringerung des Betriebsrisikos beziehen, das die Übernahme eines großen Verkehrsvolumens sowie die Aufnahme des Verkehrs auf geänderten Linien für die Qualität des Verkehrsbetriebs mit sich bringt?

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1 ABl. 2004, L 134, S. 1.