Language of document :

Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 19. September 2006 - Vienne u. a. / Parlament

(Rechtssache F-22/06)1

(Verweigerung des Beistands nach Artikel 24 des Statuts - Übertragung der in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Vienne (Bascharage, Luxemburg) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. De Wachter, M. Mustapha-Pacha und K. Zejdova)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Anträge der Kläger auf Beistand im Rahmen der Übertragung ihrer in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche und Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 108 vom 6.5.2006.