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Klage, eingereicht am 26. März 2007 - Sundholm / Kommission

(Rechtssache F-27/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Asa Sundholm (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 2005, Sundholm/Kommission (T-86/04), erlassene Entscheidung vom 2. Juni 2006 über die Erstellung der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung - in diesem Stadium des Verfahrens - von 1 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage zunächst einen Verstoß gegen Art. 233 EG und die Begründungspflicht geltend, da die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lasse, inwiefern die Gründe des genannten Urteils berücksichtigt worden seien.

Darüber hinaus bringt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung die Ziele und Absichten des neuen Systems der Laufbahnbeurteilung verkenne und wegen des fehlenden Zusammenhangs zwischen den Kommentaren und den erteilten Noten fehlerhaft sei.

Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte geltend, da ihr die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen weder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingetreten seien, noch im Rahmen des Beurteilungsverfahrens mitgeteilt worden seien.

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