Language of document : ECLI:EU:T:2019:156

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. März 2019(*)

„EAGFL – Abteilung ‚Garantie‘ – EGFL – Zucker – Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft – Verordnung (EG) Nr. 320/2006 – Verordnung (EG) Nr. 968/2006 – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Ungarn getätigte Ausgaben – Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe für völligen Abbau und der Beihilfe für teilweisen Abbau – Begriff ‚Produktionsanlagen‘ – Beurteilung der Verwendung der Silos zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags – Begriff ‚völliger Abbau‘ – Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 – Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsregelung – Loyale Zusammenarbeit“

In der Rechtssache T‑139/15,

Ungarn, zunächst vertreten durch M. Fehér, G. Koós, A. Pálfy, dann durch M. Fehér, G. Koós, Z. Biró-Tóth und E. Tóth als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch D. Colas als Bevollmächtigten,

und durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato,

Streithelferinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und B. Béres als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 16, S. 33), soweit er von Ungarn gewährte Umstrukturierungsbeihilfen für die Zuckerindustrie in Höhe von 11 709 400 Euro von der Finanzierung durch den EGFL ausschließt,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2017

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 320/2006

1        Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2006, L 58, S. 42) erlassen. Die Verordnung Nr. 320/2006 ist mehrfach geändert worden, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 (ABl. 2009, L 30, S. 1). Die Verordnung Nr. 320/2006 in ihrer durch die Verordnung Nr. 72/2009 geänderten Fassung ist auf den Sachverhalt anwendbar, auf den sich die vorliegende Rechtssache bezieht.

2        In den Erwägungsgründen 1 und 5 der Verordnung Nr. 320/2006 heißt es:

„(1)      … Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, ist … eine grundlegende Umstrukturierung notwendig, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden.

(5)      Den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität sollte eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten werden. Zu diesem Zweck sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe eingeführt werden, die einen Anreiz zur Einstellung der Quotenzuckererzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten schafft und es gleichzeitig ermöglicht, die Einhaltung der mit der Aufgabe der Erzeugung verbundenen sozialen und ökologischen Verpflichtungen gebührend zu berücksichtigen. Die Beihilfe sollte vier Wirtschaftsjahre lang gezahlt werden und es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.“

3        Art. 1 („Befristeter Umstrukturierungsfonds“) der Verordnung Nr. 320/2006 bestimmt:

„(1)      Es wird ein befristeter Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (im Folgenden ‚Umstrukturierungsfonds‘ genannt) eingerichtet. …

Der Umstrukturierungsfonds ist Teil des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft. Ab dem 1. Januar 2007 wird er Teil des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden ‚EGFL‘ genannt).

(2)      Aus dem Umstrukturierungsfonds werden die Ausgaben für die in den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Maßnahmen finanziert.

(4)      Diese Verordnung gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.“

4        Art. 3 („Umstrukturierungsbeihilfen“) der Verordnung Nr. 320/2006 sieht vor:

„(1)      Jedes Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen, dem bis zum 1. Juli 2006 eine Quote zugeteilt wurde, hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote, wenn es im Wirtschaftsjahr 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 oder 2009/2010

a)      die Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat und die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken völlig abbaut oder

b)      seine Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken teilweise abbaut und die übrigen Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Erzeugung von Produkten verwendet, die unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallen,

(3)      Der völlige Abbau der Produktionsanlagen erfordert:

a)      die endgültige und vollständige Einstellung der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup durch die betreffenden Produktionsanlagen,

b)      die Schließung der Fabrik oder Fabriken und den Abbau ihrer Produktionsanlagen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten Frist

und

c)      die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes und Maßnahmen, die die Wiederbeschäftigung der Arbeitskräfte innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannten Frist erleichtern[.] …

(4)      Der teilweise Abbau der Produktionsanlagen erfordert:

a)      die endgültige und vollständige Einstellung der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup durch die betreffenden Produktionsanlagen,

b)      den Abbau der Produktionsanlagen, die nicht für die Produktion verwendet werden und für die Erzeugung der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse bestimmt waren …,

c)      die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes und Maßnahmen, die die Wiederbeschäftigung der Arbeitskräfte innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f genannten Frist erleichtern[.] …

(5)      Der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote beträgt:

a)      im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a

–        730 [Euro] für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

–        730 [Euro] für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

–        625 [Euro] für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

–        520 [Euro] für das Wirtschaftsjahr 2009/2010;

b)      im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b

–        547,50 [Euro] für das Wirtschaftsjahr 2006/2007,

–        547,50 [Euro] für das Wirtschaftsjahr 2007/2008,

–        468,75 [Euro] für das Wirtschaftsjahr 2008/2009,

–        390,00 [Euro] für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 …“

5        Darüber hinaus heißt es in Art. 4 („Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe“) der Verordnung Nr. 320/2006:

„(1)      Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe werden bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. Januar vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr, in dem die Quote aufgegeben wird, gestellt.

(2)      Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe umfassen

a)      einen Umstrukturierungsplan;

c)      eine Verpflichtung zur Aufgabe der betreffenden Quote in dem betreffenden Wirtschaftsjahr;

d)      in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist vollständig abzubauen;

e)      in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall eine Verpflichtung, die Produktionsanlagen innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist teilweise abzubauen und die Produktionsstätte und die verbleibenden Produktionsanlagen nicht für die Erzeugung von unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker fallenden Produkten zu nutzen;

(3)      Der Umstrukturierungsplan nach Absatz 2 Buchstabe a enthält mindestens folgende Bestandteile:

c)      eine vollständige technische Beschreibung der betreffenden Produktionsanlagen;

d)      ein[en] Betriebsplan, in dem die Modalitäten, der Zeitplan und die Kosten für die Schließung der Fabrik oder Fabriken und den vollständigen oder teilweisen Abbau der Produktionsanlagen im Einzelnen aufgeführt werden;

h)      einen Finanzplan mit einer Aufschlüsselung aller Kosten im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan.“

6        Art. 5 („Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe und Kontrollen“) der Verordnung Nr. 320/2006 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten entscheiden bis spätestens Ende des Monats Februar, der dem Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorausgeht, über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe. Die Entscheidung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird jedoch bis zum 30. September 2006 erlassen.

(2)      Die Umstrukturierungsbeihilfe wird gewährt, wenn der Mitgliedstaat nach gründlicher Prüfung festgestellt hat, dass

–        der Antrag die Bestandteile nach Artikel 4 Absatz 2 enthält;

–        der Umstrukturierungsplan die Bestandteile nach Artikel 4 Absatz 3 enthält;

–        die im Umstrukturierungsplan beschriebenen Maßnahmen und Aktionen mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen;

–        …

(3)      Sind eine oder mehrere der in den ersten drei Gedankenstrichen des Absatzes 2 enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe an den Antragsteller zurückgesandt. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, welche Bedingungen nicht erfüllt sind. Der Antragsteller kann seinen Antrag dann entweder zurückziehen oder vervollständigen …“

 Verordnung (EG) Nr. 968/2006

7        Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 320/2006 (ABl. 2006, L 176, S. 32) erlassen. Die Verordnung Nr. 968/2006 ist mehrfach geändert worden, zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2011 der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 968/2006 (ABl. 2011, L 184, S. 1). Die Verordnung Nr. 968/2006 in ihrer durch die Verordnung Nr. 672/2011 geänderten Fassung ist auf den Sachverhalt anwendbar, auf den sich die vorliegende Rechtssache bezieht.

8        Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 968/2006 bestimmt:

„Zusammen mit der Aufgabe von Quoten sieht Artikel 3 der Verordnung … Nr. 320/2006 die Möglichkeit des völligen oder teilweisen Abbaus von Produktionsanlagen zur Begründung eines Anspruchs auf Umstrukturierungsbeihilfen in unterschiedlicher Höhe vor. Auch wenn im Rahmen der maßgeblichen Bedingungen für diese beiden Möglichkeiten berücksichtigt werden sollte, dass für den völligen Abbau in Anbetracht der damit verbundenen Kosten eine höhere Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, erscheint es dennoch angemessen, vorzusehen, dass die Teile der Fabriken erhalten werden können, die nicht Bestandteil der eigentlichen Produktionsanlage sind, aber für sonstige im Umstrukturierungsplan vorgesehene Zwecke verwendet werden können, insbesondere, wenn durch diese sonstigen Zwecke Arbeitsplätze geschaffen werden. Allerdings sollten nicht unmittelbar mit der Zuckerproduktion in Zusammenhang stehende Anlagen abgebaut werden, wenn binnen einer angemessenen Frist keine anderweitige Nutzung erfolgt und der Erhalt dieser Anlagen schädlich für die Umwelt wäre.“

9        Art. 4 („Abbau von Produktionsanlagen“) der Verordnung Nr. 968/2006 sieht vor:

„(1)      Der völlige Abbau gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung … Nr. 320/2006 umfasst:

a)      alle Anlagen, die zur Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup benötigt werden, wie Anlagen zur Lagerung, zur Analyse, zum Waschen und zum Schneiden von Zuckerrüben, Zuckerrohr, Getreide oder Zichorien; alle Anlagen, die zur Gewinnung und Verarbeitung oder zur Konzentrierung von Zucker aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr sowie von Stärke aus Getreide, Glukose aus Stärke oder Inulin aus Zichorien benötigt werden;

b)      die nicht unter Buchstabe a genannten Teile der Anlagen, die unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup in Verbindung stehen und für die Erzeugung im Rahmen der aufgegebenen Quote erforderlich sind; dies gilt selbst dann, wenn diese Teile für andere Produktionszwecke verwendet werden könnten, wie Heizungs- oder Wasseraufbereitungsanlagen oder Anlagen zur Energieerzeugung, Anlagen zur Verarbeitung ausgelaugter Zuckerrübenschnitzel oder Melassen und Einrichtungen zur Beförderung innerhalb der Anlagen;

c)      alle sonstigen Anlagen, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, die nicht mehr in Betrieb befindlich und aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind.

(2)      Bei einem teilweisen Abbau gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung … Nr. 320/2006 betrifft die Verpflichtung zum Abbau der Produktionsanlagen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anlagen, die nach dem Umstrukturierungsplan nicht für andere Produktionszwecke oder sonstige Verwendungen auf dem Fabrikgelände genutzt werden sollen.“

10      In Art. 6 („Verpflichtungen der Mitgliedstaaten“) der Verordnung Nr. 968/2006 heißt es:

„(1)      20 Tage nach Erhalt einer Kopie der Einladung zu der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Konsultation teilt der Mitgliedstaat den am Umstrukturierungsplan beteiligten Parteien seine Entscheidung in Bezug auf folgende Punkte mit:

b)      den spätestens am 30. September 2010 auslaufenden Zeitraum für den Abbau der Produktionsanlagen und für die Erfüllung der sozialen und ökologischen Auflagen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung … Nr. 320/2006;

Abweichend von [Absatz 1 Buchstabe b] können die Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens eine Verlängerung des unter [Absatz 1 Buchstabe b] festgesetzten Termins bis spätestens 31. März 2012 gewähren. In diesem Fall muss das Unternehmen einen geänderten Umstrukturierungsplan gemäß Artikel 11 [der Verordnung Nr. 968/2006] vorlegen …“

11      Art. 9 („Zulässigkeit des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe“) der Verordnung Nr. 968/2006 bestimmt:

„…

(2)      Beihilfeanträge können nur dann bewilligt werden, wenn der Umstrukturierungsplan folgende Anforderungen erfüllt:

a)      Er muss eine Übersicht der wesentlichen Ziele, Maßnahmen und Aktionen, der geschätzten Kosten für diese Maßnahmen und Aktionen, den Finanzplan sowie die Zeitpläne enthalten;

b)      er muss für alle betroffenen Fabriken jeweils den Umfang der aufzugebenden Quote angeben; dieser Umfang darf die Kapazität der völlig oder teilweise abzubauenden Produktionsanlage nicht überschreiten;

c)      er muss eine Bescheinigung enthalten, dass die Produktionsanlagen völlig oder teilweise abgebaut und vom jeweiligen Standort abtransportiert werden;

e)      darin müssen sämtliche Aktionen und Kosten, die aus dem Umstrukturierungsfonds getragen werden sollen, sowie gegebenenfalls die aus anderen Gemeinschaftsfonds zu finanzierenden maßgeblichen Bestandteile spezifiziert werden.

(3)      Wenn die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller die jeweiligen Gründe mit und setzt einen Termin innerhalb des in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 320/2006 genannten Zeitraums fest, bis zu dem der Umstrukturierungsplan entsprechend geändert werden kann.

Der Mitgliedstaat entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Termin bzw. binnen mindestens zehn Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 320/2006 genannten Termin über die Zulässigkeit des geänderten Antrags.

Wenn der geänderte Antrag nicht fristgerecht übermittelt oder für nicht zulässig befunden wurde, wird der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe abgelehnt; der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Antragsteller und der Kommission diese Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen mit. Übermittelt derselbe Antragsteller einen neuen Antrag, so wird über diesen Antrag entsprechend der in Artikel 8 genannten Reihenfolge des Eingangs entschieden …“

12      Art. 11 („Änderungen des Umstrukturierungsplans“) der Verordnung Nr. 968/2006 sieht vor:

„(1)      Sobald die Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, führt der Begünstigte alle im genehmigten Umstrukturierungsplan genannten Maßnahmen durch und kommt den Verpflichtungen nach Maßgabe seines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nach.

(2)      Änderungen eines genehmigten Umstrukturierungsplans sind mit dem jeweiligen Mitgliedstaat zu vereinbaren; das betreffende Unternehmen stellt zu diesem Zweck einen Antrag, in dem

a)      die Gründe für die Änderung sowie aufgetretene Probleme erläutert werden;

b)      die vorgesehenen Änderungen bzw. die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen und deren voraussichtliche Auswirkungen beschrieben sind;

c)      die finanziellen und zeitlichen Auswirkungen der Änderungen im Einzelnen dargestellt werden.

Die Änderungen dürfen keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der zu gewährenden Umstrukturierungsbeihilfe oder auf die gemäß Artikel 11 der Verordnung … Nr. 320/2006 zu zahlenden befristeten Umstrukturierungsbeträge haben.

Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission über den geänderten Umstrukturierungsplan.“

13      Art. 16 („Zahlung der Umstrukturierungsbeihilfe“) der Verordnung Nr. 968/2006 bestimmt:

„(1)      Die Zahlung jeder Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung … Nr. 320/2006 erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der betreffenden Tranche.

…“

14      In Art. 22 („Freigabe von Sicherheiten“) der Verordnung Nr. 968/2006 heißt es:

„(1)      Die in Artikel 16 Absatz 1 … und Artikel 18 Absatz 2 genannten Sicherheiten werden unter folgenden Bedingungen freigegeben:

a)      alle im Umstrukturierungsplan, in den einzelstaatlichen Umstrukturierungsprogrammen bzw. im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen wurden durchgeführt;

b)      der in Artikel 23 Absatz 2 genannte Abschlussbericht wurde vorgelegt;

c)      die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 25 genannten Kontrollen durchgeführt;

(3)      Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit, wenn die Bedingungen von Absatz 1 nicht bis spätestens 30. September 2012 erfüllt worden sind.“

15      Art. 25 („Kontrollen“) der Verordnung Nr. 968/2006 legt Folgendes fest:

„(1)      Jedes Unternehmen und jede Produktionsstätte, für die eine Beihilfe im Rahmen des Umstrukturierungsfonds gewährt wurde, wird binnen drei Monaten nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Termin von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates überprüft.

Bei der Überprüfung wird sichergestellt, dass der Umstrukturierungsplan bzw. der Betriebsplan befolgt wurde; außerdem werden die Genauigkeit und die Vollständigkeit der vom betreffenden Unternehmen im Fortschrittsbericht übermittelten Informationen überprüft. Bei der ersten Überprüfung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans werden auch alle sonstigen Angaben des jeweiligen Unternehmens in seinem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe geprüft; dies gilt insbesondere für die Bestätigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung … Nr. 320/2006.

(2)      Bei der Überprüfung werden in jedem Fall die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 320/2006 genannten Bestandteile des Umstrukturierungsplans berücksichtigt …“

16      Darüber hinaus bestimmt Art. 26 („Wiedereinziehung“) der Verordnung Nr. 968/2006:

„(1)      Unbeschadet von Absatz 3 gilt Folgendes: Wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, wird der Anteil der in Verbindung mit der/den betreffenden Verpflichtung(en) gewährten Beihilfe außer im Falle höherer Gewalt wieder eingezogen …“

17      Schließlich heißt es in Art. 27 („Sanktionen“) der Verordnung Nr. 968/2006:

„(1)      Wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, muss er eine Geldbuße in Höhe von 10 % des nach Artikel 26 wieder einzuziehenden Betrags entrichten …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

18      Zwischen dem 16. und 19. März 2010 nahmen die Kommissionsdienststellen in Ungarn einen Kontrollbesuch an drei der vier ehemaligen Zuckererzeugungsstätten vor, die gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 320/2006 in ihrer zu diesen Zeitpunkten geltenden Fassung eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau erhalten hatten.

19      Im Anschluss an diese Kontrolle teilte die Kommission den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 20. Juli 2010 (im Folgenden: Erstmitteilung vom 20. Juli 2010) das Ergebnis des vorgenommenen Kontrollbesuchs mit und stellte klar, dass die Mitteilung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90) versandt werde.

20      Aus der Erstmitteilung vom 20. Juli 2010 geht hervor, dass die Kommission der Ansicht war, die ungarischen Behörden seien den Anforderungen der Vorschriften des Unionsrechts über die Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfen für die Zuckerindustrie für die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 nicht voll gerecht geworden. Sie stellte nämlich fest, dass an den besuchten Industriestandorten, die der Gesellschaft Eastern Sugar in Kaba (Ungarn) bzw. der Gesellschaft Matra Cukor in Szolnok (Ungarn) gehörten, Silos erhalten worden waren, so dass diese Gesellschaften keine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau, sondern lediglich eine Umstrukturierungsbeihilfe für teilweisen Abbau in Anspruch nehmen könnten, deren Betrag 25 % unter dem der Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau liegt. Sie wies insoweit darauf hin, dass die genannten Gesellschaften nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau in Betracht kämen, wenn sie den Umstrukturierungsplan nicht vollständig durchführten und die übrigen mit der Erzeugungstätigkeit in Zusammenhang stehenden Gebäude, darunter die Silos, nicht abgerissen würden. Schließlich forderte die Kommission die ungarischen Behörden auf, Auskünfte über die Gebäude zu erteilen, die an den Zuckererzeugungsstätten, an die sich ihre Bediensteten nicht begeben hatten, noch vorhanden waren.

21      Mit Schreiben vom 20. September 2010 erwiderten die ungarischen Behörden auf die in der Erstmitteilung vom 20. Juli 2010 enthaltenen Beschwerdepunkte und teilten der Kommission mit, dass Silos auf dem Produktionsgelände von Eastern Sugar in Kaba vermietet würden, um darin losen Zucker im Hinblick auf seine Verpackung zu lagern.

22      Anlässlich einer bilateralen Besprechung zwischen den Kommissionsdienststellen und den ungarischen Behörden, die am 6. Dezember 2010 in Brüssel (Belgien) stattfand, erklärten die ungarischen Behörden u. a., dass sich noch Silos auf den Geländen von Eastern Sugar in Kaba einerseits und von Magyar Cukor in Petőháza (Ungarn) andererseits befänden und dass die auf dem Gelände von Matra Cukor in Szolnok vorhandenen Silos gerade abgerissen würden. Sie machten darüber hinaus im Wesentlichen geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zum Abbau der Silos; der Verzicht auf die Erzeugungsquote und der Abbau der Produktionsanlagen genügten, damit die ungarischen Zuckerunternehmen Anrecht auf die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau hätten.

23      Die Kommission stellte ihrerseits fest, dass der Abbau der Silos in den Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 zwar nicht erwähnt werde, sich aus der Systematik der in Rede stehenden Regelung aber ergebe, dass die Silos abgebaut werden müssten, da sie wesentlicher Bestandteil der Produktionsanlagen seien. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sich die Zuckerunternehmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau beantragt hätten, für die Vornahme eines teilweisen Abbaus hätten entscheiden können, der zu einer um 25 % niedrigeren Beihilfe als im Fall eines völligen Abbaus geführt hätte. Schließlich teilte sie den ungarischen Behörden mit, dass sie bis September 2011 Zeit hätten, um die Situation in Ordnung zu bringen und den Vorteil der Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zu behalten.

24      Am 3. März 2011 reichten die ungarischen Behörden ihre Stellungnahme zum Protokoll der bilateralen Besprechung vom 6. Dezember 2010 ein. Sie erklärten u. a., dass nur Zuckerunternehmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau erhielten, eine Verlängerung der Frist für die Beendigung des Abbaus beantragen könnten, was sie jedoch nicht getan hätten.

25      Mit einem auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 885/2006 versandten Schreiben vom 8. November 2012 unterrichtete die Kommission die ungarischen Behörden über ihre Absicht, einen Betrag von 11 709 400 Euro, der auf der Grundlage der Differenz zwischen dem im Fall eines völligen Abbaus gewährten und dem im Fall eines teilweisen Abbaus bewilligten Beihilfebetrag berechnet worden war, von der Finanzierung der Union auszuschließen.

26      Am 18. Dezember 2012 beantragten die ungarischen Behörden die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 885/2006.

27      Am 25. April 2013 legte die Schlichtungsstelle einen Bericht vor, in dem sie zunächst feststellte, dass die Schlichtung zwischen den Parteien gescheitert sei und die wesentliche Frage, um die es bei der Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien gehe, vor dem Gerichtshof anhängig sei. Sodann führte sie im Wesentlichen zum einen aus, dass die Kommission es mehrfach versäumt habe, die ungarischen Behörden über die Verpflichtung zum Abbau der Silos zu unterrichten, und zum anderen, dass mehrere Mitgliedstaaten – ebenso wie die Kommission selbst – Schwierigkeiten bei der Auslegung der in Rede stehenden Regelung gehabt hätten. Schließlich forderte sie die Kommission auf, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass, wenn, wie es in dem mit „Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie“ überschriebenen Dokument VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 (im Folgenden: Dokument VI/5330/97) heiße, „die Unregelmäßigkeiten auf eine Auslegung der Gemeinschaftsregeln zurückzuführen [sind], … dieser mildernde Umstand berücksichtigt und ein niedrigerer Berichtigungssatz bzw. das Absehen von einer Berichtigung vorgeschlagen werden [kann]“.

28      Mit Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass der Begriff „Produktionsanlagen“ im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 und von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 Silos umfasst, die für die Lagerung von Zucker des Empfängers der Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sind. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dem in zwei Fällen jedoch nicht so: zum einen dann, wenn nachgewiesen ist, dass die Silos ausschließlich für die Lagerung von im Rahmen einer Quote erzeugtem Zucker verwendet werden, der von anderen Erzeugern eingelagert wird oder bei diesen gekauft worden ist, und zum anderen dann, wenn sie ausschließlich für die Verpackung oder Aufmachung von andernorts erzeugtem Zucker zu Vertriebszwecken genutzt werden.

29      Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 erläuterten die ungarischen Behörden der Kommission erneut, weshalb sie im Licht des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), der Ansicht waren, dass die an den ehemaligen Zuckererzeugungsstätten von Eastern Sugar in Kaba und von Magyar Cukor in Petőháza erhaltenen Silos (im Folgenden: streitige Silos) nicht unter den Begriff „Produktionsanlagen“ fielen.

30      Mit Schreiben vom 28. März 2014 gewährte die Kommission den ungarischen Behörden eine Frist von zwei Monaten für die Vorlage überzeugender Nachweise darüber, dass die streitigen Silos vor Stellung der Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe ausschließlich der Lagerung und Verpackung des von anderen Erzeugern im Rahmen einer Quote erzeugten Zuckers gedient hatten.

31      Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 widersprachen die ungarischen Behörden dem Standpunkt der Kommission, wonach bei der Prüfung, ob die streitigen Silos unter den Begriff „Produktionsanlagen“ fielen, darauf abzustellen sei, in welcher Weise sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe verwendet würden.

32      Da sie der Ansicht war, dass die ungarischen Behörden immer noch nichts vorgebracht hätten, aus dem sich hätte ableiten lassen, dass die streitigen Silos zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe ausschließlich für die Lagerung und Verpackung von im Rahmen einer Quote von anderen Herstellern erzeugtem Zucker verwendet worden waren, übermittelte die Kommission den ungarischen Behörden ein auf den 6. Oktober 2014 datiertes Schreiben, in dem sie den in ihrem vorherigen Schreiben vom 8. November 2012 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt bekräftigte.

33      In dem auf der Sitzung des gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1) und Art. 41 Abs. 3 derselben Verordnung konsultierten Ausschusses für die Agrarfonds vom 18. November 2014 vorgelegten Synthesebericht wies die Kommission darauf hin, dass ihr Standpunkt angesichts der festgestellten Versäumnisse unverändert bleibe.

34      Unter diesen Umständen erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 16, S. 33, im Folgenden: angefochtener Beschluss), zu denen die von Ungarn für Umstrukturierungsbeihilfen im Zuckerindustriesektor getätigten Ausgaben in Höhe von 11 709 400 Euro gehören, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.

 Verfahren und Anträge der Parteien

35      Mit Klageschrift, die am 27. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Ungarn die vorliegende Klage erhoben.

36      Mit Schriftsätzen, die am 22. Juni bzw. 3. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Französische Republik und die Italienische Republik beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge Ungarns zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 21. August 2015 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Streitbeitritte zugelassen. Die Französische Republik hat den Streithilfeschriftsatz am 21. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

37      Die Kommission und Ungarn haben ihre Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz der Französischen Republik am 16. Dezember 2015 bzw. 6. Januar 2016 eingereicht.

38      Ungarn beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm von Ungarn im Zuckerindustriesektor gewährte Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von 11 709 400 Euro von der Finanzierung durch den EGFL ausgeschlossen worden sind;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

39      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

40      Die Französische Republik beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

41      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen gestellt und sie zur Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgefordert. Mit Ausnahme der Italienischen Republik haben die Parteien den prozessleitenden Maßnahmen fristgerecht Folge geleistet.

42      Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Mai 2017 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

43      Da die Italienische Republik in der Sitzung nicht anwesend war, ist die mündliche Verhandlung offen geblieben, um es ihr zu ermöglichen, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Sitzungsprotokolls schriftlich Stellung zu nehmen. Die Italienische Republik hat ihre schriftliche Stellungnahme, in der sie die Auffassung vertreten hat, der Klage Ungarns sei stattzugeben, fristgerecht eingereicht.

44      Am 16. Juni 2017 haben Ungarn und die Kommission ihre Stellungnahmen zu der von der Italienischen Republik nach der Sitzung vorgelegten Stellungnahme bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

 Rechtliche Würdigung

45      Zur Stützung seiner Klage macht Ungarn im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen erstens ein Verstoß gegen die Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 sowie gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 968/2006 und zweitens ein Verstoß gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gerügt wird.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 sowie gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 968/2006

46      Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik und die Italienische Republik, vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der angefochtene Beschluss verstoße insoweit gegen die Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 sowie gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 968/2006, als die Kommission der Ansicht gewesen sei, die ungarischen Zuckerunternehmen erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau, weil sie Silos erhalten und folglich nicht sämtliche ihrer Produktionsanlagen abgebaut hätten. In diesem Zusammenhang macht Ungarn geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertreten habe, bei der Prüfung, ob die Silos Produktionsanlagen im Sinne der Verordnung Nr. 320/2006 darstellten und damit (nicht) unter die vom Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), zugelassenen Ausnahmen fielen, sei auf die Nutzung der Silos zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe abzustellen (im Folgenden: von der Kommission aufgestelltes Kriterium). Außerdem trägt Ungarn im Wesentlichen vor, die Verpflichtung zum völligen Abbau der Produktionsanlagen könne auch dann erfüllt sein, wenn die Silos verkauft und nicht zerstört würden, sofern die Zuckerquote aufgegeben worden sei und die erhaltenen Anlagen nach Abschluss der Umstrukturierung vom Beihilfeempfänger nicht mehr für die Zuckererzeugung genutzt werden könnten.

47      Die Kommission tritt dem Vorbringen Ungarns, der Französischen Republik und der Italienischen Republik entgegen.

48      Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), nachdem er festgestellt hatte, dass der Begriff „Produktionsanlagen“ in den Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 nicht definiert ist, erstens entschieden hat, dass der Begriff „Produktion“ auch andere Abschnitte der Herstellung eines Erzeugnisses, die dem chemischen oder physikalischen Verarbeitungsprozess vor- oder nachgelagert sind, umfassen und folglich die Lagerung von Zucker einschließen kann, der nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung aus dem Rohmaterial verpackt wird. Er hat daher den Schluss gezogen, dass die Lagerung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 „unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung stehen“ kann (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26). Zweitens ist der Gerichtshof der Ansicht gewesen, dass die Silos einen unmittelbaren Einfluss auf die erzeugbaren Zuckermengen und auf den Produktionsprozess haben können, die von der Nähe einer Lagereinrichtung abhängen, da sie es insbesondere erlauben, den Vertrieb des Produkts eines bestimmten Wirtschaftsjahres ganz oder teilweise zu verschieben und damit die Marktsituation im Sinne des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 320/2006 zu beeinflussen (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 27 bis 29). Drittens hat der Gerichtshof im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 320/2006 grundsätzlich der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau in Anspruch genommen werden kann, und die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die volle Beihilfe zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme darstellt (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

49      Im Licht der vorstehenden Erwägungen hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), für Recht erkannt, dass zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers bestimmte Silos als Produktionsanlagen einzustufen sind, und zwar unabhängig davon, dass sie auch zu anderen Zwecken genutzt werden.

50      Der Gerichtshof hat jedoch zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Er hat nämlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Silos zum einen nicht als „Produktionsanlagen“ einzustufen sind und folglich nicht abgebaut werden müssen, wenn nachgewiesen ist, dass sie ausschließlich für die Lagerung von im Rahmen einer Quote erzeugtem Zucker verwendet werden, der von anderen Erzeugern eingelagert wird oder bei diesen gekauft worden ist (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 32 und 35), und zum anderen dann, wenn sie ausschließlich für die Verpackung oder Aufmachung von andernorts erzeugtem Zucker zu Vertriebszwecken genutzt werden (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 33 und 35) (im Folgenden: vom Gerichtshof zugelassene Ausnahmen).

51      Im vorliegenden Fall wird von Ungarn, der Französischen Republik und der Italienischen Republik nicht bestritten, dass die streitigen Silos zum Zeitpunkt des Antrags auf die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau nicht unter eine der vom Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen fielen. Außerdem bestreitet Ungarn auch nicht, dass die streitigen Silos nach Abschluss der Umstrukturierung an den Erzeugungsstätten der ungarischen Zuckerunternehmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau in Anspruch genommen hatten, erhalten worden waren.

52      Ungarn vertritt jedoch die Auffassung, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie der Ansicht gewesen sei, die vorerwähnten Umstände rechtfertigten die ihm auferlegte finanzielle Berichtigung von 25 %. Es komme, so Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik und die Italienische Republik, nämlich darauf an, dass die Silos nach Abschluss der Umstrukturierung keine mit der Zuckererzeugung in Verbindung stehenden Anlagen mehr darstellten. Daher sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der Prüfung, ob die Silos unter eine der vom Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen fielen, auf den Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe abzustellen sei.

53      Die Argumentation Ungarns, die auch von der Französischen Republik und der Italienischen Republik vorgebracht wird, entspricht jedoch nicht der in Rede stehenden Regelung.

54      Zunächst geht aus den Erwägungsgründen 1 und 5 der Verordnung Nr. 320/2006 hervor, dass das Ziel der in Rede stehenden Regelung darin besteht, die unrentable Zuckererzeugungskapazität in der Union abzubauen, indem den Unternehmen mit der geringsten Produktivität ein Anreiz zur Einstellung ihrer Quotenzuckererzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten geboten wird.

55      Aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 320/2006 ergibt sich ferner, dass das System der Umstrukturierung insoweit auf einer freiwilligen Beteiligung des Zuckerunternehmens beruht, als mit ihm eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz geboten werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 44).

56      Um das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel des Abbaus der unrentablen Zuckererzeugungskapazität in der Union zu erreichen, hat der Unionsgesetzgeber zwei verschiedene Systeme der Umstrukturierung vorgesehen, die sich nach Maßgabe der Art des vorgenommenen Abbaus unterscheiden, nämlich den völligen oder den teilweisen Abbau, die zu Umstrukturierungsbeihilfen in unterschiedlicher Höhe führen, wie aus Art. 3 Abs. 5 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 320/2006 in Verbindung mit dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 968/2006 hervorgeht.

57      Was erstens die Voraussetzungen angeht, die erfüllt sein müssen, damit eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau gewährt werden kann, verlangt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006, dass das beantragende Zuckerunternehmen die Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, die Fabrik schließt und die Produktionsanlagen vollständig abbaut. Für die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe für teilweisen Abbau verlangt Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 vom beantragenden Zuckerunternehmen hingegen, dass es seine Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, die betreffenden Produktionsanlagen der Fabriken teilweise abbaut und die übrigen Produktionsanlagen nicht mehr für die Erzeugung von Produkten verwendet, die unter die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: GMO Zucker) fallen.

58      Zweitens wird in Art. 4 der Verordnung Nr. 968/2006 klargestellt, auf welche Produktionsanlagen sich die Abbauverpflichtung bezieht.

59      Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 betrifft die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 320/2006 genannte Verpflichtung zum völligen Abbau Anlagen, die zur Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup benötigt werden (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 968/2006), solche, die unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup in Verbindung stehen und für die Erzeugung im Rahmen der aufgegebenen Quote erforderlich sind, und zwar selbst dann, wenn sie für andere Produktionszwecke verwendet werden könnten (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006), sowie alle sonstigen Anlagen, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, die nicht mehr in Betrieb befindlich und aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006).

60      Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 320/2006 und dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 968/2006 können im Fall eines völligen Abbaus somit ausnahmsweise alle Anlagen erhalten werden, die weder zur Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup benötigt werden noch unmittelbar mit der Erzeugung dieser Produkte in Verbindung stehen, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, sofern sie in Betrieb befindlich und nicht aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind.

61      Darüber hinaus sieht Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 968/2006 vor, dass die Abbauverpflichtung bei einem teilweisen Abbau die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Anlagen betrifft (vgl. oben, Rn. 59), die nach dem Umstrukturierungsplan nicht für andere Produktionszwecke oder sonstige Verwendungen auf dem Fabrikgelände genutzt werden sollen. Außerdem geht aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 hervor, dass Produktionsanlagen, die erhalten werden können, nicht mehr für die Erzeugung von Produkten verwendet werden dürfen, die unter die GMO Zucker fallen. Daher können gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 968/2006 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 Anlagen erhalten werden, die für die Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup benötigt werden oder unmittelbar mit der Erzeugung dieser Produkte in Verbindung stehen, sofern sie nicht mehr für die Erzeugung von Produkten verwendet werden, die unter die GMO Zucker fallen, und nach dem Umstrukturierungsplan für andere Produktionszwecke oder sonstige Verwendungen auf dem Fabrikgelände genutzt werden sollen.

62      Drittens müssen die Zuckerunternehmen bei Stellung des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe zwischen völligem und teilweisem Abbau wählen.

63      Aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, c, d und e in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. c und h der Verordnung Nr. 320/2006 sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 968/2006 ergibt sich nämlich, dass ein Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe u. a. die Verpflichtung zur Aufgabe der betreffenden Quote und zum vollständigen oder teilweisen Abbau der Produktionsanlagen innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat zu setzenden Frist sowie einen Umstrukturierungsplan umfassen muss, der u. a. eine vollständige technische Beschreibung der betreffenden Produktionsanlagen, eine Übersicht der Maßnahmen und Aktionen sowie der geschätzten Kosten für diese Maßnahmen und Aktionen, den Finanzplan sowie den Zeitplan für die Umsetzung der verschiedenen vorgesehenen Maßnahmen enthalten muss.

64      Im Einklang mit den oben in Rn. 63 erwähnten Bestimmungen muss der Beihilfeempfänger somit spätestens zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe für völligen oder teilweisen Abbau sämtliche Produktionsanlagen bezeichnet haben, zu deren Abbau er sich nach dem Umstrukturierungsplan verpflichtet. Hinsichtlich der Silos setzt dies daher voraus, dass bereits bei Stellung des Beihilfeantrags festgelegt werden muss, ob sie Produktionsanlagen darstellen, deren Abbau bei einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zwingend im Umstrukturierungsplan vorzusehen ist, oder ob sie unter die vom Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen fallen.

65      Jede andere Auslegung würde die in Art. 4 der Verordnung Nr. 320/2006 und Art. 9 der Verordnung Nr. 968/2006 aufgestellten Anforderungen ihres Inhalts berauben und überdies die in der in Rede stehenden Regelung vorgenommene Unterscheidung zwischen teilweisem und völligem Abbau verkennen.

66      Zum einen würden, falls die Zuckerunternehmen zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nicht wissen, ob die auf ihren Produktionsgeländen vorhandenen Silos Produktionsanlagen darstellen oder nicht, diese unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 320/2006 im Umstrukturierungsplan nicht als abzubauende Produktionsanlagen erwähnt.

67      Außerdem würde die Verpflichtung zum Abbau sämtlicher Produktionsanlagen, die bei Stellung eines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau eingegangen werden muss (vgl. oben, Rn. 63), verletzt, da sie sich naturgemäß nicht auf die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Verpflichtung bestehenden Produktionsanlagen bezöge.

68      Zum anderen könnten Silos, die zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags Produktionsanlagen darstellten, bei einer Prüfung ihrer Einstufung als Produktionsanlagen am Ende des Umstrukturierungsprozesses sowohl im Fall eines völligen Abbaus als auch bei teilweisem Abbau erhalten werden, weil sie nach der Umstrukturierung nicht mehr als Zuckererzeugungsanlagen genutzt werden sollen. Folglich wäre die Möglichkeit zur Erhaltung eines Teils der Produktionsanlagen nicht mehr charakteristisch für den teilweisen Abbau, sondern würde sich auch auf den völligen Abbau erstrecken, obwohl die Betreiber im letztgenannten Fall unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten eine um 25 % höhere Umstrukturierungsbeihilfe erhalten als bei teilweisem Abbau, wie aus Art. 3 Abs. 5 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 320/2006 sowie dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 968/2006 hervorgeht.

69      Im Licht des Vorstehenden muss ein Silo, das zum Zeitpunkt des Antrags auf die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau eine Produktionsanlage darstellt, in diesem Antrag erwähnt und im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan abgebaut werden; ansonsten wären die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe nicht erfüllt.

70      Entgegen dem Vorbringen Ungarns, der Französischen Republik und der Italienischen Republik hat die Kommission daher keinen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertreten hat, die Einstufung der Silos sei zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe zu prüfen.

71      Die vorstehende Feststellung kann durch das Vorbringen Ungarns, der Französischen Republik und der Italienischen Republik nicht entkräftet werden.

72      Als Erstes trägt Ungarn im Wesentlichen vor, das von der Kommission aufgestellte Kriterium laufe der Systematik der Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie zuwider. Bei der Verwirklichung des den Umstrukturierungsbeihilfen inhärenten Ziels komme es nämlich darauf an, dass nach Abschluss der Umstrukturierung keine Produktionsanlagen verblieben, die für die Zuckererzeugung verwendet werden könnten.

73      Aus den Rn. 56, 57 und 68 des vorliegenden Urteils geht insoweit hervor, dass der Unionsgesetzgeber, um das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel des Abbaus der unrentablen Zuckererzeugungskapazität in der Union zu erreichen, zwei sich nach der Art des vorgenommenen Abbaus unterscheidende Umstrukturierungsregelungen vorgesehen hat, die zu Umstrukturierungsbeihilfen in unterschiedlicher Höhe führen. Außerdem setzt die Wahl zwischen teilweisem und völligem Abbau, wie oben in den Rn. 62 bis 64 ausgeführt, voraus, dass das eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragende Unternehmen bereits bei Stellung des Beihilfeantrags sämtliche auf dem betreffenden Gelände vorhandenen Produktionsanlagen bezeichnet, zu deren vollständiger oder teilweiser Zerstörung vor Ende des Umstrukturierungsprozesses es sich verpflichtet.

74      In Anbetracht des Vorstehenden fügt sich das von der Kommission aufgestellte Kriterium in die Logik des vom Unionsgesetzgeber eingeführten Systems ein und läuft der Systematik der Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie nicht zuwider.

75      Daher ist das Argument Ungarns zurückzuweisen.

76      Als Zweites vertritt die Französische Republik die Ansicht, die Kommission könne aus der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006 vorgesehenen Verpflichtung, in die Beihilfeanträge die Verpflichtung zum Abbau der Produktionsanlagen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist aufzunehmen, nicht ableiten, dass die Nutzung der Silos zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags zu prüfen sei. Diese Vorschrift beziehe sich nämlich nicht auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe, sondern lediglich auf den Inhalt der Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfen und den Zeitpunkt ihrer Einreichung.

77      Aus dem Wortlaut von Art. 9 der Verordnung Nr. 968/2006 geht ausdrücklich hervor, dass die Voraussetzungen von Art. 4 der Verordnung Nr. 320/2006 die Zulässigkeit der Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe betreffen. Außerdem ist festzustellen, dass sich diese Zulässigkeitsvoraussetzungen von den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau unterscheiden, die ihrerseits in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 320/2006 festgelegt sind, nämlich erstens die Aufgabe der einer oder mehreren Fabriken des Beihilfeempfängers zugewiesenen Quote und zweitens der völlige Abbau der Produktionsanlagen und die Schließung der betreffenden Fabriken (vgl. oben, Rn. 57).

78      Werden im Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau nicht alle Produktionsanlagen bezeichnet, die nach dem Umstrukturierungsplan abgebaut werden müssen, könnte jedoch nicht nur die Zulässigkeit dieses Antrags bestritten werden, sondern auch das Recht des beantragenden Unternehmens, eine solche Beihilfe zu erhalten. Ist eine Anlage oder ein Gebäude im Umstrukturierungsplan nicht als Produktionsanlage aufgeführt, wird der Umstrukturierungsplan ihren bzw. seinen Abbau nämlich nicht vorsehen, so dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 320/2006 genannte Voraussetzung eines völligen Abbaus nicht erfüllt sein wird.

79      Würde der Argumentation der Französischen Republik gefolgt, würde dies jedenfalls bedeuten, dass sich die vom Mitgliedstaat ausgeübte Kontrolle der Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfen nur auf die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anträge bezöge, was nicht hingenommen werden kann, da der Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006 nach dieser ersten Kontrolle über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau entscheidet. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 320/2006 stellt insoweit klar, dass der Mitgliedstaat vor Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe eine „gründliche Prüfung“ des Inhalts des Beihilfeantrags und des Umstrukturierungsplans sowie der Frage vornehmen muss, ob die im Umstrukturierungsplan beschriebenen Maßnahmen und Aktionen mit dem Unionsrecht und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau darf sich der Mitgliedstaat daher nicht auf eine einfache formale Kontrolle beschränken, in deren Rahmen lediglich festgestellt wird, ob die verschiedenen Bestandteile, die im Beihilfeantrag einerseits und im Umstrukturierungsplan andererseits enthalten sein müssen, vorhanden sind, sondern hat darüber hinaus zu prüfen, ob diese Bestandteile – zumindest auf den ersten Blick – den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau erfüllt sind und nach der Umstrukturierung folglich keine Produktionsanlagen auf dem abgebauten Gelände verbleiben werden.

80      Im Übrigen geht aus Art. 25 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung Nr. 968/2006 hervor, dass mit den Kontrollen, die gemäß Art. 25 dieser Verordnung nach Abschluss der Umstrukturierung durchgeführt werden, die ordnungsgemäße Durchführung des Umstrukturierungsplans und nicht die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe überprüft werden soll, da diese ex ante, d. h. vor Gewährung der Beihilfe, überprüft werden.

81      Daher ist das Argument der Französischen Republik zurückzuweisen.

82      Als Drittes macht Ungarn im Wesentlichen geltend, das von der Kommission aufgestellte Kriterium nehme Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006 die Wirkung, da es die Erhaltung von Silos zur Einlagerung zu verpackenden Zuckers verhindere, wenn der Beihilfeempfänger die Silos zuvor verwendet habe, um seine eigene Produktion in ihnen zu lagern.

83      Zum einen ergibt sich, wie oben in den Rn. 59 und 60 ausgeführt, aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 320/2006 und dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 968/2006, dass im Fall eines völligen Abbaus ausnahmsweise alle Anlagen erhalten werden können, die weder zur Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup benötigt werden noch unmittelbar mit der Erzeugung dieser Produkte in Verbindung stehen, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, sofern sie in Betrieb befindlich und nicht aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind.

84      Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), entschieden hat, ein Silo, das zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers gedient hat, eine Anlage darstellt, die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung steht (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26 und 31) und somit nicht unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006 genannten sonstigen Anlagen fällt, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, deren Erhaltung bei einem völligen Abbau zulässig sein kann, sofern sie in Betrieb befindlich und nicht aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind.

85      Entgegen dem Vorbringen Ungarns kann ein Silo, das für die Lagerung der Produktion des Beihilfeempfängers verwendet wurde, gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006 folglich nicht erhalten werden, da das nur bei einem teilweisen Abbau und unter der Voraussetzung möglich ist, dass das in Rede stehende Silo nach der Umstrukturierung nicht mehr für die Erzeugung von unter die GMO Zucker fallenden Produkten genutzt wird.

86      In Anbetracht des Vorstehenden ist das Argument Ungarns zurückzuweisen, ebenso wie das von ihm in seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts vorgebrachte Argument, wonach der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 968/2006 innerhalb der Produktionsanlagen eine Untergruppe von Anlagen unterscheide, „die nicht Bestandteil der eigentlichen Produktionsanlage sind“, darunter Silos zur Lagerung von Zucker, die unabhängig vom vollständigen oder partiellen Charakter des Abbaus erhalten werden dürften.

87      Als Viertes macht Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik, im Wesentlichen geltend, das von der Kommission aufgestellte Kriterium gehe nicht aus dem Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), hervor und ergebe sich auch nicht aus den Überlegungen, die der Gerichtshof in diesem Urteil angestellt habe.

88      Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), nicht zu der Frage Stellung genommen hat, zu welchem Zeitpunkt zu prüfen war, ob die Silos unter die Abbauverpflichtung fallende Produktionsanlagen darstellten. In jener Rechtssache hat der Gerichtshof nämlich lediglich auf die ihm vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) unterbreiteten Fragen geantwortet, die sich zum einen auf die Kriterien für die Feststellung, ob die Silos Produktionsanlagen darstellten, und zum anderen auf die Gültigkeit der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 sowie von Art. 4 der Verordnung Nr. 968/2006 im Hinblick auf höherrangige Normen und die Grundsätze des Primärrechts der Union bezogen.

89      Abgesehen davon kann sich die Tatsache, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), nicht über die Frage des Zeitpunkts entschieden hat, zu dem die Nutzung der Silos zu prüfen ist, nicht auf die Rechtmäßigkeit des von der Kommission aufgestellten Kriteriums auswirken; insoweit sei daran erinnert, dass sich dieses Kriterium implizit, aber notwendigerweise aus Art. 3 Abs. 1, 3, 4 und 5, Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 4 sowie Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 968/2006 ergibt (vgl. oben, Rn. 57 bis 68).

90      Daher ist das Argument Ungarns und der Französischen Republik zurückzuweisen.

91      Als Fünftes macht die Italienische Republik im Wesentlichen geltend, das von der Kommission aufgestellte Kriterium beeinträchtige das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung der Arbeitsplätze, da es zur Zerstörung von Silos, die vor Stellung des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe rechtmäßig auch für die Verpackung und Aufmachung des vor Ort erzeugten Zuckers verwendet worden seien, und damit zum Abbau von Arbeitsplätzen führe.

92      In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass mehrere Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 die Bedeutung belegen, die der Unionsgesetzgeber der Beschäftigungssituation in den von der Umstrukturierung der Zuckerindustrie betroffenen Regionen beigemessen hat. Beispielsweise ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 320/2006, dass sowohl bei völligem als auch bei teilweisem Abbau der Produktionsanlagen Maßnahmen getroffen werden müssen, die die Wiederbeschäftigung der Arbeitskräfte erleichtern. Außerdem gestattet Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 968/2006 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 bei einem teilweisen Abbau den Erhalt der Produktionsanlagen, um sie für die Erzeugung von Produkten wiederzuverwenden, die nicht unter die GMO Zucker fallen (vgl. oben, Rn. 61), wodurch die Arbeitsplätze an den ehemaligen Zuckererzeugungsstätten erhalten werden können. In der gleichen Weise gestattet Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006 in Verbindung mit dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung bei einem völligen Abbau den Erhalt der Anlagen, die weder zur Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup benötigt werden noch unmittelbar mit der Erzeugung dieser Produkte in Verbindung stehen, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, die in Betrieb befindlich und nicht aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind (vgl. oben, Rn. 60).

93      Das Ziel des Schutzes der Arbeitsplätze und der Tätigkeit der von der Umstrukturierung betroffenen Unternehmen ist gleichwohl zusammen mit dem in den Erwägungsgründen 1 und 5 der Verordnung Nr. 320/2006 zum Ausdruck kommenden Hauptziel der in Rede stehenden Regelung, nämlich dem Abbau der unrentablen Zuckerkapazität in der Union, zu prüfen (vgl. oben, Rn. 54).

94      Außerdem können die von der Italienischen Republik angestellten Erwägungen sozialer Art die von ihr vorgeschlagene Auslegung der in Rede stehenden Regelung, welche die wesentliche Unterscheidung, die der Unionsgesetzgeber zwischen teilweisem und völligem Abbau hat einführen wollen (vgl. oben, Rn. 56, 57 und 68), unterläuft und folglich gegen diese Regelung verstößt, nicht rechtfertigen.

95      Daher ist das Argument der Italienischen Republik zurückzuweisen.

96      Als Sechstes macht Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik, geltend, das von der Kommission aufgestellte Kriterium berücksichtige nicht den saisonalen Charakter der Zuckererzeugung und stelle die praktische Anwendbarkeit der vom Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen in Frage. Es weist insoweit darauf hin, dass die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 bis zum 31. Januar vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr, in dem die Quote hätte aufgegeben werden müssen, beim Mitgliedstaat zu stellen gewesen seien. Da dieses Datum im saisonalen Zuckererzeugungszyklus gelegen habe, sei es unter Berücksichtigung der Funktions- und Verwendungsmerkmale der Silos jedoch sehr wahrscheinlich gewesen, dass diese zu besagtem Zeitpunkt noch für die Quotenzuckererzeugung des Antragstellers der Umstrukturierungsbeihilfe verwendet worden seien. Für die Inanspruchnahme einer Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau bei gleichzeitiger Erhaltung der Silos, um sie in Zukunft für die Lagerung von andernorts erzeugtem Zucker zu verwenden, müssten die Unternehmen daher entweder andernorts erzeugten Zucker in den Silos lagern, und dies bereits ab dem Wirtschaftsjahr vor Aufgabe der Quote, oder die Silos außer Betrieb setzen, gegebenenfalls bei Einstellung der Erzeugung ihres eigenen Zuckers, noch bevor sie auf die Erzeugungsquote verzichtet hätten. Die Französische Republik fügt dem hinzu, dass ein Unternehmen nur selten an ein- und demselben Ort über eine Anlage zur Erzeugung eigenen Quotenzuckers und über Silos verfüge, die zur Lagerung, Verpackung oder Aufmachung von Zucker dienten, der von anderen Erzeugern im Rahmen einer Quote erzeugt worden sei.

97      Zum einen bedeutet die Tatsache, dass die in den vom Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen bei Stellung des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nur selten erfüllt sind, nicht, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein können. Die Kommission hat im Übrigen das Urteil Nr. 2966 des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 15. Juni 2015 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass von den drei am Tag des Antrags auf die betreffende Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau vorhandenen Silos eines für die Lagerung von auf dem Produktionsgelände des beihilfebegünstigten Unternehmens erzeugtem Zucker verwendet wurde, während die beiden anderen Silos der Lagerung und Verpackung von Zucker dienten, der von anderen Erzeugern erzeugt worden war.

98      Zum anderen ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die Erhaltung der Silos, die keine Produktionsanlagen darstellen, eine Ausnahme von der vom Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), in Erinnerung gerufenen Regel, wonach der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau gewährt werden kann. Dass die Silos bei einer Prüfung ihrer Nutzung am Tag des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nahezu immer als Produktionsanlagen eingestuft werden, ist daher nur die Folge der Tatsache, dass die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme von der vom Gerichtshof in Erinnerung gerufenen Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

99      Folglich ist das Vorbringen Ungarns und der Französischen Republik zurückzuweisen.

100    Als Siebtes macht Ungarn, unterstützt durch die Italienische Republik, geltend, das Argument der Kommission, wonach es unangemessen sei, die Nutzung der Silos am Ende des Umstrukturierungsprozesses zu berücksichtigen, da die Umstrukturierung zu diesem Zeitpunkt vermutlich bereits abgeschlossen sei und es im Rahmen der aufgegebenen Quote somit keine Zuckererzeugung mehr gebe, sei unlogisch: Es setze nämlich im Wesentlichen voraus, dass das Ziel der Umstrukturierung erreicht worden sei, bevor diese überhaupt begonnen habe.

101    Wie oben in den Rn. 57 bis 68 erläutert, soll mit der Überprüfung der Nutzung der Silos zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe festgestellt werden, ob diese Silos mit der Erzeugung in Verbindung stehende Anlagen, die zwingend abgebaut werden müssen, um eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zu erhalten, oder nicht mit der Zuckererzeugung in Verbindung stehende Anlagen darstellen, hinsichtlich derer der Beihilfeempfänger zwischen Erhaltung und Abbau wählen kann. Entgegen dem Vorbringen Ungarns setzt die Tatsache, dass die Nutzung der Silos zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags überprüft wird, keineswegs voraus, dass das Ziel der Umstrukturierung bereits erreicht worden ist und die Silos zu diesem Zeitpunkt bereits abgebaut worden sind. Im Übrigen lief die Frist für die Vollendung des Abbaus der Produktionsanlagen gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 968/2006 spätestens am 31. März 2012 ab. Falls ein Silo am Tag des Beihilfeantrags eine Zuckererzeugungsanlage darstellte, wurde sein tatsächlicher Abbau folglich nicht sofort verlangt, sondern konnte zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens am 31. März 2012 – erfolgen.

102    Aus den Rn. 57 bis 60 des vorliegenden Urteils geht jedenfalls hervor, dass nach Abschluss der Umstrukturierung auf einem vollständig abgebauten Gelände keine Produktionsanlagen und damit auch keine Silos verbleiben dürfen, die für die Lagerung des vom Beihilfeempfänger erzeugten Zuckers verwendet wurden, es sei denn, der Umstrukturierungsplan wäre nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, was den Empfänger mithin der Wiedereinziehung der Beihilfe gemäß Art. 26 der Verordnung Nr. 968/2006 sowie den in Art. 27 dieser Verordnung festgelegten Sanktionen aussetzen würde.

103    Daher ist das Argument Ungarns zurückzuweisen.

104    In Anbetracht der oben in den Rn. 101 und 102 angestellten Erwägungen ist auch das Argument der Französischen Republik zurückzuweisen, wonach es ebenso wenig sicher sei, dass die erhaltenen Silos nach Abschluss der Umstrukturierung zwangsläufig unter die vom Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen fielen.

105    Als Achtes macht Ungarn im Wesentlichen geltend, das von der Kommission aufgestellte Kriterium widerspreche dem Handlungsspielraum, über den die Zuckerunternehmen nach der anwendbaren Regelung, insbesondere nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006, bei der Erstellung und Durchführung der Umstrukturierungspläne verfügten. Die Französische Republik trägt ihrerseits vor, aus der in Art. 11 der Verordnung Nr. 968/2006 vorgesehenen Möglichkeit zur Änderung des Umstrukturierungsplans ergebe sich, dass sich die genaue Nutzung der erhaltenen Silos im Verlauf des Abbauprozesses noch ändern könne. Daher stehe der evolutive Charakter des Abbauprozesses einer Prüfung der Nutzung der Silos zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags entgegen.

106    Zum einen dürfen der Handlungsspielraum, über den die Beihilfeempfänger bei der Erstellung des Umstrukturierungsplans verfügen, und die Möglichkeit, diesen Plan nach Art. 11 der Verordnung Nr. 968/2006 zu ändern, nicht gegen die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006, insbesondere die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 320/2006 festgelegte Hauptverpflichtung zum Abbau der Produktionsanlagen, die bei einem völligen Abbau die Zerstörung aller am Tag des Beihilfeantrags vorhandenen Produktionsanlagen beinhaltet, verstoßen.

107    Zum anderen berücksichtigt das Vorbringen Ungarns und der Französischen Republik nicht den Unterschied zwischen völligem und teilweisem Abbau, der mit der in Rede stehenden Regelung gleichwohl untrennbar verknüpft ist (vgl. oben, Rn. 56, 57 und 68). Die Möglichkeit zur Erhaltung von Produktionsanlagen, darunter Silos, besteht jedoch nur bei einem teilweisen Abbau und gegen Zahlung eines Beihilfebetrags, der unter dem Betrag liegt, der bei einem Abbau aller Produktionsanlagen gezahlt würde.

108    Daher ist das Vorbringen Ungarns und der Französischen Republik zurückzuweisen.

109    Als Neuntes trägt die Französische Republik im Wesentlichen vor, aus der Verwendung des Indikativ Futur in der französischen Sprachfassung des Ausdrucks „Produktionsanlagen, die nicht … verwendet werden [sollen]“ in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 ergebe sich, dass die Voraussetzung im Zusammenhang mit der Nutzung der auf einem Produktionsgelände erhaltenen Anlagen nicht zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe geprüft werden dürfe.

110    Es sei in Erinnerung gerufen, dass es nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 bei einem teilweisen Abbau zulässig ist, einen Teil der Produktionsanlagen zu erhalten und diejenigen abzubauen, die vom Beihilfeempfänger nach Abschluss der Umstrukturierung voraussichtlich nicht mehr verwendet werden. Außerdem stellt Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 968/2006 in diesem Zusammenhang klar, dass alle Anlagen abzubauen sind, „die nach dem Umstrukturierungsplan nicht für andere Produktionszwecke oder sonstige Verwendungen auf dem Fabrikgelände genutzt werden sollen“.

111    Aus einer Zusammenschau der oben in Rn. 110 erwähnten Bestimmungen geht somit hervor, dass der Empfänger einer Umstrukturierungsbeihilfe für teilweisen Abbau bereits bei Stellung des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe wissen muss, welche Anlagen er nach Abschluss der Umstrukturierung nicht mehr zu verwenden gedenkt, und sie im Umstrukturierungsplan aufzuführen hat.

112    Vor diesem Hintergrund kann die Verwendung des Indikativ Futur in der französischen Sprachfassung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 dem von der Kommission aufgestellten Kriterium nicht entgegenstehen.

113    Daher ist das Argument der Französischen Republik zurückzuweisen.

114    Als Zehntes und Letztes trägt Ungarn vor, das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), lasse eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit fortbestehen, in einem Silo Zucker zu lagern, der vom Beihilfeempfänger im Rahmen einer anderen als der aufgegebenen Quote erzeugt worden sei, ohne dass dieses Silo als Produktionsanlage eingestuft werde. In diesem Zusammenhang macht es im Wesentlichen geltend, die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Rn. 32 und 40 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), seien untereinander nicht kohärent, es sei denn, die erhaltenen Silos könnten für die Erzeugung von unter die GMO Zucker fallenden Produkten genutzt werden, beispielsweise indem sie für die Einlagerung des vom Beihilfeempfänger auf einem anderen Produktionsgelände und im Rahmen einer anderen Quote erzeugten Zuckers verwendet würden.

115    Zum einen sind die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Rn. 32 und 40 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), vollkommen kohärent. In Rn. 32 dieses Urteils fasst der Gerichtshof nämlich den Fall ins Auge, dass die Silos keine Produktionsanlagen darstellen, weil sie ausschließlich für die Lagerung des von anderen Erzeugern im Rahmen einer Quote erzeugten oder bei diesen gekauften Zuckers verwendet werden. In Rn. 40 des genannten Urteils führt der Gerichtshof hingegen den Fall an, dass ein Silo, das zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags eine Produktionsanlage darstellt, weiterhin zur Lagerung von Zucker benutzt wird, der vom Beihilfeempfänger in seinen anderen Produktionsstätten im Rahmen einer anderen Quote erzeugt wird. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Erzeuger wegen des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 aufgestellten Verbots, im Fall eines teilweisen Abbaus die nicht abgebauten Produktionsanlagen für die Erzeugung von Produkten zu verwenden, die unter die GMO Zucker fallen, „gewöhnlich … keinen Anspruch auf die Umstrukturierungsbeihilfe“ hat.

116    Zum anderen hat die Frage, ob der Begriff „Produktionsanlagen“ Silos erfasst, die für die Lagerung des vom Empfänger in seinen anderen Produktionsstätten im Rahmen einer anderen Erzeugungsquote erzeugten Zuckers verwendet werden, keinerlei Auswirkungen auf die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Nutzung der Silos zu prüfen ist.

117    Daher ist das Argument Ungarns zurückzuweisen.

118    Da keines der Argumente Ungarns, der Französischen Republik und der Italienischen Republik begründet ist, ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

119    Der zweite Klagegrund Ungarns besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, mit denen erstens ein Verstoß gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien und zweitens ein Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gerügt werden.

120    Vorab ist klarzustellen, dass Ungarn im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes im Wesentlichen geltend macht, die Kommission hätte angesichts der mit der in Rede stehenden Regelung aufgeworfenen Auslegungsprobleme davon absehen müssen, eine finanzielle Berichtigung anzuwenden, oder im Einklang mit dem Dokument VI/5330/97 einen niedrigeren Berichtigungssatz anwenden müssen. Im Rahmen des zweiten Teils wirft es der Kommission hingegen vor, ihm im Verlauf der Durchführung der Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie nicht ihre Auslegung der in Rede stehenden Regelung, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zum Abbau der Silos als Voraussetzung für die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau, mitgeteilt und dadurch gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen zu haben.

 Erster Teil: Verstoß gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien

121    Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik, wirft der Kommission vor, gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien verstoßen zu haben, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Kommission den Betrag der finanziellen Berichtigung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Zuckerindustrie angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 in der Frage der Behandlung von Silos im Fall des völligen Abbaus einer Produktionsstätte sowie bei der Auslegung des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), einerseits, und der Tatsache, dass sie nicht rechtzeitig über ihre Auslegung der in Rede stehenden Regelung informiert habe, andererseits, im Einklang mit den im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien hätte kürzen oder sogar von jeglicher finanziellen Berichtigung hätte absehen müssen.

122    Die Kommission tritt dem Vorbringen Ungarns entgegen.

123    Nach Anhang 2 („Finanzielle Auswirkungen von Mängeln der mitgliedstaatlichen Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung [‚Garantie‘]“) des Dokuments VI/5330/97 müssen finanzielle Berichtigungen angewandt werden, wenn die Kommission feststellt, dass die Mitgliedstaaten die Kontrollen, die in den anwendbaren Verordnungen besonders verlangt werden oder jedenfalls für die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der Abteilung „Garantie“ des EAGFL getätigten Ausgaben wesentlich sind, nicht durchgeführt haben.

124    Anhang 2 („Grenzfälle“) Abs. 2 des Dokuments VI/5330/97 (im Folgenden: Grenzfall in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97) sieht Folgendes vor:

„Sind die Mängel auf Probleme bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften zurückzuführen, ausgenommen in Fällen, wo nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass der Mitgliedstaat derartige Probleme mit der Kommission anspricht und wenn die innerstaatlichen Behörden wirksame Maßnahmen getroffen haben, um die Mängel sofort nach ihrer Aufdeckung abzustellen, kann dies als mildernder Umstand berücksichtigt und ein niedrigerer Berichtigungssatz vorgeschlagen werden.“

125    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Organ – in der vorliegenden Rechtssache die Kommission – dadurch, dass es behördliche Verhaltensnormen, die Außenwirkungen entfalten sollen, wie die Leitlinien, die Gegenstand des Dokuments VI/5330/97 sind, erlassen und durch ihre Veröffentlichung oder – wie hier – durch ihre Mitteilung an die Mitgliedstaaten angekündigt hat, sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anzuwenden, die Ausübung seines eigenen Ermessens beschränkt hat und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes geahndet würde. Daher ist nicht auszuschließen, dass derartige Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Voraussetzungen und je nach ihrem Inhalt Rechtswirkungen entfalten können und insbesondere die Verwaltung von ihnen im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie der Gleichbehandlung oder dem Vertrauensschutz vereinbar sind, sofern ein solches Vorgehen nicht gegen andere höherrangige Vorschriften des Unionsrechts verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, T‑344/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:440, Rn. 192, vom 16. September 2013, Spanien/Kommission, T‑3/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:473, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, T‑376/12, EU:T:2014:623, Rn. 106 [nicht veröffentlicht]).

126    Darüber hinaus ist mit der Kommission festzustellen, dass der Grenzfall in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 ein Gewichtungsfaktor ist, dessen Anwendung nicht automatisch beansprucht werden kann. Wie der Wortlaut des Dokuments VI/5330/97, in dem er vorgesehen ist, belegt, hängt seine Anwendung nämlich zum einen von der Voraussetzung, dass sich der von der Kommission im Abschlussverfahren festgestellte Mangel aus Problemen bei der Auslegung der Unionsregelung ergibt, und zum anderen davon ab, dass die innerstaatlichen Behörden wirksame Maßnahmen getroffen haben, um den Mangel sofort nach seiner Aufdeckung durch die Kommission abzustellen.

127    Was die erste Voraussetzung für die Anwendung des Grenzfalls in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 angeht, ist zunächst festzustellen, dass die Behauptung der Französischen Republik, dass neun Mitgliedstaaten Schwierigkeiten im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Produktionsanlagen“ und die Frage der Erhaltung der Lagerungssilos im Rahmen des völligen Abbaus einer Zuckererzeugungsstätte gehabt hätten, von der Kommission nicht bestritten wird. Sodann hat die Schlichtungsstelle in ihrem Bericht vom 25. April 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Kommissionsdienststellen Probleme bei der Auslegung der in Rede stehenden Regelung gehabt hätten (vgl. oben, Rn. 27). Schließlich ist festzuhalten, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737), lediglich über die Frage entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen ein Silo nicht als eine unter die Abbauverpflichtung fallende Produktionsanlage einzustufen war, sich aber weder zur Frage des Zeitpunkts, zu dem die Nutzung der Silos zu prüfen war, noch zu der Frage geäußert hat, ob die Abbauverpflichtung zwangsläufig die Zerstörung der Produktionsanlagen beinhaltete.

128    In Anbetracht der oben in Rn. 127 wiedergegebenen Umstände ist entgegen dem Vorbringen der Kommission festzustellen, dass die in Rede stehende Regelung Auslegungsprobleme hinsichtlich der Frage der Erhaltung von Silos bei einem völligen Abbau aufwarf.

129    Diese Feststellung lässt sich nicht durch das Argument der Kommission entkräften, wonach sie den Mitgliedstaaten, die sie danach gefragt hätten, stets vollkommen kohärente Informationen über die Verpflichtung zum Abbau der Silos erteilt habe. Das Argument der Kommission wird nämlich nicht nur nicht untermauert, sondern ist jedenfalls tatsächlich falsch, da die Kommission in der Gegenerwiderung anerkannt hat, dass sie auf das Schreiben der ungarischen Behörden von November 2006, das am 15. Dezember 2006 bei ihr eingegangen und in dem sie von diesen Behörden gerade zur Frage der Erhaltung der Silos bei einem völligen Abbau befragt worden war, nie geantwortet hat.

130    Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung für die Anwendung des Grenzfalls in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 somit erfüllt.

131    Was die zweite Voraussetzung für die Anwendung des Grenzfalls in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 betrifft, wonach der Mitgliedstaat sofort nach der Aufdeckung des Mangels Maßnahmen zu seiner Abstellung getroffen haben muss, so trägt Ungarn in seinen Schriftsätzen im Wesentlichen vor, bei fehlender Gewissheit hinsichtlich der richtigen Auslegung der in Rede stehenden Regelung könne von ihm nicht erwartet werden, dass es vorab Abhilfemaßnahmen ergreife.

132    In Beantwortung einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage hat Ungarn bestätigt, keine Maßnahmen ergriffen zu haben, um den von der Kommission in der Erstmitteilung vom 20. Juli 2010 festgestellten Mangel abzustellen.

133    Damit die zweite Voraussetzung für die Anwendung des Grenzfalls in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 erfüllt ist, hatte Ungarn die streitigen Silos nicht zwangsläufig zu zerstören, hätte aber mit der Kommission zusammenarbeiten und gegenüber den Empfängern der Umstrukturierungsbeihilfen Maßnahmen ergreifen können, mit denen sich der Mangel hätte abstellen oder zumindest eine Ausweitung des dem Fonds durch diesen Mangel entstandenen Schadens hätte verhindern lassen, insbesondere indem es sich geweigert hätte, die von den Empfängern der Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 968/2006 geleisteten Sicherheiten freizugeben, was es nicht getan hat.

134    Da die zweite Voraussetzung für die Anwendung des Grenzfalls in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 nicht erfüllt war, war die Kommission entgegen den Schlussfolgerungen Ungarns, unterstützt durch die Französische Republik, nicht verpflichtet, von jeglicher finanziellen Berichtigung abzusehen oder deren Betrag herabzusetzen.

135    Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zweiter Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

136    Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik, macht geltend, die Kommission hätte ihren Standpunkt allen Mitgliedstaaten angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der in Rede stehenden Regelung nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit deutlich darlegen, insbesondere auf die in der Phase der Einführung der Umstrukturierungsregelung aufgeworfenen Fragen antworten und die Mitgliedstaaten darauf hinweisen müssen, dass eine Erhaltung der Silos möglicherweise nicht mit der Verpflichtung zum völligen Abbau zu vereinbaren sei, was sie jedoch nicht getan habe. Außerdem wirft Ungarn der Kommission vor, auf das Schreiben, das es im November 2006 an sie gerichtet hatte, um zu erfahren, ob die Abbauverpflichtung die Silos betraf, nie geantwortet zu haben.

137    Die Kommission tritt dem Vorbringen Ungarns entgegen. In diesem Zusammenhang führt sie erstens aus, dass die meisten Mitgliedstaaten keine Probleme bei der Auslegung der in Rede stehenden Regelung gehabt hätten; diejenigen, die Probleme gehabt und sie dazu befragt hätten, hätten stets eine klare und kohärente Antwort von ihr erhalten. Was zweitens das Schreiben angeht, das Ungarn ihr im November 2006 übermittelt hatte, trägt sie vor, dieses sei nicht bei der zuständigen Verwaltungseinheit eingegangen; auch wenn die Tatsache, dass sie nicht auf ein bei ihr eingegangenes Schreiben geantwortet habe, ein „unentschuldbares Versäumnis“ ihrerseits darstelle, hätte Ungarn mit Umsicht vorgehen und seine Zweifel erneut bei der Kommission anmelden müssen.

138    Gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig.

139    Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist seiner Natur nach beiderseitig. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich dazu, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, und erlegt den Unionsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (Urteile vom 16. Oktober 2003, Irland/Kommission, C‑339/00, EU:C:2003:545, Rn. 71 und 72, sowie vom 6. November 2014, Griechenland/Kommission, T‑632/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:934, Rn. 34).

140    Erstens ergibt sich aus der oben in Rn. 139 wiedergegebenen Rechtsprechung, dass es nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Mitgliedstaaten war, für die Beseitigung sämtlicher Unklarheiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Rede stehenden Regelung zu sorgen und gegebenenfalls die Kommission zu der Möglichkeit zu befragen, Unternehmen, die Silos zu erhalten beabsichtigten, eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zu gewähren.

141    Darüber hinaus hat die Kommission, ohne dass Ungarn dem widersprochen hätte, ausgeführt, von 23 an der Umstrukturierungsregelung beteiligten Mitgliedstaaten hätten ihr nur sechs Mitgliedstaaten, darunter Ungarn, Fragen zu den Silos gestellt. Daher durfte die Kommission die Ansicht vertreten, die große Mehrzahl der Mitgliedstaaten habe verstanden, dass die Silos nach der in Rede stehenden Regelung hätten zerstört werden müssen, um eine Umstrukturierungsregelung für völligen Abbau zu erhalten, so dass es nicht erforderlich war, allen Mitgliedstaaten ihre Auslegung der in Rede stehenden Regelung mitzuteilen.

142    Entgegen dem Vorbringen Ungarns und der Französischen Republik konnte von der Kommission nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit daher nicht verlangt werden, dass sie allen Mitgliedstaaten ihren Standpunkt zur Verpflichtung zum Abbau der Silos mitteilt.

143    Zweitens kann, auch wenn es bedauerlich sein mag, dass die Kommission nicht auf das Schreiben Ungarns von November 2006 geantwortet hat, diese ausbleibende Reaktion, die die Kommission selbst als „unentschuldbares Versäumnis“ einstuft, unter den Umständen des vorliegenden Falls keinen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit begründen.

144    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit oblag es nämlich Ungarn, für die Beseitigung sämtlicher Unklarheiten hinsichtlich der Verpflichtung zum Abbau der Silos als Voraussetzung für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zu sorgen und die Kommission gegebenenfalls erneut – entweder schriftlich oder bei den monatlichen Sitzungen des zuständigen Verwaltungsausschusses – zu befragen, was es jedoch nicht getan hat.

145    Jedenfalls kann das Ausbleiben einer Reaktion der Kommission auf das Schreiben Ungarns von November 2006 einer Stellungnahme des Organs, mit der es die Auslegung der in Rede stehenden Regelung durch die ungarischen Behörden billigt, nicht gleichgestellt werden. Nur aufgrund einer ausdrücklichen und klaren Willensbekundung seitens der Kommission hätten die ungarischen Behörden den Schluss ziehen dürfen, dass dieses Organ die Erhaltung der streitigen Silos bei einem völligen Abbau gebilligt hatte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2011, Spanien/Kommission, T‑106/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:740, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Drittens ist zum einen festzustellen, dass die Silos, wie die Kommission Ungarn in der Erstmitteilung vom 20. Juli 2010 mitgeteilt hat, unmittelbar mit der Zuckererzeugung in Verbindung standen und folglich auf den Industriegeländen, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau beantragt worden war, abgebaut werden mussten.

147    Zum anderen hat die Kommission Ungarn in der Erstmitteilung vom 20. Juli 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ungarischen Zuckerunternehmen nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau in Betracht kämen, wenn die Umstrukturierungspläne nicht vollständig durchgeführt würden und die mit der Zuckererzeugungstätigkeit in Verbindung stehenden Gebäude, insbesondere die Silos, nicht zerstört würden. Sie hat in diesem Zusammenhang in Erinnerung gerufen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 968/2006 in der seinerzeit geltenden Fassung vorgesehene Frist für den Abschluss der Abbaumaßnahmen am 30. September 2011 ablaufe.

148    Nach Erhalt der Erstmitteilung vom 20. Juli 2010 hatte Ungarn daher noch die Möglichkeit, die angefochtene Berichtigung zu vermeiden, indem es von den ungarischen Zuckerunternehmen verlangte, dass sie die in Rede stehende Regelung in der Auslegung durch die Kommission einhalten.

149    Obwohl es nunmehr den Standpunkt der Kommission in der Frage des Abbaus der Silos kannte, hat Ungarn jedoch keinerlei Maßnahme ergriffen, um sich ihm zu beugen. Wie aus Abschnitt 3.2.2 des auf der Sitzung des Ausschusses für die Agrarfonds vom 18. November 2014 vorgelegten Syntheseberichts hervorgeht (vgl. oben, Rn. 33), hat Ungarn im Gegenteil darauf bestanden, die in Rede stehende Regelung gemäß seiner eigenen Auslegung anzuwenden, da es die beiden letzten von den Empfängern der Umstrukturierungsbeihilfen für völligen Abbau geleisteten Sicherheiten zwei Tage nach der bilateralen Besprechung, die am 6. Dezember 2010 zwischen der Kommission und ihm stattgefunden hat (vgl. oben, Rn. 22), in Anwendung von Art. 22 der Verordnung Nr. 968/2006 freigegeben hat, obwohl auf den ehemaligen Zuckererzeugungsstätten der Beihilfeempfänger noch Silos vorhanden waren.

150    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, zurückzuweisen.

151    Da keiner der von Ungarn geltend gemachten Klagegründe begründet ist, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

 Kosten

152    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

153    Gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit jedoch ausnahmsweise entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt. Außerdem kann das Gericht nach Art. 135 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint.

154    Ungarn ist mit seinen Anträgen unterlegen. In Rn. 143 ist jedoch festgestellt worden, dass die Kommission nicht auf das Schreiben Ungarns von November 2006 geantwortet hat. Unter diesen Umständen hält das Gericht es für recht und billig, Ungarn neben seinen eigenen Kosten nur die Hälfte der Kosten der Kommission und der Kommission die Hälfte ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

155    Schließlich tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

156    Daher tragen die Französische Republik und die Italienische Republik ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Ungarn trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

4.      Die Französische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 2019.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Ungarisch.