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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2018 in der Rechtssache T-811/16, Di Bernardo/Kommission

(Rechtssache C-114/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und G. Gattinara)

Andere Partei des Verfahrens: Danilo Di Bernardo

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 29. November 2018 (Siebte Kammer), Di Bernardo/Kommission, T-811/16, aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der die Rn. 41 bis 53 letzter Satz des angefochtenen Urteils betrifft, wird ein Rechtsfehler bei der Definition des Umfangs der Begründungspflicht des Prüfungsausschusses bei einer Entscheidung, einen Bewerber nicht in die Reserveliste aufzunehmen, geltend gemacht. Erstens trägt die Kommission vor, das Gericht habe sich von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entfernt, die die Entscheidungen, die die Prüfung der Bewerbungen beträfen – wie diejenigen, die die Befähigungsnachweise oder die Erfahrung des Bewerbers beträfen –, von den Entscheidungen unterscheide, die die Beurteilung der Verdienste der Bewerber im Anschluss an die Teilnahme an den Prüfungen beträfen. Im ersten Fall müsse der Prüfungsausschuss genau bezeichnen, was unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangten Qualifikationen in der Bewerbung fehle. Im vorliegenden Fall habe sich der Prüfungsausschuss sowohl in der ursprünglichen Entscheidung als auch in seiner Antwort auf den Antrag auf Überprüfung an die Anforderungen der Rechtsprechung gehalten, und das Gericht habe unter Verstoß gegen diese seine Kontrolle über die vom Prüfungsausschuss festgelegten Auswahlkriterien erweitert und dem Prüfungsausschuss auferlegt, sich zu sämtlichen in der Bewerbung gemachten Angaben zu äußern. Der Umstand, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung in Beantwortung eines Antrags auf Überprüfung begründet habe, sei nicht geeignet, diese Begründungspflicht zu erweitern. Zweitens habe das Gericht die Begründungspflicht – unabhängig von ihrem Wert – mit der Stichhaltigkeit der Begründung verwechselt, die zur Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung in der Sache gehöre.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der die Rn. 37 und 38 sowie 53 bis 56 des angefochtenen Urteils betrifft, wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, der darin bestehe, dass das Gericht die Pflicht des Richters verkannt habe, von Amts wegen die Beachtung der Begründungspflicht festzustellen. Das Gericht habe sich von der ständigen Rechtsprechung entfernt, wonach bei einer unzureichenden Begründung im Lauf des Verfahrens ergänzende Präzisierungen immer noch vorgenommen werden könnten, wodurch dem Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht werde, die Grundlage entzogen werde. Durch den Ausschluss der Möglichkeit, die Begründung im Fall einer „fast vollständig‘“ fehlenden Begründung zu ergänzen und durch die Gleichstellung der „fast vollständig“ fehlenden Begründung mit einer gänzlich fehlenden Begründung habe das Gericht eine Ergänzung der Begründung im Lauf des Verfahrens unmöglich gemacht. Eine solche Gleichstellung habe keine Grundlage in der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Durch die Begrenzung der Möglichkeiten zur Behebung des Mangels im Lauf des Verfahrens habe das Gericht die Befugnisse des Richters beschränkt, der unter den Umständen des vorliegenden Falles die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung der Begründungspflicht hätte vermeiden können.

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