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Klage, eingereicht am 20. März 2019 – Europäische Kommission/Republik Zypern

(Rechtssache C-248/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und E. Manhaeve)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 3, 4, 10 und 15 sowie aus Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG1 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass sie nicht

dafür Sorge getragen hat, dass in 31 Gemeinden (Aradippou, Ipsonas, Dali, Varoklini, Deryneia, Sotira, Xylofagou, Pervolia, Kolossi, Poli Chrysochous, Leivadia, Dromolaxia, Pera Chorio-Nisou, Liopetri, Avgorou, Paliometocho, Kiti, Frenaros, Ormideia, Kokkinotrimithia, Trachoni, Episkopi, Xylotympou, Pano Polemidia, Pyla, Lympia, Parekklisia, Kakopetria, Achna, Meneou und Pyrgos) gemäß Art. 3 und Anhang I Abschnitt A der Richtlinie eine Kanalisation bereitgestellt wird,

dafür Sorge getragen hat, dass für diese Gemeinden gemäß den Art. 4, 10 und 15 sowie Anhang I Abschnitte B und D der Richtlinie sichergestellt wird, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Zypern habe in Ermangelung einer umfassenden und funktionierenden Kanalisation die in der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser festgelegte Frist bis 31 Dezember 2012 (wie durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Zypern zur Europäischen Union verlängert) für vier Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten nicht eingehalten, was das Sammeln (Art. 3) und folglich die Zweitbehandlung des Abwassers (Art. 4) sowie die Infrastruktur und die Überwachung bezüglich dieser Behandlung (Art. 10 und 15) anbelange.

Die Republik Zypern habe in Ermangelung einer umfassenden und funktionierenden Kanalisation die in der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser festgelegte Frist bis 31 Dezember 2012 (wie durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Zypern zur Europäischen Union verlängert) für 27 Gemeinden von 2 000 bis 15 000 Einwohnerwerten nicht eingehalten, was das Sammeln (Art. 3) und folglich die Zweitbehandlung des Abwassers (Art. 4) sowie die Infrastruktur und die Überwachung bezüglich dieser Behandlung (Art. 10 und 15) anbelange.

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1     Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. 1991, L 135, S. 40).