Language of document : ECLI:EU:F:2014:171

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Dritte Kammer)

25. Juni 2014

Rechtssache F‑119/12

Stephanie Sumberaz Sotte-Wedemeijer

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Europol-Übereinkommen – Statut der Bediensteten von Europol – Beschluss 2009/371/JI – Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol – Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags – Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags“

Gegenstand:      Klage von Frau Sumberaz Sotte‑Wedemeijer nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Polizeiamts (Europol) vom 3. April 2012, ihren am 31. Mai 2012 abgelaufenen befristeten Zeitbedienstetenvertrag nicht unbefristet zu verlängern

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Frau Sumberaz Sotte‑Wedemeijer trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grundlage – Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

1.      In Beamtensachen dürfen die beim Unionsrichter eingereichten Anträge nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde geltend gemachten Rügen, wobei diese Rügen jedoch vor dem Unionsrichter durch Klagegründe und Argumente weiterentwickelt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.

Insoweit darf zum einen die Verwaltung, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im Allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muss sie aufgeschlossen prüfen, und soll zum anderen Art. 91 des Statuts den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern. Damit das mit dem Vorverfahren nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts verfolgte Ziel erreicht werden kann, muss die Verwaltung von den Rügen, die die Betroffenen gegenüber der angefochtenen Entscheidung erheben, jedoch hinreichend genau Kenntnis nehmen können.

(vgl. Rn. 37 und 38)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteil Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 73, 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Auf den Vertrauensschutz kann sich jeder berufen, bei dem die Verwaltung durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt hat.

(vgl. Rn. 46)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Mendes/Kommission, F‑125/11, EU:F:2013:35, Rn. 62