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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kamenz (Deutschland) eingereicht am 24. Dezember 2018 - MC gegen ND

(Rechtssache C-827/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Kamenz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MC

Beklagte: ND

Vorlagefrage

Handelt es sich bei der streitgegenständlichen Hauptforderung von 535,00 €, gestützt auf einen notariellen Kaufvertrag vom 10.02.2016 über den Kauf einer in Großröhrsdorf, dem Gerichtsstand des Amtsgerichts Kamenz zugehörig, gelegenen Eigentumswohnung, konkret aus Übergang von Besitz und Genuss gemäß § 6 des notariellen Vertrages auf den Kläger am 1.4.2016 in Gestalt einer am 1.4.2016 noch an die Beklagte geflossenen Mietzahlung ihres Mieters der betreffenden Eigentumswohnung um eine Klage im Sinne von Artikel 22 des LuganoÜ1 , welche die Zahlung eines dinglichen Rechts an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat, oder ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts aus einer anderen Vorschrift des LuganoÜ herzuleiten, oder die internationale Zuständigkeit des für den Wohnsitz der Beklagten zuständigen Schweizer Gerichts (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 5 Nr. 1 des LuganoÜ) begründet?

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1     Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 („Lugano II-Übereinkommen“), ABl. 2009, L 147, S. 5.