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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo (Litauen), eingereicht am 13. Februar 2020 – Lifosa AB/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-75/20)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiojo administracinio teismo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Rechtsmittelführerin: Lifosa AB

Beklagte und Rechtsmittelgegnerin: Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefrage

Sind Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/921 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 952/20132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass der Transaktions(zoll)wert so zu berichtigen ist, dass er alle tatsächlich dem Verkäufer (Hersteller) entstandenen Kosten zur Beförderung der Waren zu dem Ort, an dem sie in das Zollgebiet der Europäischen Union (Gemeinschaften) eingeführt wurden, umfasst, wenn wie im vorliegenden Fall erstens gemäß den Lieferbedingungen (Incoterms 2000 – DAF) die Verpflichtung zur Deckung dieser Kosten den Verkäufer (Hersteller) traf, zweitens diese Beförderungskosten über den vereinbarten und vom Käufer (Einführer) tatsächlich gezahlten (zu zahlenden) Preis hinausgingen, drittens aber der vom Käufer (Einführer) tatsächlich gezahlte (zu zahlende) Preis dem tatsächlichen Wert der Waren entsprach, selbst wenn dieser Preis nicht ausreichte, um die dem Verkäufer (Hersteller) entstandenen Beförderungskosten vollständig zu decken?

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1 ABl. 1992, L 302, S. 1.

2 ABl. 2013, L 269, S. 1.