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Klage, eingereicht am 18. Januar 2019 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-33/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Cv. Georgieva-Kecsmar und J. Hottiaux)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen aus Art. 21 der Richtlinie 2004/49/EG1 nicht nachgekommen ist:

Indem es versäumt hat, die Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle vom Fahrwegbetreiber zu gewährleisten, ist Bulgarien seinen Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG nicht nachgekommen;

Indem es versäumt hat, ausreichende Mittel für die Untersuchungsstelle zu gewährleisten, damit diese ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt, ist Bulgarien seinen Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG nicht nachgekommen;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1. Nach Art. 21 der Richtlinie 2004/49/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die in Art. 19 genannten Unfälle und Störungen von einer ständigen Stelle untersucht werden, die über mindestens einen Untersuchungssachverständigen verfügt, der in der Lage ist, bei Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig zu werden. Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und benannten Stellen sowie von allen Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren könnten, unabhängig. Sie ist darüber hinaus von der Sicherheitsbehörde und von den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor funktionell unabhängig.

2. In ihrer Klageschrift weist die Kommission darauf hin, dass die im Rahmen des Ministeriums für Transport eingerichtete spezialisierte Stelle für Untersuchungen von Unfällen und Störungen nicht vom Fahrwegbetreiber, der nationalen Eisenbahninfrastrukturgesellschaft, unabhängig sei. Konkret sei die Stelle sowohl durch einen Mangel an organisatorischer Unabhängigkeit als auch einen Mangel an Eigenständigkeit in ihren Entscheidungen gekennzeichnet. In diesem Sinne habe die Republik Bulgarien die Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG nicht beachtet.

3. In der Klageschrift hebt die Kommission auch hervor, dass die Regelung der Republik Bulgarien nicht den Zugang zu ausreichenden Mitteln gewährleiste, damit die Untersuchungsstelle ihre Aufgaben im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG unabhängig wahrnehmen könne.

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1 Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. 2004, L 164, S. 44).