Language of document : ECLI:EU:C:2019:434

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

21. Mai 2019(*)

„Rechtsmittel – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nicht anfechtbare Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union – Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache C‑99/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Januar 2019,

BI

Klägerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,


aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt BI die Aufhebung des auf der Grundlage von Art. 148 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2018, BI/Kommission (T‑626/18 AJ, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieser den Antrag von BI auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.

2        Diese Versagung wurde mit der offensichtlichen Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage begründet, die BI erheben wollte und die darauf abzielte, die Europäische Kommission dazu zu verpflichten, auf eine von BI bei diesem Organ eingereichte Beschwerde hin eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 258 AEUV zu erheben. In dem angefochtenen Beschluss hat der Präsident des Gerichts in dieser Hinsicht darauf hingewiesen, dass die Kommission insoweit unstreitig über einen Ermessensspielraum verfüge.

3        Der Gerichtshof kann nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

4        Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

5        Nach Art. 148 Abs. 8 der Verfahrensordnung des Gerichts, der Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft, „[sind d]ie nach diesem Artikel erlassenen Beschlüsse … unanfechtbar“.

6        BI rügt aber mit ihrem Rechtsmittel den angefochtenen Beschluss.

7        Das Rechtsmittel ist deshalb wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurückzuweisen.


 Kosten

8        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da BI mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel von BI wird wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurückgewiesen.

2.      BI trägt die Kosten.


Luxemburg, den 21. Mai 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident der Siebten Kammer

A. Calot Escobar

 

T. von Danwitz


*      Verfahrenssprache: Deutsch.