Language of document : ECLI:EU:F:2009:55

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

4. Juni 2009

Rechtssache F-56/08

Jorge de Britto Patricio-Dias

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Gemeinsame Krankheitsfürsorge – Primäre Sicherung unterhaltsberechtigter Kinder durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge – Keine Beschwerde – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der eine primäre Sicherung seiner unterhaltsberechtigten Kinder durch das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften verweigert wurde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen, die eine Rechtsstellung beeinträchtigen können – Klage, die ausschließlich gegen die Begründung einer Handlung gerichtet ist – Unzulässigkeit

(Art. 230 EG)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fehlen  – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.       Nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Die Gründe solcher Handlungen sind hingegen nicht als solche mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar, sofern sie nicht die tragenden Gründe für den verfügenden Teil einer beschwerenden Maßnahme bilden.

(vgl. Randnr. 15)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, Slg. 1992, II‑2181, Randnr. 31

2.      Nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts ist eine Klage gegen eine beschwerende Maßnahme nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wurde.

(vgl. Randnr. 16)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. Dezember 1999, Reggimenti/Parlament, T‑108/99, Slg. ÖD 1999, I‑A‑243 und II‑1205, Randnr. 19