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Klage, eingereicht am 9. Mai 2007 - Korjus / Gerichtshof

(Rechtssache F-43/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nina Korjus (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Ortlinghaus)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung über ihre Ernennung aufzuheben, soweit darin ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt wird;

ihre dienstliche Laufbahn (einschließlich der Bewertung ihrer Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, ihrer Ansprüche auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und ihrer Ruhegehaltsansprüche) wiederherzustellen ausgehend von der Besoldungsgruppe, in der sie auf der Grundlage der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens, das zu ihrer Aufnahme in die Eignungsliste geführt hat, hätten ernannt werden müssen, also entweder in der in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannten Besoldungsgruppe oder in der ihr nach der Einstufung des neuen Statuts entsprechenden Besoldungsgruppe von der Entscheidung über ihre Ernennung an;

ihr bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die ihrer in der Ernennungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätte, auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes zuzusprechen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, erfolgreiche Teilnehmerin des Auswahlverfahrens CJ/LA/321, dessen Bekanntgabe vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht wurde, ist nach Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten2 eingestellt worden. In Anwendung der Vorschriften des Anhangs XIII des durch diese Verordnung geänderten Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) wurde sie in die Besoldungsgruppe AD 7 anstatt, wie in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens vorgesehen, in die Besoldungsgruppe LA 7 oder LA 6 eingestuft.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin insbesondere einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 des Statuts, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie gegen Art. 31 Abs. 1 des Statuts geltend, weil sie in einer niedrigeren als der in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens angegebenen Besoldungsgruppe eingestellt worden sei und erfolgreiche Teilnehmer desselben Auswahlverfahrens unterschiedlich hoch eingestuft worden seien, je nachdem, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 eingestellt worden seien.

Darüber hinaus macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 10 des Statuts geltend, da der in dieser Vorschrift genannte Beirat zur Frage der Einstufung der erfolgreichen Teilnehmer der Auswahlverfahren, in deren Bekanntgabe auf die alte Laufbahnstruktur Bezug genommen werde, nicht angehört worden sei.

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1 - ABl. C 221 A vom 3. 8.1999, S. 7.

2 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.