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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. April 2007 - C und F/Kommission

(Rechtssachen F-44/06 und F-94/06)1

(Beamte - Art. 78 des Statuts - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Durchführung eines Urteils des Gerichts erster Instanz - Aufhebungs- und Schadensersatzklage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: C und F (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. van Rossum, S. Orlandi und J.-N. Louis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)

Gegenstand der verbundenen Rechtssachen

In der Rechtssache F-44/06:

Aufhebung der Entscheidung vom 13. Juni 2005, mit der es abgelehnt wird, zugunsten des Klägers jede Maßnahme zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-376/02 ergibt, in der derselbe Kläger gegen eine Entscheidung vom 14. Januar 2002 geklagt hatte, und Aufhebung der Entscheidung vom 23. Februar 2006, mit der der Kläger rückwirkend zum 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt und ihm ein nach Art. 78 Abs. 2 des Statuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bewilligt wird

In der Rechtssache F-94/06:

Aufhebung der Entscheidung vom 23. Februar 2006, mit der der Kläger rückwirkend zum 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt und ihm ein nach Art. 78 Abs. 2 des Statuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bewilligt wurde, und Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger 2 000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten des Klägers in den Rechtssachen F-44/06 (C/Kommission) und F-94/06 (F/Kommission).

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1 - F-44/06: ABl. C 154 vom 1.7.2006, S. 25, und F-94/06: ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 22.