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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 20. Dezember 2018 – AAS „BALTA“/UAB „GRIFS AG“

(Rechtssache C-803/18)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsrechtsmittelführerin: AAS „BALTA“

Andere Partei des Kassationsrechtsmittelverfahrens: UAB „GRIFS AG“

Vorlagefrage

Sind die Art. 15 Nr. 5 und 16 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass im Fall einer Versicherung von Großrisiken eine Gerichtsstandsvereinbarung, die in einem Versicherungsvertrag enthalten ist, der zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer abgeschlossen worden ist, einem nach diesem Versicherungsvertrag Versicherten entgegengehalten werden kann, der dieser Klausel nicht ausdrücklich zugestimmt hat und seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Versicherungsnehmers und des Versicherers hat?

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1     Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).