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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. Mai 2013 – de Pretis Cagnodo und Trampuz de Pretis Cagnodo/Kommission

(Rechtssache F-104/10)1

(Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – Schwere Krankheit – Begriff – Krankenhausbehandlung – Kostenübernahme – Direkte Bezahlung durch die Abrechnungsstelle – Keine Höchstbeträge für die Unterbringungskosten in den ADB – Verpflichtung, die angeschlossene Person bei überhöhter Rechnung vorab zu informieren)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Mario Alberto de Pretis Cagnodo und Serena Trampuz de Pretis Cagnodo (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Falagiani)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, D. Martin und Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung, mit der die 100 %ige Erstattung von im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung der Ehefrau des Klägers entstandenen Kosten abgelehnt wurde

Tenor des Urteils

Die sich aus der Zahlungsaufstellung Nr. 10 vom 1. Oktober 2009 ergebende Entscheidung der Abrechnungsstelle Ispra (Italien), die als überhöht beurteilten Unterbringungskosten von Frau Trampuz de Pretis Cagnodo in Höhe von 28 800 Euro Herrn de Pretis Cagnodo aufzuerlegen, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre gesamten eigenen Kosten und wird zur Tragung der gesamten Herrn de Pretis Cagnodo und Frau Trampuz de Pretis Cagnodo entstandenen Kosten verurteilt.

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1     ABl. C 13 vom 15.1.2011, S. 42.