Language of document : ECLI:EU:F:2013:163

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

23. Oktober 2013

Rechtssache F‑7/12

Aristidis Psarras

gegen

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Beurteilung – Beurteilungsverfahren 2009 – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Antrag auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beschwerende Maßnahme – Offensichtlich unzulässige Klage

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für das Jahr 2009 sowie der Entscheidung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) vom 16. November 2010, mit der die Liste der im Neueinstufungsverfahren 2010 neu eingestuften Mitarbeiter erstellt wurde

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten verurteilt, die Herrn Psarras entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Beschwerende Maßnahme – Zwingendes Recht – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Art. 263 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91)

2.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung, mit der die Liste der neu eingestuften Bediensteten auf Zeit erstellt wurde – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.     Das Vorliegen einer mit einer Anfechtungsklage nach Art. 263 AEUV oder Art. 91 des Statuts anfechtbaren beschwerenden Maßnahme ist eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung, und ihr Fehlen kann vom Unionsrichter von Amts wegen aufgegriffen werden. Daher ist eine Klage auf Aufhebung einer nicht endgültig erstellten und somit im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorliegenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung offensichtlich unzulässig.

(vgl. Randnrn. 36, 43 und 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 4. Juni 1986, Groupe des droites européennes/Parlament, 78/85, Randnr. 11; 7. Oktober 1987, Brüggemann/WSA, 248/86, Randnr. 6

Gericht erster Instanz: 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, Randnr. 41; 18. November 1992, Rendo u. a./Kommission, T‑16/91, Randnr. 39

2. Nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zur Festlegung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts und Art. 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist die Neueinstufung eine Beförderung von der Besoldungsgruppe, die der Bedienstete innehat, zur nächsthöheren Besoldungsgruppe innerhalb derselben Funktionsgruppe. Nach Art. 10 Abs. 10 dieser Entscheidung wird die Liste der neu eingestuften Bediensteten auf Zeit von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde erstellt.

Folglich ist die Entscheidung dieser Behörde, mit der die Liste der neu eingestuften Bediensteten auf Zeit erstellt wird, eine endgültige Entscheidung, da sie die Bediensteten auf Zeit benennt, die im Rahmen des jeweiligen Neueinstufungsverfahrens neu eingestuft werden. Deswegen erhalten die Bediensteten auf Zeit, die davon ausgegangen sind, dass sie neu eingestuft werden könnten, mit der Veröffentlichung dieser Liste mit Gewissheit und endgültig von der Beurteilung ihrer Verdienste Kenntnis und können zu diesem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung feststellen. Daher ist eine solche Entscheidung grundsätzlich eine beschwerende Maßnahme, die Gegenstand einer Klage der Bediensteten auf Zeit sein kann, die sich durch sie verletzt sehen, weil sie nicht neu eingestuft worden sind.

(vgl. Randnrn. 51 und 52)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 21. November 1996, Michaël/Kommission, T‑144/95, Randnrn. 30 und 31; 28. September 2004, Tenreiro/Kommission, T‑216/03, Randnrn. 47 und 48